Greift Produkthaftungsgesetz hier?

5. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)
Greift Produkthaftungsgesetz hier?

Ich bestellte 2 LED Feuchtraumwannenleuchten bei einem Händler in Deutschland. Es waren keine Billigprodukte sondern sehr helle, spezielle Werkstattleuchten. Diese wurden in Eigenleistung im Zuge eine Renovierung verbaut und abgeschlossen.

In der Folge kam es sporadig zu Fehlern in der, im Zuge der Renovierung auch erneuerten Elektrik der Werkstatt. Ein Fehlerstromschutzschalter löste unregelmäßig aus, auch wenn die Leuchten nicht eingeschaltet waren. (Es führte hier zu weit, diesen Fehler/Zustand hier zu erklären). Die Fehlersuche gestaltete sich aufwändig, da zunächst keine klare Zuordnung der neuen Leuchten in Betracht gezogen werden konnte. Nach eine Tag der Fehlersuche in der gesamten Elektrik wurden schließlich auch die Leitungen von und zu den Lampen überprüft. Da diese in Ordnung waren, wurden die Lampen selbst nochmals geöffnet und dabei einen Verdrahtungsfehler des Herstellers (N + PE vertauscht) gefunden. Da es sich dabei um Steckkontakte handelt, wurde der Fehler vor Ort vehoben. Jedoch bleibt ja der Schaden eines Tages unnötiger Fehlersuche wegen defekter Lampe.
Der Händler sagt solch ein Fehler können sicht passieren und sei ihm unbekannt. Ich bat den Hersteller zu befragen. Dies brachte ein ähnliches Ergebnis. die Lampen würden in Massen produziert und es sei kein Fehler bekannt. Der Fehler wurde unter Zeugen gefunden (Zur Fehlersuche halb ein gelernter Elektriker) und per Foto dokumentirt. Das Bild stellte ich dem Händler zur Verfügung.
Hat der Händler hier zu haften, ist mir ein entstandener (finanzieller) Schaden zu ersetzen? Wie soll ich das nachweisen und wie hoch ist dieser zu verwerten?
Ich solle die defekte Lampe zur Abholung bereit stellen und diese würde ersetzt. Bedingt durch den Fehler in der Anlage ist mir der Schaden ja bereits vorher entstanden, also eine Ersetzung hilft mir da ja nicht...

-- Editiert von SteigerMan am 05.06.2019 15:40

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)

Vergessen Sie es.
Der Verkäufer haftet nur im Rahmen der Sachmängelhaftung, d.h. für eine fehlerfreie Lampe. Er müsste also die Lampe reparieren oder eine fehlerfreie Lampe liefern. Der Verkäufer haftet aber nicht für Folgeschäden des Mangels, da der Verkäufer den Mangel weder selbst verursacht hat, noch zum Kaufzeitpunkt von dem Mangel wusste. Ihre Lampe ist bereits repariert, trotzdem wurde Ihnen Ersatz angeboten. Damit ist der Verkäufer raus aus der Nummer.
Der Hersteller der Lampe würde nach dem Produkthaftungsgesetz auch für Folgeschäden haften. Die Selbstbeteiligung beträgt aber 500€. Und dass für die Fehlersuche ein Aufwand von mehr als 500€ notwendig war, werden Sie nicht durchbekommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Die Produkthaftung greift hier gar nicht, denn es ist überhaupt kein Sachschaden entstanden! Die Arbeitsleistung der Fehlersuche ist kein Sachschaden, also ist dieses Gesetz gar nicht anzuwenden. Der Hersteller ist somit generell raus.
Der Käufer den Fehler in Eigenregie bereits behoben hat ist auch der Verkäufer aus der Haftung raus, denn die Reparatur war eine Vorwegnahme der Leistung.
=> Der Fragesteller hat von niemandem etwas zu erwarten. Zumindest nicht aus rechtlicher Sicht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

OK, dann ist es ebenso ;-) Danke

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.553 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen