Fahrrad ausgeliehen - gestohlen

7. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
skyrat
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 12x hilfreich)
Fahrrad ausgeliehen - gestohlen

Hallo,

mein Sohn hat sein Fahrrad einem Freund kurzzeitig überlassen. Dieser hat es abgestellt und es wurde gestohlen. Unsere Fahrradversicherung bezahlt nicht, da der Freund das Fahrrad nicht mit einem Schloß gesichert hatte.

Was nun, logischerweise möchte ich den Schaden ersetzt haben - wer ist nun zuständig, Haftpflicht des Freundes ( zahlen die wenn es nicht abgeschlossen war ? ) oder gleich zu den Eltern ?

Danke

Wer den Schaden hat...?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
oder gleich zu den Eltern
Was will man denn von den Eltern? Gegen die Eltern besteht keinerlei rechtsanspruch.

Ihr müsst Euch an den wenden, der für das Rad verantwortlich war, also dem besagten Freund. Wenn dieser nicht freiwillig für den Schaden aufkommt und dessen Eltern (nicht FREIWILLIG einspringen wollen), dan nmüsst ihr gegen den besagten Freund klagen, aber nicht gegen die Eltern...

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Wie alt war der Freund zu dem Zeitpunkt?

Berry

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#3
 Von 
skyrat
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 12x hilfreich)

16 war dieser.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119385 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von skyrat):
Was nun, logischerweise möchte ich den Schaden ersetzt haben - wer ist nun zuständig,

Der Dieb.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
dan nmüsst ihr gegen den besagten Freund klagen,

Das könnte für den Kläger teuer werden ...



Als erstes müsste man mal ein juristisch relevantes verschulden des Freundes finden.

Wo genau wurde das Rad abgestellt?
Woraus hätte sich die Verpflichtung zur Sicherung mit einem Schloss ergeben sollen?
Welche vertraglichen Vereinbarungen gab es bezüglich der Leihe?
Wurde ein Schloss samt Schlüssel mitgegeben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
skyrat
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 12x hilfreich)

Fahrrad wurde „einfach" kurz ausgeliehen da der Freund was erledigen wollte. Dieser hat es dann vor einem Bistro abgestellt, nicht gesichert... ein Schloss hatte dieser offensichtlich nicht dabei...

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Als erstes müsste man mal ein juristisch relevantes verschulden des Freundes finden.
Das Verschulden ist durch das ungesicherte Abstellen ziemlich klar gegeben.
Und das ist der entscheidende Punkt. Hätte er ein Schloss eingesetzt und es wäre trotzdem gestohlen worden, dann hätte man ihm vielleicht nichts vorwerfen können.

Zitat:
Woraus hätte sich die Verpflichtung zur Sicherung mit einem Schloss ergeben sollen?
Wie kommt man denn darauf, dass es diese Verpflichtung nicht gibt? Das sie nötig war ist ja jetzt belegt.

Zitat:
Welche vertraglichen Vereinbarungen gab es bezüglich der Leihe?
Sicher wurde nicht vereinbart, dass das Rad einfach unbeaufsichtigt abgestellt werden darf.

Zitat:
Wurde ein Schloss samt Schlüssel mitgegeben?
Vermutlich nicht, und zwar weil das Abstellen gar nicht vorgesehen war.

Stefan

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#7
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
Das Verschulden ist durch das ungesicherte Abstellen ziemlich klar gegeben


Faszinierende Ansicht.

Wenn also demnächst jemand mein geparktes Auto anfährt, bin ich schuld, hätte ja woanders parken können.


Übrigens: Die Haftpflicht wird vermutlich aus vertraglichen Gründen ablehnen, reines Abhandenkommen ist meist nicht versichert, zudem ist Leihe gegeben. Trotzdem nachfragen, manche decken auch sowas ab!
dennoch wird es bei der hier diskutierten Haftungsfrage bleiben.

