Garderobe Haftung Diskothek

13. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)
Garderobe Haftung Diskothek

Hallo,

gestern waren wir auf einer Deluxe ü30 Party, die dieses Mal im Stadtgarten Heidelberg stattfand.

Wir gaben unsere Jacken bei der zentralen Garderobe gegen EUR 1,- in Verwahrung.

Bei Abholung um 3 Uhr morgens waren meine und einige andere Jacken nicht auffindbar. Man vermutete, dass jemand Fremdes sie entwendet habe.

Wir sollten bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Eine Haftung des Veranstalter sei laut einem kleingedruckten Satz unter dem Fettgedruckten 1 EUR augeschlossen.

Meine Jacke war etwa 150 EUR wert, und ich hatte einen Schlüsselbund mit meinem Haustürschlüssel in der Jackentasche.

Kennt jemand die Rechtslage?

Für Antworten Danke im Voraus!!

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Wer den Schaden hat...?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Da müsste man schon wissen wie dieser ominöse Satz denn lautete. Wahrscheinlich ist er unwirksam aber wissen kann man das erst mit dem genauen Wortlaut.

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wenn man dir vorher eindeutig mit Schild, Preiliste oder sonst wie erklärt das man nicht haftet dann haftet man auch nicht. Konntest du das erst nach "Vertrag" erkennen dann hättest du gute Chancen.

Eine neue Jacke ist 500 Wert, verlässt sie den Laden 250, eine Tag danach 200, am Saisonende 50, getragen 10

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3x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn man dir vorher eindeutig mit Schild, Preiliste oder sonst wie erklärt das man nicht haftet dann haftet man auch nicht. <hr size=1 noshade>



Egal ob da ein Schild steht, oder ob das auf der Marke aufgedruckt ist, es handelt sich um AGB.

"Für Garderobe keine Haftung" ist unwirksam, § 309 Nr. 7b BGB . Ob die AGB überhaupt wirksam einbezogen wurden, muss man sich dann gar nicht überlegen.

quote:<hr size=1 noshade>Hier wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen.
<hr size=1 noshade>


Ja, wenn die Jacke nicht zurück gegeben werden kann, muss der Verwahrer den Schaden ersetzen. Nach § 280 I2 BGB muss er sich entlasten. Er muss beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.

Bleibt das Problem, die Jacke ist weg, die Höhe des Schadens (Zeitwert) nachzuweisen.

Auch hier dreht sich die Beweislast um. Dieses Urteil des BGH

<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2045/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09: Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wo...">VIII ZR 45/09</a>

ist zwar in völlig anderer Sache ergangen, man kann die Grundsätze aber auch hier anwenden. Der Verwahrer ist schliesslich für die Beweisnot verantwortlich, das darf ihm nicht zugute kommen.

Der Nachweis, daß man die Jacke überhaupt besessen und wann man sie gekauft hat, sollte möglich sein, dann gilt § 287 ZPO .

So weit sollte es aber nicht kommen, wenn der Betreiber halbwegs vernünftig ist. Wahrscheinlich ist er sowieso versichert.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo und Danke für die Antworten!

Der Veranstalter fühlt sich nicht verantwortlich für den Schaden.

Er empfahl mir, mich an meine Haftpflichtversicherung wenden, die solle mir den Schaden ersetzen.
Er wolle mir mit diesem Tipp nur "helfen".

Soweit ich weiss, haftet meine Haftpflichtvers. doch nur für Schäden, die ich an Dritte verursache. Oder gibt es da etwas, was ich nicht weiss?

Ich fühlte daher veräppelt, und hab ihm das so gesagt, worüber er sich tierisch aufgeregt hat.

Ich verwies ihn darauf, dass wir einen Verwahrungsvertrag hatten. Worauf er mir dann erklären wollte, dass Verwahrung nur bedeutete, die Jacken aus dem Weg zu räumen, und nicht, dass darauf aufgepasst werden müsse.

Als ich mir das auch nicht gefallen lassen wollte, und gegenargumentiert habe, hat er einfach aufgelegt!!

Ich habe jetzt vor, bis Ende dieser Woche abzuwarten, ob die Jacke doch noch auftaucht.

Danach will ich ihm einen Brief schicken, in dem ich ihn auffordere, mir den Schaden zu bezahlen, und ihm eine Frist von 14 Tagen gebe, wonach ich den Fall einem Anwalt übergebe, damit dieser gerichtliche Schritte einleitet.

Was haltet ihr von der Vorgehensweise?

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4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Danach will ich ihm einen Brief schicken, in dem ich ihn auffordere, mir den Schaden zu bezahlen, und ihm eine Frist von 14 Tagen gebe, wonach ich den Fall einem Anwalt übergebe, damit dieser gerichtliche Schritte einleitet.



Genau, an Zugangsnachweis denken.

Er meint wohl die Hausratversicherung, die wird aber auch nicht zahlen.

Da kommt er wohl nicht raus.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

@flawsless

quote:
Genau, an Zugangsnachweis denken.


meinst Du damit Einschreiben??




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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
meinst Du damit Einschreiben??



Ja, am Besten Einwurf-Einschreiben.

(Auch wenn jetzt unten gleich Widerpruch kommt m.E. das Beste)


Nachtrag:

Schade, dass du das

Zitat:
Worauf er mir dann erklären wollte, dass Verwahrung nur bedeutete, die Jacken aus dem Weg zu räumen, und nicht, dass darauf aufgepasst werden müsse.


nicht schriftlich hast. Das ist sogar bedingter Vorsatz, nicht nur grobe Fahrlässigkeit.

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-- Editiert flawless am 14.11.2011 16:04

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

@fawless:

hmm, ne das hat er nur am Tel gesagt.

Einwurf-Einschreiben, heisst dass, das der Brief doch nur eingeworfen wird, aber man die Bestätigung des Postboten hat oder wie??

Und warum ist das besser??

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und warum ist das besser?? <hr size=1 noshade>



Es kstet nur 2,20 EUR und der Empf. kann nichts gegen den Einwurf machen.

Das Eschr.Rsch. kann er verweigern oder nicht abholen. Dann kommt es zurück un du musst noch mal per Einwurfeinschr. zustellen.

Die "Unsicherheit" des Einwurfeinschr. ist eher akademisch, hier, wenn du es dir antun willst, was sich der BGH dazu denkt:

XII ZR 164/03 , lies ab Ziff. 31

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

@fawless:

quote:
Das Eschr.Rsch. kann er verweigern oder nicht abholen.


Theoretisch ist es ja dann genauso gut, da es ja eigentlich im Herrschaftsberecih des Empfängers landet??

Der Vorteil wäre also, dass der Empfänfer nicht die Möglichkeit hat, den Brief zu verweigern. ;-)

Sehr gut, danke für den Tipp!!

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