Gefälligkeitshandlung? Haftung?

28. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Annasusanna
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 24x hilfreich)
Gefälligkeitshandlung? Haftung?

Hallo ihr Experten,

Frau A. verkauft für Fam. B. ein Haushaltsgerät über ebay. Frau A. möchte damit der Familie B. einen Gefallen tun. Sie hat keinerlei Nutzen oder Gewinn durch diesen Verkauf. Um die Sache zu vereinfachen, bringt Fam. B das Gerät zu Frau A. , damit diese Fotos machen kann und das Gerät bei ebay anbieten kann. Es wird mündlich vereinbart, daß der Versand auch von Frau A. erledigt wird.

Nach Ende der Auktion wickelt Frau A. alles ab, der Käufer besteht auf Treuhandservice. Nach Eingang des Geldes verpackt Frau A. das Haushaltsgerät für den Transport und bringt es zur Post. Leider kam das Gerät beim Käufer defekt an. Dieser möchte das Gerät nicht haben. Man einigt sich auf Rückgabe. Der Käufer gibt bei der Post eine Schadensmeldung auf. Das Paket wird geprüft. Die Post lehnt Haftung ab, da die Sendung nicht den AGB und Verpackungsrichtlinien entsprechend verpackt war. Frau A. erhabt gegenüber der Post Widerspruch, eine Haftung wird aber weiterhin abgelehnt.

Frau A. teilt Fam B. den Schaden mit. Fam B. besteht nun darauf, daß Frau A. den Schaden ersetzt und das Gerät bezahlt. Frau A. hat keine Haftpflichtversicherung.

Kann Fam. B. die Frau A. dafür haftbar machen? Oder fällt das Ganze unter eine Gefälligkeitshandlung für die keine Haftungsprlicht von Frau A. besteht?

Wer weiß denn da Bescheid?

Danke und Gruß
Annasusanna

-- Editiert von Annasusanna am 28.01.2008 11:21:30




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 464x hilfreich)

Hallo,

das *Verschulden* der Frau A liegt wahrscheinlich an der unsachgemäßen Verpackung beim Versand. Der Beweis entspringt aus der Ablehnung durch die Post (Frachtführer).Hier könnte der *Hase im Pfeffer* begraben liegen. Knifflige Sache!?

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)

Frau A kann ja abwarten, bis Fam.B Klage erhebt.
Fam.B sucht sicherlich auch Antwort über die
Haftungsfrage.
Da müssen sie sich fragen, wieso haben sie überhaupt den Verkauf und Versand nicht selbst in die Hand genommen ? Kann keiner von den
Familienmitgliedern ?
Was haben Sie Frau A für ihre Bemühungen belohnt ?

Undankbar, undankbar !

In Zukunft Finger weg von Gefälligkeits-
handlungen !
Sparen auf Kosten anderen, und dann auch noch abzocken.

Eine Falle, eine Falle !

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#3
 Von 
Annasusanna
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 24x hilfreich)

Tja, für Fam B. steht die Schuldige fest, nämlich Frau A. Auch wenn Frau A. das Gerät sehr gut verpackt hat, ihr nicht begreiflich ist wie es zu der Beschädigung kommen konnte - Fam. B sucht einen Sündenbock, und der ist leider Frau A. Tja, das hat man von seiner Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft. Fam. B läßt auch garnicht mit sich reden um eine Lösung für das Problem herbeizuführen. Sie wollen in 2 Wochen den bei ebay erzielten Kaufpreis ersetzt haben. Frau A. hat das Geld aber nicht, sieht auch nicht ein, der Sündenbock für die Bequemlichkeit von Fam. B zu sein. Die hätten das Gerät ja auch selbst verkaufen können. Aber warum sich Mühe machen wenn sich ja ein "Trottel" findet der es macht und wenns schief geht dann darf der "Trottel" auch noch zusehen wie er den Schaden ersetzt bekommt.

Eins steht für Frau A. fest, NIEMALS mehr tut sie jemandem einen Gefallen wenn nicht von vornherein geklärt ist wer bei evtl. Schaden haftet.

LG Annasusanna

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#4
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 679x hilfreich)

naja, wer sich etwas auskennt weiß, dass die anforderungen der paketdienste an die verpackung so hoch sind, dass selbst die OVP's der hersteller dem häufig nicht genügen.

aus diesem grund würde ich die mangelhafte verpackung der frau A. auch nur als einfach fahrlässig einstufen, ich setze voraus sie hat sich wirklich mühe gegeben, was einen haftungsausschluß wegen gefälligkeit zur folge hätte.

gruß

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#5
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 845x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Annasusanna
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 24x hilfreich)

heißt das für Frau A. das sie keine großen Kosten befürchten muß? Es handelte sich um ein Küchengerät, welches schon über 10 Jahre alt ist, einen damaligen Neupreis von ca. 1400 DM hatte. Wenn überhaupt Schadenersatz durch Frau A. geleistet werden müßte, dann doch sicher nur der Zeitwert oder? Der ebay-Verkaufspreis lag bei 280 Euro, was den Zeitwert sicher übersteigt. Fam. B will aber die 280 Euro ersetzt haben. Da es aber nach Ansicht von Frau A. eine reine Gefälligkeitsleistung war, kann Frau A. dann abwarten ob Fam. B klagt?

Was soll Frau A. denn nun am besten mit dem defekten Gerät machen? Fam. B will es so nicht haben, wird die Annahme verweigern. Und einfach vor die Tür stellen geht ja denke ich nicht. Dann behauptet Fam B. noch das Gerät wäre vor der Tür gestohlen worden.

Meine Güte, so ein Haufen Ärger und das nur weil man hilfsbereit ist.

LG Annasusanna

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