Um wieviel Geld reden wir hier überhaupt? Vielleicht möchte der Freund ja von sich aus Ersatz leisten?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn also demnächst jemand mein geparktes Auto anfährt, bin ich schuld, hätte ja woanders parken können.
Was für ein Quatsch, hier geht es doch gar nicht um einen Unfall. Und es geht auch nicht darum, dass das Rad abgestellt wurde, sondern um das wie (eben ungesichert).

Stell' doch mal einen Mietwagen mit Schlüssel im Zündschloss ab, was meinst du wer dafür haftet?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von skyrat):

Was nun, logischerweise möchte ich den Schaden ersetzt haben - wer ist nun zuständig, Haftpflicht des Freundes ( zahlen die wenn es nicht abgeschlossen war ? ) oder gleich zu den Eltern ?

Die Privathaftpflichtversicherung zahlt im Regel gar nicht für Schäden an Gegenständen, die der Versicherte sich ausgeliehen hat.
Logisch, sonst würde einer eine HPV abschließen und sämtliche Freunde würden alles, das kaputt gegangen ist, an diesen verleihen und der sagt dann "Ich hab's kaputt gemacht, Versicherung zahle bitte!"

Das ändert aber nichts an der Haftungspflicht, wenn man fahrlässig einen Schaden verursacht. Ein Fahrrad unabgeschlossen abzustellen ist zweifellos fahrlässig, insofern haftet der Freund für den Schaden, weil der bei nicht fahrlässigem Verhalten so nicht passiert wäre.
Wäre das Fahrrad gestohlen worden, obwohl es abgeschlossen war, sähe die Sache anders aus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Als erstes müsste man mal ein juristisch relevantes verschulden des Freundes finden.

Das ist durch das Versäumnis, das Fahrrad abzuschließen, ohne Zweifel gegeben, insofern muss man da nicht lange suchen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wie kommt man denn darauf, dass es diese Verpflichtung nicht gibt?
Wie kommst du darauf, dass es hier diese Pflicht gibt? Ich finde kein Gesetz welches vorschreibt, dass man ein Fahrrad immer gegen Diebstahl sichern muss man es abstellt.

Zitat (von eh1960):
Das ist durch das Versäumnis, das Fahrrad abzuschließen, ohne Zweifel gegeben
Ich habe da durchaus Zweifel, denn es wurde bisher noch überhaupt nicht näher auf die Umstände des Diebstahls eingegangen. Es macht durchaus einen Unterschied ob man das Fahrrad in Sichtweite in 5m Entfernung für 30 Sekunden oder für 10Stunden und 2km entfernt abstellt.

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es macht durchaus einen Unterschied ob man das Fahrrad in Sichtweite in 5m Entfernung für 30 Sekunden oder für 10Stunden und 2km entfernt abstellt.
Nochmal eine Analogie: Lass' einen Mietwagen mit Schlüssel im Zündschloss stehen um beispielsweise einen Brief einzuwerfen (20 Sekunden). Was meinst du wer bei einem Diebstahl haftet?
[zugegeben, das passt nicht ganz, denn bei einem Kraftfahrzeug gibt es ja sogar gesetzliche Regelungen]

Allein das das Fahrrad gestohlen wurde beweist doch schon, dass in diesem Fall das Sichern nötig war, das vorgehen war fahrlässig, u.U. sogar grob fahrlässig. Und dafür haftet man nun mal (man kann - und sollte - sich aber dagegen versichern).

Stefan

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Doppelpost

-- Editiert von reckoner am 10.07.2018 16:24

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
[zugegeben, das passt nicht ganz, denn bei einem Kraftfahrzeug gibt es ja sogar gesetzliche Regelungen]
O.k., dann sind wir uns bei den Äpfeln und Birnen ja einig

Zitat (von reckoner):
Allein das das Fahrrad gestohlen wurde beweist doch schon, dass in diesem Fall das Sichern nötig war,
Nein, denn niemand ist Hellseher

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