Entschädigung für PV-Anlagen Betreiber wegen Wolkenbildung durch Kondensstreifen

24. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
guul
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)
Entschädigung für PV-Anlagen Betreiber wegen Wolkenbildung durch Kondensstreifen

Gibt es eine rechtliche Grundlage, um Ertragsausfälle durch derartige Einflüsse geltend zu machen?

Gegen wen könnten sich mögliche Ansprüche richten (z. B. Fluggesellschaften, Staat, andere Stellen)?

Welche Nachweise wären erforderlich, um einen solchen Anspruch zu begründen?

Sind vergleichbare Fälle bekannt oder bereits gerichtlich entschieden worden?

Beispiel: Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV

-- Editiert von User am 24. April 2026 13:02




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13405 Beiträge, 4797x hilfreich)

Zitat (von guul):
Welche Nachweise wären erforderlich...

Erstmal den Nachweis erbringen, dass die Leistung der PV Anlage durch den Kondensstreifen in 8.000 bis 12.000m Höhe beeinträchtigt ist.
Denn darunter entstehen keine....

Dann den Nachweis der Höhe der Beeinträchtigung nachweisen.

Sonnenflecken, durchziehende Vögel, den Holzkamin des Nachbarn, den Grill auf dem Balkon und die Spinne auf der Jukkapalme, in die prozentuale Minderleistung einbeziehen und dann....
Kann man bereits aufhören, über einen solchen Schwachsinn und eventuelle Anspruchsgegner fabulieren zu wollen.

Alter..., welche Drogen gab es zum Mittagessen?



-- Editiert von User am 24. April 2026 13:14

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2251 Beiträge, 445x hilfreich)

Nur wenn es sich um Chemtrails handelt ...

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7527 Beiträge, 1698x hilfreich)

Zitat (von guul):
Entschädigung für PV-Anlagen Betreiber wegen Wolkenbildung durch Kondensstreifen

Gibt es eine rechtliche Grundlage, um Ertragsausfälle durch derartige Einflüsse geltend zu machen?

Nein. Es gibt keinen Anspruch auf wolkenfreien Himmel. Es gibt noch nicht mal einen Anspruch darauf, nicht durch Nachbargebäude, Bäume usw. abgeschattet zu werden.
(Es gibt Regelungen, wie hoch und in welchem Grenzabstand Nachbargebäude errichtet werden dürfen, und wie hoche Bäume wo stehen dürfen. Daraus kann sich dann ein Schutz vor Verschattung ergeben. Das ist aber auch schon alles.)

Zitat:
Gegen wen könnten sich mögliche Ansprüche richten (z. B. Fluggesellschaften, Staat, andere Stellen)?

Gegen niemanden.

Zitat:
Welche Nachweise wären erforderlich, um einen solchen Anspruch zu begründen?

Keine, weil es keine Anspruchsgrundlage gibt.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7527 Beiträge, 1698x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Erstmal den Nachweis erbringen, dass die Leistung der PV Anlage durch den Kondensstreifen in 8.000 bis 12.000m Höhe beeinträchtigt ist.

Selbst wenn dieser Nachweis erbracht werden könnte, resultiert daraus kein Abwehranspruch.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40251 Beiträge, 6555x hilfreich)

Zitat (von guul):
Gegen wen könnten sich mögliche Ansprüche richten (z. B. Fluggesellschaften, Staat, andere Stellen)?
Wenn überhaupt, dann gegen den /die Verursacher.
Zitat (von guul):
Welche Nachweise wären erforderlich, um einen solchen Anspruch zu begründen?
Die Erträge aus der PV... mit .. gegenüber den Erträgen aus der PV...ohne Kondensstreifen. Dann noch *sortiert* nach Fluggesellschaften.
Die Nachweisführung dürfte verunmöglicht werden, gelingt evtl., wenn wegen Kerosinmangel der Fl***erkehr bzw. die Kondensstreifenbildung tagsüber fast oder total unterbleibt. :wink:
Es gibt aber sehr viele andere natürliche meteorologische Wolkenbildungen, die neben den durch Fl***erkehr verursachten *Wolken* auch die Erträge von PV-Anlagen negativ beeinflussen und gegen die bei keiner offiziellen Stelle Ansprüche gestellt werden können.
Der Wettergott antwortet nicht oder *schädigt/entschädigt* anders.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
guul
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
PV Anlage durch den Kondensstreifen in 8.000 bis 12.000m Höhe beeinträchtigt ist.


Zitat (von spatenklopper):
Alter..., welche Drogen gab es zum Mittagessen?


Wer keine z.B. durch Drogen im Mittagessen verursachte Leseschwäche hat, sieht das es in der Fragestellung um aus Kondensstreifen entstehende Wolken geht.

Kondensstreifen können zur Bildung zusätzlicher Wolken führen. Wenn die Luft in der Reiseflughöhe (ca. 10.000 Meter) kalt und feucht ist, gefrieren die aus den Triebwerken austretenden Wasserdampfemissionen zu Eiskristallen. Diese Streifen können sich über Stunden hinweg ausbreiten und zu künstlichen Cirruswolken (auch Kondensstreifen-Zirren genannt) entwickeln.

https://www.dlr.de/de/next/luftfahrt/technik/wie-kondensstreifen-das-klima-beeinflussen

PV-Anlagen erzeugen auch bei Bewölkung Strom, da sie nicht nur direkte Sonnenstrahlung, sondern auch diffuses Licht nutzen können. Allerdings sinkt die Leistung je nach Wolkendichte signifikant, typischerweise auf 10 bis 25 % der Nennleistung bei stark bewölktem Himmel.

https://www.photovoltaik.info/photovoltaik-bei-wolken-und-schatten/#photovoltaik-und-wolken-stromerzeugung-auch-an-truben-tagen

Zitat (von vacantum):
Nur wenn es sich um Chemtrails handelt ...


Sind damit die chemischen Additive gemeint die dem Kerosin zugegeben werden?

https://de.wikipedia.org/wiki/Kerosin

Zitat (von eh1960):
Es gibt keinen Anspruch auf wolkenfreien Himmel.


Es geht nicht um einen Anspruch auf wolkenfreien Himmel, sondern um einen von Menschen verursachten Mangel.

Zitat (von Anami):
Dann noch *sortiert* nach Fluggesellschaften.


https://www.flightradar24.com

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40251 Beiträge, 6555x hilfreich)

Zitat (von guul):
Es geht nicht um einen Anspruch auf wolkenfreien Himmel, sondern um einen von Menschen verursachten Mangel.
Ein PV-Anlagen-Betreiber hat mW keinen Anspruch auf Beseitigung eines solchen *Mangels* oder gar eine Entschädigung deswegen.
Dieser von dir als Mangel bezeichneter Himmelszustand ist bisher mW noch in keinem gerichtlichen Verfahren behandelt worden. Wären nicht die Großbetreiber solcher PV-Anlagen die ersten, die aufschreien würden??

Du könntest aber mit deinen Vorkenntnissen und gesammelten *Belegen/Hilfsmitteln* vllt. der erste sein, der das mal angeht. Schließlich denken sich *Geschädigte* jeden Tag irgendwas aus...oder der Kerosinmangel tut sein übriges... und die von Menschen gemachten Kondensstreifen vermindern sich durch von Menschen gemachte Kriege...und den daraus entstehenden Kerosinmangel... auf dass auch ein einzelner PV-Anlagen-Betreiber in D wieder mangelfreien PV-Ertrag generieren möge...
...und mit flightradar o.s.ä. kann man vielleicht sogar quantifizieren, welches fliegende Objekt welche Wolken produzierte...und der einsamen guul-PV-Anlage wieviel Watt vorenthalten hatte.
:crazy:

p.s.
wäre das nicht eher was für die *Plauderecke*?
...oder im Gegensatz zu "Erschreckende Beratungen" dann "Erschreckende Fragestellungen"?

-- Editiert von User am 24. April 2026 16:01

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129851 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von guul):
Gibt es eine rechtliche Grundlage, um Ertragsausfälle durch derartige Einflüsse geltend zu machen?

Die Minderung in der Lichtdurchlässigkeit des Himmels gilt als allgemeines Betriebsrisiko des Anlagenbetreibers.



Zitat (von spatenklopper):
Erstmal den Nachweis erbringen, dass die Leistung der PV Anlage durch den Kondensstreifen in 8.000 bis 12.000m Höhe beeinträchtigt ist.

Bereits daran wird es aus diversen Gründen scheitern.



Zitat (von Anami):
Wären nicht die Großbetreiber solcher PV-Anlagen die ersten, die aufschreien würden??

Die würden schon was machen, aber ohne Munition ist schlecht schießen. Also lassen die ihr Gewehr im Schrank.



Zitat (von guul):
Sind damit die chemischen Additive gemeint die dem Kerosin zugegeben werden?

So in etwa ... https://www.bundestag.de/resource/blob/1014258/742287ca03a8ca3b0752161e4bae20ab/WD-8-040-24_-pdf.pdf


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Hatte der Aluhut Löcher?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20223 Beiträge, 7321x hilfreich)

... ich glaube ja eher, dass da ein Troll sein Wesen austobt.

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#11
 Von 
guul
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dieser von dir als Mangel bezeichneter Himmelszustand ist bisher mW noch in keinem gerichtlichen Verfahren behandelt worden.

Zum Vergleich gibt es bereits in Mehreren Ländern Gesetze die Lichtverschmutzung unter Strafe stellen.
Hier könnte man den Anspruch von Dunkelheit in der Nacht, auf Helligkeit am Tag ableiten.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Minderung in der Lichtdurchlässigkeit des Himmels gilt als allgemeines Betriebsrisiko des Anlagenbetreibers.

Der Satz ist zu pauschal und juristisch unsauber.
> Lichtdurchlässigkeit kann indirekt eine Rolle spielen bei:
> Luftverschmutzung (Feinstaub, Aerosole)
> Sichtbeeinträchtigung (z. B. Smog)
> Klimawirkungen (z. B. durch Kondensstreifen)
Diese Effekte werden nicht einfach als „Betriebsrisiko" pauschal dem Betreiber zugerechnet.
Es braucht messbare Grenzwerte oder konkrete Beeinträchtigungen.

Zitat (von 3,141592653):
Hatte der Aluhut Löcher?

Die Frage lässt auf Mängel im Erinnerungsvermögen schließen, demnach hätt mindestens ein Aluhut Löcher.

Zitat (von blaubär+):
... ich glaube ja eher, dass da ein Troll sein Wesen austobt.

...und das bereits in 20209 Beiträgen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129851 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von guul):
Hier könnte man den Anspruch von Dunkelheit in der Nacht, auf Helligkeit am Tag ableiten.

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des rechtlichen und finanziellen Spielraumes.
Da Helligkeit ≠ Dunkelheit sind die Erfolgsaussichten entsprechend.



Zitat (von guul):
Diese Effekte werden nicht einfach als „Betriebsrisiko" pauschal dem Betreiber zugerechnet.

Doch, das werden sie. Das man das nicht wahrhaben will, ändert nichts an dem Sachverhalt. Man kann auch noch 3x mit dem Fuß aufstampfen, ändert auch nichts an dem Sachverhalt.



Zitat (von guul):
Es braucht messbare Grenzwerte oder konkrete Beeinträchtigungen.

Erst mal braucht es eine rechtliche Grundlage. Ohne die unterfallen Beeinträchtigungen dem unbeliebten Faktor "Pech gehabt".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40251 Beiträge, 6555x hilfreich)

Zitat (von guul):
Hier könnte man den Anspruch von Dunkelheit in der Nacht, auf Helligkeit am Tag ableiten.
Dann mal los. Leite doch ab. Und überzeuge Gerichte. Schrieb ich doch schon---> Fang an...
Motto: Es muss tagsüber in D heller werden... :augenroll:

Du präsentierst hier deinen Kenntnisstand, brüstest dich mit juristischen Feinheiten... und fragst in einem Meinungs-und Diskussionsforum ohne Rechtsberatung? Das solltest du nach fast 20 Jahren hier doch inzwischen verstanden haben.
Zitat (von guul):
Es braucht messbare Grenzwerte oder konkrete Beeinträchtigungen.
Eben. Also fang an, zu messen, Grenzen zu setzen, Landesgrenzen und Lufthohheitsgebiete zu überschreiten, zu vergleichen, zu begründen, Schaden in € zu quantifizieren ...und dann zu fordern.
Mach dich mit Mitstreitern ähnlicher Denke auf den Marsch durch die Instanzen, brich nicht ein im Büro-/ Technokraten-Sumpf von Deutschland, Europa und der Welt ...und erreiche wann? parallel zu der vorh. Rechtslage auf irdischem Terrain... eine in deinem Sinne für die Lüfte.

Oder:
Wende dich doch lieber an ein Forum, das schon Eingeweihte und Juristen unter den Teilnehmern hat. Vielleicht sind da welche schon einen Schritt weiter? Haben evtl. schon global ausgeleuchtet?
Ich tippe noch immer auf künftige geringere *Lichtverschmutzung* durch Kondensstreifen aufgrund eines einzigen menschlichen Totalversagens und daraus fast weltweit folgender Kerosinknappheit. Ob sich jemand wissenschaftlich mit dem kondensstreifenlosen Luftverkehr beschäftigt, ist mir nicht bekannt. Hätte so jemand überhaupt eine Lobby?
Ballonfahrer, Hubschrauber, Drohnen und Segelflieger scheiden im Wettbewerb aus, oder?

Zitat (von guul):
Gibt es eine rechtliche Grundlage,
Nein.
https:.bundestag.de/resource/blob/632966/7ba7c4cd1cfef87380d58376f1c2f165/WD-7-009-19-pdf-data.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129851 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich tippe noch immer auf künftige geringere *Lichtverschmutzung* durch Kondensstreifen aufgrund eines einzigen menschlichen Totalversagens und daraus fast weltweit folgender Kerosinknappheit.

Das könnte in der Tat zutreffend sein.



Zitat (von Anami):
Ob sich jemand wissenschaftlich mit dem kondensstreifenlosen Luftverkehr beschäftigt, ist mir nicht bekannt.

Zumindest mal annähernd wissenschaftlich, es gab ja schon 2x kondensstreifenlose Zeiten.



Zitat (von Anami):
Ballonfahrer, Hubschrauber, Drohnen und Segelflieger scheiden im Wettbewerb aus, oder?

Naja, die machen doch richtig dunklen Schatten, viel dunkler als so milchige Kondensstreifen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7527 Beiträge, 1698x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anami):
Ballonfahrer, Hubschrauber, Drohnen und Segelflieger scheiden im Wettbewerb aus, oder?


Naja, die machen doch richtig dunklen Schatten, viel dunkler als so milchige Kondensstreifen.

Also wenn so ein ordentlicher Heißluftballon wegen Flaute eine Stunde so über der Photovoltaikanlage steht, daß die komplett abgeschattet ist... Uiuiuiui...!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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