Haftpflicht

26. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nici k
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftpflicht

Guten Tag

Vielleicht kann jemand helfen.
Meine Kinder haben vor der Garage des Nachbarn ein Puky abgestellt.

Der Besitzer ist beim Einparken darüber gefahren.
Das Puky ist unversehrt, am Auto ein angeblicher Schafen von 700 Euro.

Zahlt das meine Haftpflicht Versicherung bzw bin ich da zu 100 Prozent schuld?

danke im voraus

LG Nicole

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 2453x hilfreich)

Du bist zu 0% Schuld, daher verstehe ich die Frage gar nicht.

Für den eventuellen Schaden am Puky kommt die Haftpflicht des Autos auf, auf dem eigenen Schaden bleibt der Unfallverursacher sitzen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(110996 Beiträge, 38532x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Meine Kinder

Wie alt?



Zitat (von Nici k):
ein Puky abgestellt.

Was soll das sein?



Zitat (von Nici k):
Der Besitzer ist beim Einparken darüber gefahren.

Welcher Besitzer von was genau?



Zitat (von Nici k):
Zahlt das meine Haftpflicht Versicherung

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Versicherungsbedingungen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nici k
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie alt?


2,3 und 6 Jahre

Ein Puky ist ein kleines Laufrad und der Besitzer der Garage kam mit seinem Auto angefahren und ist über das Puky gefahren.

Eigentlich wollte ich nur eine Einschätzung ob das meine Haftpflicht Versicherung zahlen würde, aber ich werde den Schaden melden.

Ich war mir unsicher, weil der Nachbar behauptet es sei sein Grundstück und er konnte nicht sehen dass das Laufrad dort liegt. Der schaden ist ca 700 Euro am Auto ( zur Info , das Laufrad ist völlig unbeschädigt)

Vielen lieben Dank

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nici k
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Du bist zu 0% Schuld, daher verstehe ich die Frage gar nicht.

Danke für die Antwort. Er meinte es sei sein Grundstück und er konnte das Laufrad nicht sehen.

viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Junior-Partner
(5575 Beiträge, 1262x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Danke für die Antwort. Er meinte es sei sein Grundstück und er konnte das Laufrad nicht sehen.


Das spielt m.E. aber keine Rolle. Er hat auch auf seinem Grundstück darauf zu achten, nichts an- oder umzufahren. Was macht er bloss, wenn da eine Person steht?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(110996 Beiträge, 38532x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Er hat auch auf seinem Grundstück darauf zu achten, nichts an- oder umzufahren

Richtig, Stichwort Sichtfahrgebot



Zitat (von Nici k):
. Der schaden ist ca 700 Euro am Auto ( zur Info , das Laufrad ist völlig unbeschädigt)

Das ist dann ein sehr erheblicher Widerspruch...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10150 Beiträge, 4106x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Eigentlich wollte ich nur eine Einschätzung ob das meine Haftpflicht Versicherung zahlen würde, aber ich werde den Schaden melden.


Deine Haftpflicht wird das nicht zahlen, aber es ist trotzdem der richtige Weg es bei deiner Versicherung zu melden.
Die zahlen nämlich nicht nur, sondern wehren auch unberechtigte Forderungen ab.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist dann ein sehr erheblicher Widerspruch...


Ich hab ja teilweise schon eine blühende Phantasie, aber wie ein, nachdem es überfahren wurde, unbeschädigtes Puky Rad einen Schaden von 700€ hervorgerufen haben soll...
Vielleicht erfahren wir des Rätsels Lösung demnächst im Fernsehen, von Herrn Heitmann oder Herrn Hufen erklärt. :grins:

-- Editiert von User am 27. Oktober 2022 12:50

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15652 Beiträge, 5687x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist dann ein sehr erheblicher Widerspruch...
Nö, Kratzer können sehr teuer werden. 700€ ist nur ein kleiner Lackschaden an einem Auto.

Zitat (von Nici k):
er konnte nicht sehen dass das Laufrad dort liegt
Und was wäre passiert wenn deine Kinder dort gespielt hätten???

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(110996 Beiträge, 38532x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nö, Kratzer können sehr teuer werden. 700€ ist nur ein kleiner Lackschaden an einem Auto.

Und was soll der Betrag damit zu tun haben?

Dann müsste immer noch was an korrespondierendem Schaden am Rad zu sehen sein - da ist aber nichts.

Also Herr Heitmann oder Herr Hufen, bitte übernehmen sie ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45384 Beiträge, 16151x hilfreich)

Die Haftpflichtversicherung wird gleich aus mehreren Gründen nicht zahlen.

1. Es liegt gar kein Verschulden der Kinder vor. Vielmehr ist der Nachbar selbst Schuld, wenn er nicht darauf achtet, ob ein Gegenstand in seinem Fahrweg liegt. Im Zweifel muss er sich einweisen lassen.

2. Die Kinder sind deliktunfähig, da sie noch keine 7 Jahre alt sind. Deliktunfähige Kinder haften aber grundsätzlich nicht, auch dann nicht, wenn sie schuldhaft einen Schaden angerichtet haben

3. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist ebenfalls nicht erkennbar.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann müsste immer noch was an korrespondierendem Schaden am Rad zu sehen sein


Erfahrungsgemäß findet man daran bereits nach kurzer Nutzung durch kleine Kinder so viele Kratzer, dass der zusätzliche Lackschaden, der ggf. entstanden ist, gar nicht mehr auffällt.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10150 Beiträge, 4106x hilfreich)

Zitat (von hh):
Erfahrungsgemäß findet man daran bereits nach kurzer Nutzung durch kleine Kinder so viele Kratzer, dass der zusätzliche Lackschaden, der ggf. entstanden ist, gar nicht mehr auffällt.

Zitat (von Nici k):
Der Besitzer ist beim Einparken darüber gefahren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(110996 Beiträge, 38532x hilfreich)

Zitat (von hh):
Erfahrungsgemäß findet man daran bereits nach kurzer Nutzung durch kleine Kinder so viele Kratzer, dass der zusätzliche Lackschaden, der ggf. entstanden ist, gar nicht mehr auffällt.

Volle Zustimmung, nur hier
Zitat (von Nici k):
Das Puky ist unversehrt

Zitat (von Nici k):
zur Info , das Laufrad ist völlig unbeschädigt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Nici k
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag zusammen,
nochmals vielen Dank für die Antworten.
Mein Nachbar hat den Schaden der Leasing Gesellschaft gemeldet und nun habe ich ein Schreiben ins Haus bekommen mit einer Forderung von 1100 für den Schaden, den ich zahlen soll.
Die Haftpflicht zahlt nach Anfrage wie befürchtet nicht.
Dann bleibt mir eigentlich nur noch einen Anwalt zu nehmen obwohl die Schuldfrage aus meiner Sicht ja überhaupt nicht geklärt ist?

vielen lieben Dank Nicole

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(110996 Beiträge, 38532x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
nun habe ich ein Schreiben ins Haus bekommen mit einer Forderung von 1100 für den Schaden, den ich zahlen soll.

Meine Antwort darauf wäre nun eine Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges ... die hätte man schon am Anfang machen sollen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45384 Beiträge, 16151x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Die Haftpflicht zahlt nach Anfrage wie befürchtet nicht.


Das ist aus den in Antwort#10 genannten Gründen wenig überraschend.

Zitat (von Nici k):
Dann bleibt mir eigentlich nur noch einen Anwalt zu nehmen


Man übergibt das Schreiben der eigenen Haftpflichtversicherung. Die wird darauf dann schon angemessen reagieren.

Vom Einschalten eines eigenen Anwaltes kann ich nur dringend abraten, da das nicht nur das eigene Geld kostet, sondern auch noch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung sein kann.

Zitat (von Nici k):
obwohl die Schuldfrage aus meiner Sicht ja überhaupt nicht geklärt ist?


Die Schuldfrage ist aus meiner Sicht sonnenklar. Der Nachbar ist in vollem Umfang selbst Schuld.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nici k
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die tollen Antworten.

Wichtig zu wissen ist, dass die Kinder noch nicht in unserer Haftpflicht mit aufgenommen sind. Das haben wir übersehen. Die Haftpflicht meinte aber es sei unerheblich weil sie so oder so nicht zahlen würden. Deswegen denk ich nicht dass die Haftpflicht da was unternimmt. Ich schicke ihnen auf jeden Fall alle Unterlagen und den Tathergang, aber wenn die wieder alles von sich weisen weiß ich leider nicht weiter. Dann brauche ich vermutlich wirklich einen Anwalt..
Alles sehr blöd gelaufen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

Nicole

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(753 Beiträge, 225x hilfreich)

Zitat:
Wichtig zu wissen ist, dass die Kinder noch nicht in unserer Haftpflicht mit aufgenommen sind. Das haben wir übersehen. Die Haftpflicht meinte aber es sei unerheblich weil sie so oder so nicht zahlen würden. Deswegen denk ich nicht dass die Haftpflicht da was unternimmt.


Das ist in diesem Fall unschädlich, da alle Kinder unter 7 Jahre alt sind und damit nicht für Schäden die sie verursachen haften.

Und wenn der Nachbar jetzt versucht die Eltern in die Haftung zu ziehen greift die Haftpflicht wieder. Also alles an die weitergeben.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7315 Beiträge, 1604x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Dann brauche ich vermutlich wirklich einen Anwalt..


Nein, ich glaube, Du hats den Sachverhalt nicht richtig verstanden.

Deine Kinder sind nicht deliktfähig -> Nachbar bleibt auf seinen Kosten sitzen, selbst wenn die Kinder hier schuld gewesen wären.

Ausnahme wäre eine Verletzung der Aufsichtspflicht -> Dann müsste aber die Haftpflicht leisten

Bitte, wie hier empfohlen, gib das Schreiben an Deine Haftpflichtversicherung weiter.

aus:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-haftpflichtversicherungen-cc-abwehr-unberechtigter-ansprueche_idesk_PI17574_HI7943608.html

Zitat:
Rz. 33
Unberechtigte Ansprüche wehrt der Haftpflichtversicherer ab. Dies geschieht zunächst durch außergerichtliche Korrespondenz, die der Versicherer nach Schadensmeldung in der Regel unmittelbar mit dem anspruchstellenden Dritten führt. Nimmt der Geschädigte anschließend den Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch, ist der Versicherer auf seine Kosten (A1–4.2 Abs. 2 AVB bzw. Ziff. 5.2. Abs. 2 AHB) zur Prozessführung verpflichtet.


Rz. 34
Der Versicherungsnehmer bleibt Partei des Haftpflichtprozesses, den der Versicherer jedoch steuert, indem er gem. B3–3.5 S. 2 AVB (Ziff. 25.5 S. 2 AHB) den Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer auswählt und beauftragt.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 266x hilfreich)

Nur mal noch als Denkanstoß, warum der TE aktuell noch überhaupt nicht Schädiger sein kann:

- Der Nachbar ist mit seinem Auto über ein am Boden liegendes Hindernis gefahren und hat sich dadurch das Auto beschädigt.
- Unabhängig davon, dass das Überfahren eines Hindernisses das eigene Vergnügen des Nachbarn ist (wenn er es beim Einfahren nicht sehen kann, dann muss er sich einweisen lassen), müsste man demjenigen, der das Hindernis dort platziert hat nachweisen, dass dieser das vorsätzlich(!) getan hat.
- Das scheitert aber alleine schon daran, dass der Nachbar gar nicht sagen kann, welches Kind den Roller überhaupt dort abgelegt hat. Das könnte ja vielleicht auch das Kind eines anderen Nachbarn oder gar die eigene Ehefrau gewesen sein.
- Einen Anhaltspunkt, dass die TE den Roller dort abgelegt hat, sehe ich bisher überhaupt nicht.

Ich sehe allerdings die Haftpflicht hier wohl eher als unbeteiligt.
Die TE steht hier vor einer Schadenersatzforderung auftrund verletzter Aufsichtspflicht.
Der Sachverhalt dass "die Kinder nicht in der Haftpflicht" drin sind, ist üblicherweise eine Standardklausel, die besagt, dass Fälle von verletzter Aufsichichtspflicht nicht von der Versicherung gedeckt sind. Damit wäre die Forderung wohl auch nicht von der Haftpflichtversicherung abzuwehren.
Hier wird dann relevant, warum die gegnerische Versicherung der Meinung ist, sie wären zahlungspflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Nici k
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich melde der Haftpflicht alles Nötige und warte ab was passiert.
Ich sehe mich auch nicht in der Schuld, wenn die Haftpflicht aber sich weigert die Forderung abzuwehren, weiß ich als Laie natürlich nicht wie ich weiter vorgehen soll.

Aber abwarten. Ich hoffe dass die Haftpflicht die Forderung abwehren kann. Viele Grüße Nicole Fischer

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(753 Beiträge, 225x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der Sachverhalt dass "die Kinder nicht in der Haftpflicht" drin sind, ist üblicherweise eine Standardklausel, die besagt, dass Fälle von verletzter Aufsichichtspflicht nicht von der Versicherung gedeckt sind.


Komisch - bis jetzt habe ich keinen namehaften Versicherer gefunden, der diese angebliche Standardklausel kennt. Bei allen großen Versicherungen sind private (!) Aufsichtspflichtverletzungen mit abgedeckt. Man darf hier nicht vergessen, dass die stehende Rechtsprechung die Hürde für eine Aufsichtspflichtverletzung extrem hoch gesetzt hat - die Schadenssumme für die Versicherungen dürfte also vernachlässigbar sein.

Üblicherweise bieten aber alle Versicherungen an, die Schäden die deliktunfähige Kinder anrichten mit zu versichern. Das ist dann die sogenannte Kinderklausel.


Zitat (von Nici k):
Ich sehe mich auch nicht in der Schuld, wenn die Haftpflicht aber sich weigert die Forderung abzuwehren, weiß ich als Laie natürlich nicht wie ich weiter vorgehen soll.


Forderung einmal zurückweisen, eventuellen Mahnbescheiden wiedersprechen und im Falle einer Klage eine Anwalt mandatieren. Eventuell - wenn berechtigt - Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Wahrscheinlichkeit das der Nachbar auch nur den Hauch einer Chance hat zu gewinnen ist minimal. Also nicht verrückt machen lassen.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45384 Beiträge, 16151x hilfreich)

Kinder unter 7 Jahren haften in keinem Fall (§ 828 BGB). Es kommt daher nur eine Haftung aus der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht (§ 832 BGB).

Zitat (von Tehlak):
bis jetzt habe ich keinen namehaften Versicherer gefunden, der diese angebliche Standardklausel kennt.


Es gibt Versicherungen, die bieten als Zusatzmodul an, das die Schäden, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden ebenfalls abdecken.

Eltern kommen häufig in eine moralische Zwickmühle, wenn ihr Kind einen Schaden verursacht, aber wegen Deliktunfähigkeit dafür nicht haften muss. Wenn es dann einen Nachbarn oder Bekannten trifft, dann zahlen sie den Schaden um des lieben Friedens willen, obwohl sie es rechtlich nicht müssten. Aus dieser Zwickmühle werden sie durch das Zusatzmodul befreit.

In dem konkreten Fall sehe ich aber keine Veranlassung um des lieben Friedens Willen zu zahlen, da der Nachbar aufgrund eigener Unaufmerksamkeit selbst Schuld ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 995x hilfreich)

Zitat (von hh):
Kinder unter 7 Jahren haften in keinem Fall (§ 828 BGB).


Nicht ganz. In diesem Fall hier haftet bestimmt kein Kind, aber generell gibt es auch noch § 829 BGB. Hier könnte ein besonders reiches Kind eventuell schon haften.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15652 Beiträge, 5687x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Ich sehe mich auch nicht in der Schuld, wenn die Haftpflicht aber sich weigert die Forderung abzuwehren,
Der Nachbar stellt eine Forderung an dich! Das sollte auch klar aus deiner Schadensmeldung hervorgehen.
Du bist ja schließlich versichert. Es liegt nun an der Versicherung diese unberechtigte Forderung an dich abzuwehren.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5600 Beiträge, 1394x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Meine Kinder haben vor der Garage des Nachbarn ein Puky abgestellt.

Wie alt sind die Kinder?
Da es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug handelt, haften sie bis zu einem Alter von 10 Jahren überhaupt nicht für Schäden, die sie anrichten.
Und Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder, sondern höchstens für Schäden, die aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht folgen. Davon ist hier nichts zu erkennen.

Zitat:
Der Besitzer ist beim Einparken darüber gefahren.

Er darf überhaupt nicht aus seiner Garage ausfahren, ohne sich vorher zu überzeugen, daß da niemand und nichts steht.

Da könnte auch ein Kind gestanden haben...

Der Autofahrer hat hier grob fahrlässig gehandelt und sollte froh sein, daß da nur ein "Puky" stand - und kein Kind.

Zitat:
Das Puky ist unversehrt, am Auto ein angeblicher Schafen von 700 Euro.

Erstaunlich, aber das erspart die Frage, ob nicht viel eher der Autofahrer den Schaden am "Puky" ersetzen müsste.

Zitat:
Zahlt das meine Haftpflicht Versicherung bzw bin ich da zu 100 Prozent schuld?

Ich wagne mal die Prognose: da zahlt Ihre Haftpflicht-Versicherung keinen Cent, weil weder Sie noch die Kinder überhaupt eine Haftungspflicht in diesem Fall haben.

Das schöne ist aber, daß Sie so klug waren, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Melden Sie den Vorfall einfach Ihrer Versicherung, und sagen Sie Ihrem Nachbarn, er möge sich an die Versicherung wenden.

Wenn die Versicherung - würde mich sehr erstaunen - meint, daß da eine Haftungspflicht ihres Versicherten besteht, dann wird sie den Schaden regulieren. Wenn sie meint - davon würde ich ausgehen - daß sie jegliche Haftungspflicht ihres Versicherten zurückweist, dann tritt sie ggf. in den Prozess ein, wenn der Autofahrer tatsächlich auf die kühne Idee kommt, deshalb zu klagen.

So oder so können Sie sich völlig entspannt zurücklehnen. ;-)

Wenn der Autofahrer ein Nachbar ist, kann das auch den Vorteil haben, daß nicht Sie ihm sagen müssen "Sie spinnen ja wohl mit ihrer Forderung!", sondern daß die Versicherung das übernimmt. Bei der kauft man immer auch eine Art "Buhmann-Funktion" mit... ;-)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5600 Beiträge, 1394x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
Er meinte es sei sein Grundstück und er konnte das Laufrad nicht sehen.

Sehr gut.

Wenn er es nicht sehen konnte, hätte er gar nicht fahren dürfen...

Er darf nämlich nur irgendwo hin fahren, wenn er sieht, ob das was steht und was da ggf. steht. Wie gesagt: man stelle sich nur mal vor, da hätte ein Kind gestanden. Oder gelegen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5600 Beiträge, 1394x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nici k):
. Der schaden ist ca 700 Euro am Auto ( zur Info , das Laufrad ist völlig unbeschädigt)


Das ist dann ein sehr erheblicher Widerspruch...

Wohl eher der Versuch, 700 Euro abzustauben...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(809 Beiträge, 158x hilfreich)

Zitat (von Nici k):
nun habe ich ein Schreiben ins Haus bekommen mit einer Forderung von 1100 für den Schaden,


mittlerweile sinds 1100.-

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 248.211 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
101.022 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen