Hallo Gemeinde. Hoffe ich bin im richtigen Forum.
Angenommen "A" wurde bei Polizei angezeigt durch "B".
"A" nimmt sich Anwalt um Akteneinsicht zu bekommen.
Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen "A" aber ein.
"B" hat kein Privatklageweg bestritten.
Kann "A" die ihm entstandenen Anwaltskosten von "B" einfordern, zumindest hätte er hier einen Rechtsanspruch ? (egal wie dieser durchzusetzen sei)
Gruß,
Ficusia
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Erstattung Anwaltskosten
Warum ? Es war nicht nötig die Akten einzusehen, bevor ein Verfahren eröffnet wurde. Daher bleibt man auf den Kosten wohl sitzen
K.
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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"
Verstehe ich nicht, es wurde doch ein Verfahren eröffnet ?!?
Polizei schreibt "B" an, man möge sich bitte zur Beschuldigung äußern.
"B" sah sich daraufhin gezwungen einen Anwalt einzuschalten, da nur dieser bei Polizei oder Staatsanwaltschaft die genaue Aktenlage und somit auch den genauen Grund der Anzeige erhält. Als Privatperson hat man da doch keine Einsicht, da einem ja nur mitgeteilt wurde, das man 1.) angezeigt wurde und nur 2.) um welche Straftat es sich handelt. Näheres erfährt man doch nur über Anwalt.
Gruß, Ficusia
-- Editiert am 26.05.2010 16:41
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quote:
Verstehe ich nicht, es wurde doch ein Verfahren eröffnet ?!?
Das rechtfertigt noch lange keinen Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Kosten.
Es wurde ein Strafverfolgungsverfahren eingeleitet, keinesfalls aber ein gerichtliches Verfahren, womit kein Anspruch gemäß der StPO besteht (wenn überhaupt) und insbesondere bestehen kann.
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-- Editiert am 26.05.2010 17:01
-- Editiert am 26.05.2010 17:01
Danke für die Antworten.
Und zu erklären das man den Supermarkt nicht überfallen hat braucht man keine Akteneinsicht. Es hätte genügt keine Aussage zu machen um sich nicht zu belasten.
Ein einfaches ich war es nicht oder ein Alibi zur Tatzeit kann man immer auch alleine Aussagen.
K.
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"A" hat ja auch keine Aussage getätigt. "A" wollte wissen, warum er plötzlich angezeigt wird.
"B" hat ja auch im Nachhinein sich windend zugegeben, daß der angezeigte Vorfall so dann doch nicht stattgefunden hat, sondern wollte "A" salopp gesagt ärgern.
Deshalb wollte "A" den Vorfall geklärt wissen. Bevor "A" sich dazu äußerte, wurde Verfahen von Staatsanwaltschaft schon eingestellt.
Deswegen die Frage, ob hier Kosten die "A" angefallen sind, geltend gemacht werden können.
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Bleibt bei nein, denn ein Anwalt war nicht nötig. Deine Neugier musst du selbst zahlen.
Du kannst gegen den "Anzeiger" Anzeige wegen falscher Beschuldigung erstatten, aber auch da bekommst du kein Geld. Falls da aber ein Verfahren eröffnet würde könnte man als Nebenkläger Kosten verursachen. Nur wenn der Anzeiger nichts hat wird man auf den Kosten sitzen bleiben.
K.
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Wenn die Anzeige wirklich bewußt falsch
erfolgt ist, würde ich schon einen Schadensersatzanspruch (hier: in Höhe der Anwaltskosten) gegen den Anzeigeerstatter sehen.
Das Problem ist, daß man das eben im Streitfall beweisen müßte. Eine bloß irrtümlich oder fahrlässig falsch erstattete Anzeige bringt einem keinen Anspruch.
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Da man keinen Anwalt brauchte, entstand kein Schaden. Man ist zur Schadensminderung verpflichtet.
K.
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