Hackerangriff bei Versicherung

28. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
MeinRecht?
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hackerangriff bei Versicherung

Hallo,
folgender Fall steht zur Diskussion:

Eine Versicherung wurde gehackt und die Bankdaten der Versicherungsnehmer wurden im Darknet veröffentlicht. Ein Schreiben der geschädigten Versicherung mit diesen Informationen und der Empfehlung sich an seine Bank zu wenden, um weiter Maßnahmen zu ergreifen, wurde dem geschädigten Versicherungsnehmer zugestellt.
Dieser wechselt auf Empfehlung der Bank die IBAN. Aus dem bestehenden bis dahin kostenfreien Konto wird somit ein kostenpflichtiges, neues Konto. Dem Kontoinhaber entstehen dafür monatliche <Kontoführungskosten. Ist die Versicherung als Verursacher (?) haftbar für die entstandenen neuen Kontogebühren?

Vielen Dank für das Interesse und beste Grüße!

Wer den Schaden hat...?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Nein.
Wenn das Girokonto vorher kostenlos war, dann sollte das neue Konto auch kostenlos sein.
Wenn die Bank das nicht hinbekommt, ist es nicht Schuld der Versicherung. Es fehlt an der Kausalität.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von MeinRecht?):
Aus dem bestehenden bis dahin kostenfreien Konto wird somit ein kostenpflichtiges, neues Konto.

Man hat also nicht nur (unnötigerweise) die IBAN gewechselt, sondern auch einen neuen Vertrag mit der Bank über ein kostenpflichtiges, neues Konto abgeschlossen.



Zitat (von MeinRecht?):
Ist die Versicherung als Verursacher (?) haftbar für die entstandenen neuen Kontogebühren?

Nö. Weder hat die Versicherung den Vertrag über das neue Konto verursacht, noch hat sie den Vertrag abgeschlossen.


Aber mit etwas Glück kann man die Erstattung für ein paar Monte auf dem Kulanzweg herausschlagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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