Fristversäumnis durch Anwalt. Anwaltshaftung?

28. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristversäumnis durch Anwalt. Anwaltshaftung?

Hallo,
wir haben einen Prozess gewonnen und doch alles verloren.
Der Kläger hat sich einen Mahnbescheid an die eigene Adresse (unsere ehemalige Firmenanschrift) schicken lassen und diesen unterschlagen. Da kein Widerspruch eingelegt wurde resultierte hieraus dann ein Vollstreckungsbescheid. Von diesem erfuhren wir erst durch einen Besuch des Gerichtsvollziehers an unserer Privatadresse. Es waren bereits 2 Fahrzeuge und ein Scheck aus unserem Besitz gepfändet worden und der GV teilte uns mit, dass wir eine Verwertung dieser Sachen nur durch Zahlung von ca. 10.000 Euro abwenden könnten.
Nach Recherche im Internet wandten wir uns an einen RA vor Ort, damit er für uns in dieser Sache tätig wird. Mitte Dezember wandte der RA sich an die Mahnabteilung des AG und erhob Einspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitig gegen den Vollstreckungsbescheid. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht entsprochen. Somit erfolte Abgabe an das Streitgericht (LG).
Trotz allem blieb die Angelegenheit mehr als eilig, da der Kläger eine Verwertung gemäß §825 ZPO beantragt hatte und der GV sein Erscheinen in etwas mehr als einer Woche angekündigt hatte. Unser RA wußte dies und hat dazu auch im Schreiben an das Mahngericht Stellung genommen:
"Dem Antragsteller steht der im VB geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach Kenntnis des Antragsgegners befindet sich der Antragsteller derzeit in Privatinsolvenz, so dass selbst im Falle des Obsiegens im streitigen Verfahren zu befürchten ist, das eine Rückforderung durch den Antragsgegner bei dem Antragsteller fruchtlos verlaufen wird.
Die Angelegenheit ist offensichtlich sehr eilig. Es wird daher höflich um rasche Entscheidung und um Vorab-Übermittlung per Telefax gebeten."
Im Beisein des Mandanten sowie einer Begleitperson hat der RA telefonisch mit dem GV gesprochen und die Frist zur
Übergabe der gepfändeten Sachen wurde auf den 07.01. verschoben, um noch etwas "Luft" über die Feiertage zu haben.
Durch eine durch uns eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den GV haben wir (Schreiben AG, Aktennotiz) erfahren, dass der RA den GV zwischen den Feiertagen noch einmal telefonisch kontaktiert hat und dieser ihn nochmals auf die Wahrung der Frist hingewiesen hat.
Wir haben immer wieder versucht unseren RA in diesem Zeitraum zu erreichen um den Stand der Sache zu erfahren.Doch weder telefonisch noch vor Ort war jemand zu sprechen.
Es kam, wie es kommen musste - die Frist wurde versäumt und die gepfändeten Sachen gingen in den Besitz des Antragsgegners über. Am Tag der Übergabe haben wir beim LG angerufen und haben (mit viel Glück) mit dem zuständigen Richter gesprochen. Dieser hat dann mit dem GV sowie der Insolvenzverwalterin des Antragsstellers gesprochen und eine Woche nach Übergabe die ZV ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, da der VB nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist, §§ 719/2 ZPO. Über das Vermögen des Klägers war das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass er für einen Mahnbescheid nicht antragsbefugt war.

Den Prozess hat nach Niederlegung des Mandats (ca. 6 Monate später) ein anderer RA für uns weitergeführt (Prozessbeginn 1,5 Jahre später) und für uns gewonnen. Leider haben wir die beiden PKWs (Wert ca. 15.000 Euro) wie befürchtet nicht zurückbekommen.

Hat sich unser RA durch das Fristversäumnis regresspflichtig gemacht? Oder ist ihm das Fristversäumnis nicht zuzurechnen?

Vielen Dank

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Ich sehe keine Schuld des ersten Anwaltes.

Er hat offensichtlich einen Antrag beim zuständigen Gericht gestellt, auf die Eilbedürftigkeit hingewisen und es gab eine Fristverlängerung auf den 07.01.
Selbst als ihr den Richter erreicht habt und der mit dem GV gesprochen hatte, hat er ja noch eine Woche zur Entscheidung gebraucht.
Wenn das Gericht dann nicht innerhalb der Frist entscheidet und es keine Fristverlängerung vom GV gibt, ist das nicht die Schuld vom Anwalt.



Wie bewertet denn der zweite Anwalt die Sache?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für deine Einschätzung!
Der RA hat ja das Mahngericht angeschrieben und nicht (zusätzlich?) das LG. Generell werden ja hohe Maßstäbe für die Einhaltung der Fristen angesetzt. Hätte der RA nicht wenigstens nachfragen/prüfen müssen, ob der Antrag auch rechtzeitig beim LG eintrifft? Oder beim LG einen Eilantrag stellen müssen. Da er ja zusätzlich noch einmal zwischendurch beim GV Rücksprache gehalten hat war ihm die Konsequenz aus einem Fristversäumnis ja sehr wohl bewusst.
Vielleicht hätte er auch nachträglich einen Antrag auf Sicherungsverwahrung stellen können. Dann wäre eine Verwertung der Gegenstände auch erst nach dem Urteil möglich gewesen.

Der zweite Anwalt kennt sich mit solchen Sachen nicht wirklich aus, meinte aber ein Fristversäumnis zu erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Marion31):
Der RA hat ja das Mahngericht angeschrieben und nicht (zusätzlich?) das LG.
Warum sollte er sich auch ans LG wenden? So wie Du es oben beschreibst, soll doch nach Wiedereinsetzung der Mahnbescheid aus formalen Gründen (keine richtige Zustellung) angegriffen werden.

Das hat der RA unter Hinweis auf den Fristablauf getan. Sogar mehr, denn er hat sogar den GV über den Antrag informiert, was in der Regel zu einer Fristverlängerung führt.

Und selbst wenn der Antrag beim falschen Gericht eingereicht worden wäre, wäre er von dort an das LG weitergeleitet worden.

Eine Fristversäumnis kann ich aus dem Eingangstext nicht erkennen.

Zitat (von Marion31):
der GV teilte uns mit, dass wir eine Verwertung dieser Sachen nur durch Zahlung von ca. 10.000 Euro abwenden
Dies könnte zentrale Bedeutung erlangen, wenn der GV zugesagt hat, gegen Sicherheitsleistung von 10.000 € auf die Verwertung zu verzichten. In dem Fall und in Kenntnis des Fristablaufs müsst ihr euch die Frage gefallen lassen, weshalb ihr die Sicherheitsleistung nicht erbracht habt.

Zitat (von Marion31):
Den Prozess hat nach Niederlegung des Mandats (ca. 6 Monate später) ein anderer RA für uns weitergeführt (Prozessbeginn 1,5 Jahre später) und für uns gewonnen. Leider haben wir die beiden PKWs (Wert ca. 15.000 Euro) wie befürchtet nicht zurückbekommen.
Was genau steht im Beschluss? Zu was ist der andere verpflichtet worden. 1,5 Jahre später nur auf Herausgabe zu klagen, wird es ja wohl nicht gewesen sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hilfsweise wurde Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, da man nicht von einer Einsetzung in den vorigen Stand ausgehen konnte und diese auch nicht (wie oben bereits geschrieben) gewährt wurde. Ebenso wurde im 1. Schreiben an das AG um eine Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gebeten. Auf Nachfragen hierzu bei unserem RA kam nichts. Das Geld hatte ich mir aber vorsorglich von einem meiner Konten zu meiner Hausbank vor Ort überweisen lassen.
Generell sollte und wurde vorrangig die Vollstreckung angegriffen, da man von vornherein davon ausgehen musste, dass die Gegenstände sonst unwiederbringlich weg sind.

Es ist nicht einmal auf Herausgabe geklagt worden! Wie bereits erwähnt haben wir uns nur gegen die Vollstreckung gewehrt. Im Beschluss steht nur, dass der Mahnbescheid aufgehoben wird und der Kläger die Kosten zu tragen hat.
Unser RA hat sich um unseren Fall nach dem 1. Schreiben nicht mehr gekümmert. Nachfragen zum Stand der Sache wurden nicht mehr beantwortet und für ihn war nach Einstellung der ZV durch das LG schon alles erledigt. Sein Spruch hierzu war: siehste, ich hab doch gesagt du bekommst deinen Kram wieder.
Dass die Sachen übereignet wurden und uns nicht mehr gehörten hat er gar nicht begriffen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Marion31):
Der zweite Anwalt kennt sich mit solchen Sachen nicht wirklich aus, meinte aber ein Fristversäumnis zu erkennen.
Und was will man dann mit dem? :???:

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wissen Sie aber vorher nicht! Vor Mandatserteilung können die meisten aber alles! Aber man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben.
Und scheinbar sind wir nicht die Einzigen mit solchen Erfahrungen - wie man hier im Forum sehr schön sieht. Aber genau solche Foren sind in meinen Augen sehr wichtig, um Dinge (auch sein eigenes Verhalten!) mal kritisch zu hinterfragen. Vielleicht haben wir uns hier in etwas verrannt, aber ich kann immer noch nicht glauben, dass kein Fehler passiert ist und wir die gepfändeten Gegestände so abschreiben müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Das wissen Sie aber vorher nicht! Vor Mandatserteilung können die meisten aber alles! Aber man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben.


Ja, das Risiko hat man.

Zitat:
Der zweite Anwalt kennt sich mit solchen Sachen nicht wirklich aus, meinte aber ein Fristversäumnis zu erkennen.


Den Kasperl absägen und dann einen Fachanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht aufsuchen, sofern überhaupt noch groß etwas zu machen ist.


Zitat:
Und scheinbar sind wir nicht die Einzigen mit solchen Erfahrungen - wie man hier im Forum sehr schön sieht.


Wobei zu erwähnen ist, dass Zufriedenheit ein subjektives Empfinden ist.


Zitat:
Vielleicht haben wir uns hier in etwas verrannt, aber ich kann immer noch nicht glauben, dass kein Fehler passiert ist und wir die gepfändeten Gegestände so abschreiben müssen.


Im Zivilrecht ist dem leider so. Da kann man durch einen unfähigen bzw. untätigen RA ziemlich unter die Räder kommen, wenn Fristen versäumt werden etc.

Trotzdem hätte man hier, sofern dieser Vorwurf gegen den Kläger hinsichtlich dem Unterdrücken des Mahnbescheids belegbar bzw. zumindest der Verdacht hinreichend ist, schon längst Strafanzeige erstatten müssen.
Warum ist das nicht geschehen?

Die Tatsache, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen wurde, lässt nämlich den Verdacht aufkommen, dass diese Vorwürfe gegen den Kläger nicht so ganz viel Substanz haben und vielleicht doch nur ein Verdacht ist?

Sofern nicht nachweisbar ist, dass der Mahnbescheid hier durch den Kläger unterdrückt wurde, sehe ich hier keine Chancen noch etwas zu holen, da ja offenbar sämtliche Fristen bereits verstrichen sind. In diesem Fall können Sie die gepfändeten Gegenstände tatsächlich abschreiben.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Marion,


Dein Erklärungsversuch in Antwort 4 bringt nicht sehr viel mehr Licht ins Dunkle, weil daraus nicht vollständig deutlich wird, was alles gelaufen (beantragt und entschieden wurde) ist.

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde vom Gericht nicht zugestanden. Insoweit waren eure Argumente nicht überzeugend. ok.

Damit war aber klar, dass die Vollstreckung selbst nicht angegriffen werden kann.
Was lag also näher, als die Forderung an den Gerichtvollzieher zu zahlen, um so die bereits entzogenen Fahrzeuge wieder zu erhalten?

Zitat (von Marion31):
Generell sollte und wurde vorrangig die Vollstreckung angegriffen, da man von vornherein davon ausgehen musste, dass die Gegenstände sonst unwiederbringlich weg sind.
Das ist auch rückschauend betrachtet für mich logisch. Aber alles was Du bisher dazu ausführst, geht doch in die Richtung, dass sich das Gericht dieser Meinung nicht anschloss.

Dazu passt dann aber nicht, dass der Mahnbescheid rückwirkend aufgehoben wird, denn diese Entscheidung hätte ja Ausstrahlung auch auf den Vollstreckungsbescheid und auf die Vollstreckung gehabt.
Und sie ist nicht verständlich, solange Du nicht berichtest, wie es dazu kam. Dass der mahnbescheid an sich angegriffen wurde, hast Du noch mit keinem Wort erwähnt. Es fehlen also Details.

In der Überschrift und im letzten Satz in #1 sprichts Du eine Fristversäumnis des RA 1 an. Die ist nach wie vor nicht zu erkennen.

Wie schätzt den Anwalt 2, der den Sachverhalt und den Schriftwechsel vollständig kennt, das Ganze ein.
Die rückwirkende Aufhebung des Mahnbescheides hätte doch dazu führen müssen, das ihr einen Herausgabeanspruch (des Geldes) gegen den anderen habt.

Seine nachträglich aufgehobene Forderung ist doch durch Geldleistung beglichen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier jetzt die Antworten auf die vorangegangenen Fragen:

Zitat (von Sir Berry):
Damit war aber klar, dass die Vollstreckung selbst nicht angegriffen werden kann.
Was lag also näher, als die Forderung an den Gerichtvollzieher zu zahlen, um so die bereits entzogenen Fahrzeuge wieder zu erhalten?

Unser RA schrieb: Hilfsweise wird gegen den VB vom ... Einspruch erhoben. Es wird zudem für den Fall der Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht beantragt. Ferner wird beantragt, die Zwangsvollstreckung - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann- vorläufig einzustellen.

Zitat (von Sir Berry):
Dazu passt dann aber nicht, dass der Mahnbescheid rückwirkend aufgehoben wird, denn diese Entscheidung hätte ja Ausstrahlung auch auf den Vollstreckungsbescheid und auf die Vollstreckung gehabt.
Und sie ist nicht verständlich, solange Du nicht berichtest, wie es dazu kam. Dass der mahnbescheid an sich angegriffen wurde, hast Du noch mit keinem Wort erwähnt. Es fehlen also Details.


Beschluss LG: wird die ZV aus dem Vollstreckungsbescheid des AG ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt (§§ 707 Abs. 1 Satz 1 , 719 Abs. 1 Satz 1 , 700 Abs. 1 ZPO )
Gründe: Die ZV war ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da der VB nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist, §§ 719 I 2 ZPO . Über das Vermögen des Klägers war das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass er für einen Mahnbescheid nicht antragsbefugt war.

Urteil: Der VB des LG wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gründe: Die Klage war unbegründet. Da der Mahnbescheid und der VB vor dem unzuständigen Gericht erhoben wurden, war der VB aufzuheben. Die Klage war aber abzuweisen, da dem Kläger eine Forderung nicht zusteht.
Eine Kostenübernahme der Beklagten wegen des VB war nicht auszusprechen, da das Mahnverfahren vor dem unzuständigen Gericht erhoben worden ist und damit weder der Mahnbescheid noch der VB hätte ergehen dürfen. Dem Kläger war dieses vor Beantragung des Mahnbescheides jedenfalls bekannt.

Auf Nachfrage beim GV (der Kläger hatte die Fahrzeuge beim Straßenverkehrsamt abgemeldet/umgemeldet) wurde uns mitgeteilt, dass der Beschluss des LG wirkungslos, weil zu spät, sei und bei Übergabe am 07.01. die Fahrzeuge in den Besitz des Klägers übergegangen seien. Er hätte diesen Beschluss vor Übergabe gebraucht, was er auch unserem RA im Dezember auf dessen telefonische Nachfrage mitgeteilt habe. Somit wäre seine Arbeit am 07.01. erledigt gewesen. Unsere Nachfragen beim RA zum Stand der Dinge wurden nicht beantwortet und er war weder telefonisch noch vor Ort für uns zu sprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Marion31):
Hat sich unser RA durch das Fristversäumnis regresspflichtig gemacht?
War die Ausgangsfrage.

Der RA hat auf die Eilbedürftigkeit im Schriftsatz überdeutlich und mit sachlicher Begründung hingewiesen, zusätzlich hat er den GV über die prozessualen Aktivitäten aufmerksam gemacht.
Auf den Ablauf des Geschehens im Prozess hat er in dem Stadium keinen weiteren Einfluss. Wenn das Gericht trotz der von Dir auch zugestandenen eindeutigen Hinweise keine Vorabentscheidung zur Aussetzung trifft, fällt mir nicht wirklich etwas ein, was man dem RA vorwerfen könnte. Eine Frist scheint er erkennbar nicht versäumt zu haben. Auch das Vorgehen an sich scheint mir auf den ersten Blick nicht angreifbar.

Es sah seinen Auftrag mit der erfolgreichen Gegenwehr gegen die Vollstreckung offensichtlich als erledigt an.

Zitat (von Marion31):
Wir haben immer wieder versucht unseren RA in diesem Zeitraum zu erreichen um den Stand der Sache zu erfahren.Doch weder telefonisch noch vor Ort war jemand zu sprechen.
Dass ist für euch sicher nicht besonders befriedigend, kann dem RA aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn es im dem Zeitraum nichts neues gab, was sofort zu erledigen war.
Dazu sollte man aber auch bedenken, dass viele Anwälte im letzten Monat des Jahres wegen der Fristabläufe viel Arbeit haben und deshalb auch gerne mal nach Weihnachten ein paar Tage Urlaub machen.

Viel merkwürdiger erscheint mir hier die Rolle des GV, denn dieser hat doch so wie Du es schreibst, alle Hinweise - auch den eindeutigen richterlichen Hinweis - unbeachtet gelassen und in kürzester Zeit verwertet. Das halte ich für ungewöhnlich; ob auch für falsch vermag ich ohne Prüfung z.Z. nicht beurteilen.
War die von Dir angesprochene Dienstaufsichtsbeschwerde vorher oder erst später?
Habt ihr in der Richtung GV schon mal was prüfen lassen? Harrys und meine Frage, was der Zweite Anwalt dazu meint, ist noch nicht beantwortet.

Du bist ebenfalls nicht darauf eingegangen, weshalb ihr auf das Angebot des GV
Zitat (von Marion31):
dass wir eine Verwertung dieser Sachen nur durch Zahlung von ca. 10.000 Euro abwenden könnten.
nicht eingegangen seid.

Und Du bist auch nicht darauf eingegangen, dass ihr doch eigentlich einen Rückforderungsanspruch in Höhe des vom GV ausgekehrten Betrages gegen den Gegner habt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben uns voll und ganz auf den RA verlassen, da er ja auch mit dem GV gesprochen hatte und nicht wollte, dass wir uns weiter einmischen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde war deutlich spåter und es wiurde kein Fehler festgestellt. Wie bereits gesagt wurde eine sofortige Verwertung beantragt. Und die Frist für die Übereignung der Gegestãnde war auch allen bekannt ebenso die Folgen hieraus. Von daher war ja auch diese Frist so wichtig für uns! Wenn unser RA zusãtzlich einen Antrag auf Sicherungsverwahrung gestellt hätte wäre auch nichts passiert! Aber auch das wurde nicht gemacht. Mit Übergabe der Sachen war der Klãger Eigentümer, da vorab ein Gebot für die Sachen abgegeben wurde. Wir haben mehrmals versucht telefonisch oder vor Ort etwas zu erreichten, aber niemand wollte mit uns sprechen und wir wurden immer auf unseren RA verwiesen. Der Beschluss vom LG war somit was zum "Hintern abwischen", da er einfach ins Leere gelaufen ist. Die Sache war 1 Woche vorher schon abgeschlossen.

Ebenso wurde bislang kein Antrag auf Herausgabe gestellt, da der Kläger ja bislang insolvent war und der 2. RA hierzu keine Veranlassung sah. Trotz Drängen unsererseits wurde auch hier wieder mal nichts unternommen. Ein Gerichtstermin wurde sogar mal mit der Begründung verschoben, dass sowieso schon alles zu spät wäre und es darauf ja nun auch nicht mehr ankãme! Jetzt bliebe doch nur der Klageweg, da man unseres Wissens nach doch nur 4 Wochen ab Urteil Zeit gehabt hãtte.

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#12
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sicherungsverwahrung


Sie meinen damit wohl den Vollstreckungsschutz nach § 765a der ZPO ? Der Begriff Sicherungsverwahrung ist mir nämlich im Bezug auf das Zivilrecht nicht bekannt.

Nunja, so wie es aussieht kam der Beschluss des LG einfach zu spät. Zum Zeitpunkt der Verwertung hat der GV also nach den zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten gehandelt. Zwar ist das Verhalten des GV hier schon sehr merkwürdig, wie bereits angemerkt wurde, aber dennoch offenbar rechtich frei von Beanstandungen, wie ja offenbar auch die Untersuchung im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde ergeben hat.
Wobei es auch möglich ist, dass sich der GV bei seiner Entscheidung auf den § 765a Abs. 2 ZPO gestützt hat, dann wäre verständlich, warum er nicht mehr länger gewartet hat/warten konnte.

Somit dürften hier die Chancen ziemlich schlecht stehen, gegen den GV zu ledern.

Auch bei dem RA kann ich kein wirkliches Verschulden feststellen. Er hat ja offenbar die Vollstreckung erfolgreich abgewehrt. Dass in der Zeit bis das Gericht den Beschluss gefasst hatte, die Sachen bereits übergeben wurden, kann man durchaus als Pech bzw. unglücklichen Umstand bezeichnen, für den aber weder der GV noch der RA eine Haftung trägt.
Interessant wäre eben noch, was der Richter mit dem GV gesprochen hat, wobei das wohl auch nichts an der rechtlichen Bewertung ändert.

Maximal hätte man gleichzeitig zum Antrag mit dem Ziel der gänzlichen Abwehr des VB einen Antrag auf einstweilige Einstellung i. S. d. Vollstreckungsschutzes nach § 765a beantragen können, bis über die Sache hinsichtlich dem VB beschlossen wurde. Vielleicht hätte man diesen Beschluss schneller bekommen, weil es sich dabei ja für das Gericht nicht um eine Entscheidung mit so enormer Tragweite, wie der gänzlichen Abweisung eines VB handelt.
edit: Ich sehe gerade, dass der RA ja beantragt hat, vorläufig einzustellen, aber das Gericht diesem Antrag offenbar nicht entsprochen hat. Der Richter war ja vor Ablauf der Frist in den Fall eingearbeitet, so müsste er ja von dem Antrag und der Dringlichkeit betreffend die First, gewusst haben. Warum er nicht vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung eingestellt hat, ist durchaus rätselhaft.

Da könnte man doch glatt einen Verschwörungskrimi draus machen. :party:

Grüße

-- Editiert von PP9325 am 30.10.2017 10:04

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mir die Gerichtsakte noch einmal vorgenommen. Der Beschluss hat so lange gebraucht, da die Insolvenzverwalterin des Klägers (wir hatten sie angerufen) mit dem LG gesprochen hatte und sich die Akte hat kommen lassen.
Generell wird auch der Richter gemeint haben, dass es mit dem Einstellungsbeschluss erledigt ist. Der Klägervertreter hat nämlich mehrmals darum gebeten den Beschluß auf zu heben. Was vom Gericht aber jedesmal verneint wurde.

Aber scheinbar hat niemand so richtig mit dem GV gesprochen. In der Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde steht:
Auch Rechtsmittel gegen die Pfändung und Verwertung sind offensichtlich von keinem der Beteiligten eingelegt worden.

Eingang der Akten war übrigens am 23.12. am LG. In wiefern der Richter dann am 07.01. schon eingearbeitet ist würde mich ja doch mal interessieren. Innerhalb welchen Zeitrahmens wird denn an so einer Akte weitergearbeitet? Daher ja auch meine Frage am Anfang, ob es nicht sinniger gewesen wäre direkt das LG anzuschreiben um die Frist in jedem Falle gewahrt zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Nun...ihr habt jetzt natürlich einen Anspruch gegen einen Privatinsolvenzler, der möglicherweise seine Restschuldbefreiung wegen einer Straftat aufs Spiel gesetzt hat (ein derart wehementes Durchboxen eines ungültigen Mahnbescheids mitsamt Fackelzug könnte da durchaus noch relevant werden)...Da werden wohl kaum die Gerichtskosten zu holen sein...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Falsch, trotz Antrag wurde unseres Wissens nach die Restschuldbefreiung bereits bewilligt. So etwas ähnliches ist schon einmal passiert. So schwerwiegend können die Straftaten garnicht sein, dass sie hier keine Restschuldbefreiung bekommen.Und die Gerichtskosten haben wir als Zweitschuldner bereits zahlen dürfen.

Generell hat ja keiner der Vorredner eine Schuld des 1. RA erkennen können. Somit muß man an alles (was den Prozess betrifft) einfach mal einen Haken machen.

Aber wie sieht es mit Fristen bzgl. Herausgabeanspruch überhaupt aus? Hätten wir eine Chance die Pfändung anzufechten?
Zum Zeitpunkt der Vollstreckung hatte der Kläger zwar einen Titel, aber dieser wurde ja nachher nichtig und somit ist ja auch nie eine Verstrickung entstanden?
Wie sieht es mit §932 BGB aus? Der Kläger hat den gepfändeten Anhänger kurz vor Prozessende an die Tochter seines besten Freundes verkauft. Da er ja von dem gefälschten Mahnbescheid wußte (Betrug?) sollte somit ja auch kein gutgläubiger Erwerb erfolgt sein?

Hat hierzu jemand eine Idee? Wie bereits erwähnt sind wir juristische Laien und der Dschungel der Paragraphen ist undurchdringlich. Aber jetzt einfach den Kopf in den Sand zu stecken bevor man alles versucht hat ist nicht unser Motto und wird es auch wohl nie werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Wenn während der Laufzeit eures Prozesse die Restschuldbefreiung erteilt wurde, dann ist eure Forderung nicht Teil des Verfahrens und kann ganz normal eingetrieben werden.

Der Käufer dürfte meines Erachtens schon guten Glaubens sein, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs das Auto auch dem Verkäufer gehörte. Es gab immerhin einen Vollstreckungstitel in einem laufenden Verfahren. Die Forderung gegen den Wert des Autos lässt das ja unberührt, da das Insolvenzverfahren bereits lief (und wenn ich Dich richtig verstehe auch schon in der Wohlverhaltensphase gewesen sein muss) als euer Anspruch entstanden ist.

Ich frage mich aber dennoch, wo der Erlös aus dem Verkauf denn abgeblieben ist? Hat der Insolvenzverwalter das Geld, was aus einer in gerichtlicher Prüfung befindlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme kam, etwa bereits an die Gläubiger der Privatinsolvenz ausgezahlt? Wenn nicht, wo ist das Geld jetzt? Ich denke hier wäre es jetzt mal angebracht den kompletten Sachverhalt wie er ist der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, da ich hier durchaus Tendenzen zu verschiedenen Straftaten (je nach tatsächlichem Ablauf der Ereignisse) erkennen kann. Aber wichtig: Besprecht das mit eurem Anwalt bevor ihr irgendwelche Schnellschüsse macht! Der ist der Experte dafür! Der wird dafür bezahlt! Der haftet für Falschberatung! Nicht dieses Forum hier!

Irgendwie riecht das hier trotz des langen Threads nur wie "Sachverhaltsquetsche" oder "halbe Wahrheit" (bruchstückhaft wichtige Details nachschieben, wenn sich eine Lösung anbahnt). Wenn das gegenüber einem Anwalt genauso gemacht wird (und der dann daraus böse Überraschungen erlebt wie z. B. Mandant versucht Sachen mit GV zu vereinbaren, die nicht mit dem Anwalt abgesprochen sind, etc), dann kann ich mir schon vorstellen, dass da die Motivation etwas zurückbleibt.

-- Editiert von Kalanndok am 03.11.2017 08:31

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Marion31
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die gepfändeten Sachen unterlagen nicht dem Insolvenzbeschlag. Warum genau kann ich nicht sagen. Den gepfändeten Anhänger hat der Kläger noch in Benutzung (angeblich an die Tochter seines besten Freundes verkauft) und über den Verbleib des PKW ist uns nichts bekannt. Der Richter hat im Urteil auch etwas angedeutet hinsichtlich Straftaten, aber da es nur um die Anfechtung der Vollstreckung ging wäre das nicht in diesem Prozess zu klären gewesen.

Es tut mir leid, dass wir den Eindruck erwecken wir würden bewußt Details verschweigen. Was für einen Juristen oder sonstwie beruflich damit befassten selbstverständlich ist ist für kaum einen Normalbürger zu durchblicken. Wie alle Vorredner festgestellt haben hat unser RA umfassend an das Gericht geschrieben. Dies wäre ja wohl nicht der Fall gewesen, wenn wir etwas verschwiegen hätten. Bei diesem einen Schreiben ist es auch geblieben. Der Rest der Akte besteht aus Terminsverschiebungen, etc..Genau darum ist es für uns auch so schwierig zu gefragten Details Stellung zu nehmen.

Generell geht es hier im Forum für mich darum Licht ins Dunkel zu bringen und für uns herauszufinden was zu tun wir bereit sind. Nach unseren bisherigen Erfahrungen mit der Justiz hat meine Zuversicht etwas gelitten. Was nutzt uns ein gewonnener Prozess, wenn trotzdem alles weg ist? Es wird immer von Falschberatung und sicherstem Weg geredet, aber leider haben wir die Erfahrung machen müssen, dass das nur Gerede ist. War es der sicherste Weg das Schreiben ans Gericht zu schicken und abzuwarten? Ebenso haben wir uns auf den RA bzgl. Sicherheitsleistung verlassen. Warum hat er nicht den GV über unsere Bereitschaft zur Zahlung informiert?
Die Angst ist groß noch mehr "gutes" Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Für das, was bislang mal "eben" weg ist, muß eine alte Frau lange stricken.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120199 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Marion31):
sind wir juristische Laien

Wir auch ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Wenn der Mahnbescheid ungültig war, weil das Insolvenzverfahren eröffnet war, dann kann zum Zeitpunkt der Pfändung eigentlich noch keine Restschuldbefreiung vorgelegen haben (oder gingen zwischen Mahnbescheid und Pfändung tatsächlich 3 Jahre ins land...absolute Mindestdauer der Wohlverhaltensphase). Wie war denn der genaue zeitliche Ablauf?

Das Gute daran ist aber, dass Eure (Rück-)Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist. Sie ist nämlich erst nach der Eröffnung entstanden. Die könnt ihr 30 Jahre lang eintreiben. Aber denkt dran...euer Schuldner hat gerade eine Privatinsolvenz hinter sich...normalerweise ändern sich Leute nicht so drastisch, dass die nach sowas anfangen neues verwertbares Vermögen zu bilden.

Beim Verkauf des Autos bleibe ich dabei, die Tochter konnte durchaus gutgläubig erwerben. Der Insolvenzverwalter hätte das daraus erlöste Geld dann an die Gläubiger zur Schuldentilgung auszahlen müssen. Die Frage ist aber, wie tief der da evtl. mit drinhängt.

Aber ihr habt JETZT einen Anspruch auf Wertersatz des Autos und des Anhängers.

0x Hilfreiche Antwort



#22
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Marion31):
Wie sieht es mit §932 BGB
aus? Der Kläger hat den gepfändeten Anhänger kurz vor Prozessende an die Tochter seines besten Freundes verkauft.


Funktioniert (nur), wenn (auch) die Fahrzeugpapiere vorlagen.

Zitat (von Marion31):
Da er ja von dem gefälschten Mahnbescheid wußte (Betrug?) sollte somit ja auch kein gutgläubiger Erwerb erfolgt sein?


Müsste dem Käufer nachgewiesen werden.


Zitat (von Marion31):
Generell hat ja keiner der Vorredner eine Schuld des 1. RA erkennen können. Somit muß man an alles (was den Prozess betrifft) einfach mal einen Haken machen.


Wird wahrscheinlich das beste sein, als noch weiteres Geld hinterherzuwerfen. Man sollte sich auf den Wertersatz und eine Betrugsanzeige konzentrieren.

1x Hilfreiche Antwort

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