Guten Tag liebe Experten,
ich habe da einmal eine Frage zu folgenden Fiktiven Fall:
Das Unternehmen XY hat beschlossen, die Nachhaltigkeit ins Zentrum ihres unternehmerischen Handelns zu setzen. Daher will das Unternehmen XY aufgrund gestiegener Energiekosten die Heizkörper im Gebäude wechseln.
Das Unternehmen XY schließt am 14. Januar 2019 mit Heiz-Unternehmen-Z einen Vertrag über den Einbau von Heizkörpern ab. Am 21. Februar 2019 werden alle Heizkörper eingebaut.
Nach und nach stellt das Unternehmen XY fest, dass an einigen Heizkörper kleine Haarrisse zu erkennen sind. An diesen Stellen verlieren die Heizkörper auch geringfügig Wasser. Am 27. April 2020 meldet das Unternehmen XY Mängelansprüche bei dem Heiz-Unternehmen-Z an.
Das Heiz-Unternehmen-Z verweigert die Nacherfüllung, mit der Begründung, dass die Haarrisse nicht ihr Verschulden und sie damit nicht zu belangen sei.
Frage 1:
Es handelt sich hier bei dem am 14. Januar 2019 geschlossenen Vertrag doch um einen klassischen Werkvertrag nach § 631 BGB richtig?
Frage 2:
Kann das Unternehmen XY am 27. April 2020 noch Mängelansprüche geltend machen und Nacherfüllung verlangen?
Welche Verjährungsfrist gillt hier? Und in welcher Rechtsvorschrift des BGB findet man diese?
Frage 3:
Welche Rechte (Und auf wessen Rechtsgrundlage basierend) hat das Unternehmen XY nun, wenn das Heiz-Unternehmen-Z die Nacherfüllung verweigert und anzunehmen ist, dass das Heiz-Unternehmen-Z den Mangel zu vertreten hat.
Vielen Dank im Vorraus für hilfreiche Antworten
-- Editiert von Ratsuchender2021 am 13.12.2020 14:11
Frage nach Schadensersatz gemäß BGB-Recht
13. Dezember 2020
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Frage vom 13. Dezember 2020 | 14:06
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage nach Schadensersatz gemäß BGB-Recht
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 13. Dezember 2020 | 17:43
Von
Status: Unbeschreiblich (32004 Beiträge, 5632x hilfreich)
Warum eröffnest du 2 Beiträge?
https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Frage-nach-Schadensersatz-gemae%C3%9F-dem-BGB-Recht-__f581858.html#last-reply
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