Graffiti Schadensersatz unverhältnismäßig hoch?

3. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Graffiti Schadensersatz unverhältnismäßig hoch?

Ein ca. 1 qm großes Graffiti auf einer ca. 30 qm Betonwand eines unbewohnten Gebäudes soll Beseitigungskosten (Schadensersatz) von 2.050,00 Euro verursacht haben.

Die Malerarbeiten beinhalten die komplette Sanierung incl. Gerüst, Sandstrahlung und 3-maligen Anstrich der einen Betonwand, die vorher -wie die restlichen drei Betonwände des uralten Gebäudes- verwittert und unansehnlich war. D.h. die bearbeitete Wand ist nun schneeweiß, die anderen drei sind weiterhin ziemlich vergammelt.

Erstreckt sich die Schadensersatzpflicht des Graffiti-Sprühers tatsächlich auf eine unsinnige und vollständige Sanierung der gesamten Fläche, was absolut unverhältnismäßig erscheint?

Eine "einfache" (dem Schaden angemessene) Beseitigung der Schmiererei wäre möglich gewesen und das Gebäude hätte ausgesehen wie vorher.

Gibt`s nicht auch so etwas wie eine Schadensminderungspflicht?

Danke im voraus.
Diriana




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1089x hilfreich)

Zunächst obliegt die Schadensminderungspflicht dem Täter: Kein Graffiti= keine Kosten. Ich würde die evtl. überhöhten Reparaturkosten unter Erziehungsgeld verbuchen.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

So einen Blödsinn habe ich schon lange nicht gelesen!
Wenn Dir einer `ne Latte aus dem Zaun reisst, bekommst Du den ganzen Zaun ersetzt?
:( error6

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 688x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Manchmal lohnt sich auch ein Gang zum Anwalt. Vielleicht kann der bzgl der Schadenshöhe etwas erreichen.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Da ich selber schon Grafities auf Beton entfernen durfte, weiß ich, daß man den Urzustand nicht mehr herstellen kann. Reinigst du nur die Grafitifläche, ist diese sauberer als das Umfeld. Und das muss der Eigentümer nicht hinnehmen. War die Wand naturbeton, wirst du die eh nicht rückstandsfrei reinigen können. Somit bleibt nur das Überstreichen. Und hier wieder, nur die eine stelle überstreichen, sieht nicht gut aus, also wird ein segment überstrichen; dafür muss jedoch auch das umfeld gereinigt werden.
Würde der Besitzer den Urzustand wiederhergestellt haben wollen (was sein gutes Recht ist), dann bliebe ihm nur der Weg, daß ganze einzureißen, und neu zu bauen.
Den Mehrwert müßte er dann jedoch aus eigener Tasche begleichen.
War der Beton jedoch nur äußerlich verwittert und die nächsten 20 - 30 Jahre nicht sanierungsbedürftig, so kann ich keinen Mehrwert erkennen. Somit war das recht nett, daß er sich auf überstreichen hat eingelassen.
Aber grundsätzlich. Wenn das ding verwittert ausschaut, aber nicht sanierungsbedürftig ist. Kann es dir passieren, daß du für das reinigen und streichen vom gesammten herangezogen werden kannst. Wenn man jetzt als besitzer ganz fies sein will, beauftragt man einen biologen, der auch den verwitterungsstand wiederherstellt. Weil einem das so gefallen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DaRules
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 20x hilfreich)

>Manchmal lohnt sich auch ein Gang zum Anwalt. Vielleicht kann der bzgl der Schadenshöhe etwas erreichen.<


Ja, unbedingt einen Anwalt einschalten. Und dann zu den Kosten der Reinigung auch noch die Anwaltskosten bezahlen...

Solche Schmierfinken können gar nicht teuer genug bestraft werden.

-----------------
"<a href="http://DaRules.hat-gar-keine-homepage.de">www.DaRules.de</a>"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
no1
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 38x hilfreich)

um mal etwas Sachlichkeit hereinzubringen:

Grundsätzlich bekommt der Geschädigte auch nur das "wieder", was er an Schaden hatte, er darf keinen Gewinn machen (Bereicherungsverbot). Abzuleiten ist das aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB , nach dem es nur den "erforderlichen" Betrag gibt. Gewinn ist dabei auch, wenn die Sache nachher besser ist als vorher "neu für alt" (Beispiel: mein drei Jahre altes Auto wird zerstört, ich kaufe mir ein neues).

So, in deinem Fall ist es etwas kompliziert, d.h. es kommt darauf an, ob der neue Anstrich dem Besitzer einen Mehrwert bringt, und wenn ja, wie viel. Wie Lifeguard schon sagt, bedeutet ein schlechtes Aussehen nicht, dass der neue Anstrich nötig ist, das ist ja z.T. nur an der Oberfläche.

Unverhältnismäßig viel scheint mir das auch nicht zu sein (dann gäbe es evtl. nicht die Kosten für das Anstreichen, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB ), weil ein Graffitto auf dem Haus schon ziemlich störend ist und sehr wahrscheinlich dazu führt, dass dann bald das ganze Gebäude voller Graffitti ist.

Sehe da also wenig Chancen, wenn die Rechnung des Handwerkers nicht überzogen ist, was man von hier aus natürlich nicht beurteilen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 688x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 299.747 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.250 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.