Freundschaftsdienst: Digitalkamera ausgeliehen => kaputt

24. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Tr909Tom
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freundschaftsdienst: Digitalkamera ausgeliehen => kaputt

Hallo zusammen

Ich habe vor kurzem einem Kollegen von mir auf seine Bitte hin, meine Digitalkamera geliehen. Diese hat er leider fallen lassen, so dass sie nun komplett kaputt ist. Da es sich bei dieser Kamera um ein Angebot handelte, ist der Kaufpreis 200€ gewesen, obwohl sie selbst heute - über ein Jahr nach dem Kauf - einen Wiederbeschaffungswert von ca 350€ hat. Die Original-Rechnung habe ich vorliegen.

Auf welchen Betrag habe ich denn Anspruch!? Ich würde am liebsten fordern, dass mir die gleiche Kamera neu beschafft wird, so dass ich keinen Nachteil durch meinen Freundschaftsdienst habe. Geht das?

Vielleicht weiß es ja jemand oder kann mir allgemein ein paar Tipps im Umgang mit dieser Situation geben.

Vielen Dank!

Tom

-- Editiert von Tr909Tom am 24.04.2005 15:56:27

-- Editiert von Tr909Tom am 24.04.2005 15:58:34

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Tom,

es kommt darauf an, ob Sie einen Leihvertrag eingegangen sind, oder dieses lediglich als Gefälligkeitsverhältnis zu qualifizieren ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Gefälligkeitsvertrag kommt hier m.E. wohl eher nicht in Betracht - Tr909Tom wollte seine Kamera bestimmt wieder haben ;)

Also typischer Fall für Leihe, §§ 598 ff. BGB .
Die Rückgabepflicht des Entleihers ergibt sich aus § 604 Abs. 1 BGB . Kann er dieser Pflicht nicht nachkommen, so haftet der Entleiher grds. voll (es sei denn, Sie haben etwas anderes vereinbart). Nur die Haftung des Verleihers ist erleichtert (§ 599 BGB ).

Nach § 249 Abs. 1 BGB muß der zum Schadensersatz verpflichtete den Zustand herstellen, "der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre". Also muß der Entleiher Ihnen grds. eine gleichwertige Kamera besorgen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte (und NUR der!) auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Man spricht auch vom Zeitwert. Herauszufinden wäre also, wieviel kostet eine gleichwertige Kamera heute?

Auf den Kaufpreis, den Sie beim Kauf tatsächlich zahlten, kommt es dagegen grds. nicht an.


Gruß
Harry!

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#3
 Von 
Tr909Tom
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Vielen Dank für eure Antworten! Gerade die Antwort von Harry2000 ist derart präzise - und für mich beruhigend ;-) - dass ich denke, dass ich damit eine sehr gute Argumentationsgrundlage in der Hinterhand habe. Nur für denn Fall, dass es unterschiedliche Ansichten geben sollte...

Muchas Gracias!!

Tom

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Harry,

ein Gefälligkeitsverhältnis schliesst die Rückgabe der Camera nicht aus. Dieses ist somit kein Argument gegen ein Gefälligkeitsverhältnis.

Die Unterscheidung zwischen Leihe und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ist in der Praxis oftmals schwierig. Wer einen vertraglichen Anspruch aus dem Leihvertrag geltend macht, muss im Zweifelsfall beweisen, dass tatsächlich ein Leihvertrag zustande gekommen ist und es sich nicht nur um eine bloße Gefälligkeit handelte. Ohne schriftliche Vereinbarung ist es schwierig zu beweisen, dass beide Parteien den Willen hatten, einen Leihvertrag zu schließen. Für einen Leihvertrag kann sprechen, dass die entliehene Sache relativ hochwertig war und für eine gewisse Dauer mit einem Nutzungsrecht entliehen worden ist. Für ein Gefälligkeitsverhältnis kann sprechen, dass die Sache relativ geringwertig ist, es sich um einen alltäglichen und einmaligen Vorgang gehandelt hat. Ferner kann dafür sprechen, dass es keine Diskussion vorab über die Modalitäten beim Ausleihen gegeben hat.

Handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis, bleibt der „Verleiher“ auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen beschränkt, da ein Vertrag zwischen den Parteien nicht besteht. Derjenige, der sich das Fahrzeug „geliehen“ hat, haftet dann nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Während im Fall der Leihe das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Zeit im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben ist und der Entleiher auch für die Einhaltung von Nebenpflichten aus dem Vertrag haftet, wie Harry schon erläuterte.

Wenn Sie eine Sache verleihen, dann sollten Sie dieses schriftlich festhalten.

Wie sagt doch ein altes Sprichwort in Bayern:

„A Radel, a Madel und a Geld leiht ma` net her“


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 25.04.2005 11:36:08

0x Hilfreiche Antwort

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