Haftbarkeit bei Schäden durch Dritte

1. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Yunglean
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Haftbarkeit bei Schäden durch Dritte

Hallo,

Ziemlich absurde Geschichte aber ich fang mal an. Ein paar meiner Freunde waren nachts auf einem Schulball aber sind nicht reingekommen, schließlich waren sie auf Schrottplatz. Logischerweise Privatgelände aber ohne Zaun und nicht angeschrieben, ich weiß nicht wie da die Rechtslage ist, aber soweit ich zu wissen glaube „darf" man dann dort sein. Jedenfalls hat jemand dort eine Brille verloren.

Am nächsten Tag war ich dort nachts in der Nähe und hab dort kurz gesucht, bis mich ein Vereinsmitglied dieses Ortes angesprach. Ich hab mit ihm gesprochen und er meinte, dass er die Brille hat, er wolle aber wissen was meine Freunde hier gemacht haben. Ich hab mit ihnen dann telefoniert und einer meinte, dass sie nichts kaputt gemacht haben oder gestohlen haben. Der Mann hat mich schließlich um meine Nummer gebeten, als Kontakt falls irgendetwas sein sollte, ich hab eingewilligt, weil ich mir nichts dabei dachte.

Jetzt aber stellt sich mir die Frage, kann ich haftbar gemacht werden für Schäden die dort entstanden sind? Könnte man mir sogar anhängen irgendwelche ältere Schäden verursacht zu haben?

Wer den Schaden hat...?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von Yunglean):
Jetzt aber stellt sich mir die Frage, kann ich haftbar gemacht werden für Schäden die dort entstanden sind? Könnte man mir sogar anhängen irgendwelche ältere Schäden verursacht zu haben?

2x JA

Kommt halt auf die Details und die Güte der jeweiligen Argumente an ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
soweit ich zu wissen glaube „darf" man dann dort sein


Nein, "darf" man nicht. Es ist lediglich kein strafrechtlich relevanter Hausfriedensbruch, wenn das Gelände nicht umfriedet (= Zaun, Gitter usw.) war. Zivilrechtlich ist es hingegen eine Besitzstörung, gegen die der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch hat. D.h. man könnte z.B. eine Abmahnung via RA bekommen und darf dann die Anwaltskosten bezahlen.

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