Hallo zusammen,
ich habe vor 5 Wochen eine Sendung per Briefnachnahme aufgegeben. Einen Tag später stand in der Sendungsverfolgung das die Sendung im Logistikzentrum bearbeitet wurde. Bis heute ist weder beim Empfänger etwas zugestellt wurden, noch zu mir zurück gesandt.
Ich habe dann einen Nachforschungsauftrag gestellt, der erste wurde gar nicht bearbeitet, bzw im Computer eingegeben. Dies wurde mir bei meinen zweiten Anruf mitgeteilt, ich habe daraufhin einen zweiten Antrag gestellt und das Gespräch aufzeichnen lassen.
Bei der Sendung handelt es sich um Eintrittskarten im Wert von 500€, die nun bald verfallen wenn nicht bald was beim Empfänger ankommt und ich bleibe auf dem Geld sitzen. Das habe ich der Post auch mitgeteilt als ich den Antrag stellte und man wollte sich bis heute bei mir melden. Hab dort noch einmal angerufen und nachgefragt, die Sendung wurde noch nicht gefunden. Als ich fragte wer für den Schaden aufkommt, der mir durch nicht,- bzw zu spätes zustellen entsteht wurde mir gesagt "ich habe Pech gehabt, bei briefnachnahme wird für Verlust keine Haftung übernommen"
Mir kommt es mittlerweile so vor, als hätte man die Sendung verschwinden lassen. Es ist schon komisch das mein erster Auftrag überhaupt nicht im System war und ich denke hätte ich mich bei der Empfängeradresse verschrieben oder wenn etwas anderes nicht gestimmt hätte, wäre der Brief doch eigentlich schon wieder zu mir zurück geschickt worden. Wenn von Seitens der Post keine Haftung übernommen wird könnte doch theoretisch jeder Postbote der den Nachnahmewert sieht den Brief einfach behalten.
Ich finde es besteht auch kein unterschied zur "normalen" Nachnahme, wo die Sendung versichert ist. Anhand der Sendungsverfolgung lässt sich doch beweisen, das ich die Nachnahme aufgegeben habe und die Höhe des Betrages steht auf dem Zettel, auf dem die Sendungsnummer stande den ich für meine Unterlagen behalten habe. Den Inhalt der Sendung und das die bei zuspäter Zustellung verfallen\ verfallen sind würde auch der Empfänger bestätigen.
Habe ich denn einen Anspruch auf Schadensersatz, bzw kann ich dagegen vorgehen und wie?
Bin über jede Antwort dankbar, da es sich für mich um eine Menge Geld handelt.
Liebe Grüße
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Haftung der Post bei Nachnahme
Es wurde weder die Zustellung zu einem bestimmten Zeitraum noch eine Versicherung für den Fall des Verlustes abgeschlossen.
Somit entfällt die einfache Variante.
quote:<hr size=1 noshade>Ich finde es besteht auch kein unterschied zur "normalen" Nachnahme, wo die Sendung versichert ist.
<hr size=1 noshade>
Was verstehtst du unter "normale Nachnahme"?
Hast Du Dich mal mit den Thema "Nachnahme" beschäftigt, was das ist?
quote:<hr size=1 noshade>Habe ich denn einen Anspruch auf Schadensersatz, <hr size=1 noshade>
Ja, gegen denjeingen der für den Verlust verantwortlich ist, den Dieb. Der ist jedoch in den meisten Fällen nicht zu ermitteln.
Eine Anzeige bei der Polizei sollte jedoch trotzdem gestellt werden, alleine schon um irgendwelchen Ansprüchen des Empfängers vorzubeugen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Mit der "normalen Nachnahme" meinte ich den Paketversand per Nachnahme, das ist soweit ich weiß ja versichert.
Der Empfänger stellt keine Ansprüche, eine Anzeige gegen unbekannt wäre mein nächster Schritt gewesen, da die Karten nummeriert sind also jede Karte einen bestimmten Platz zugeordnet ist. So lässt sich evtl herausfinden ob die Karten genutzt werden, bzw von wem.
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Die Dienstleistung "Nachnahme" wird als Zusatzoption zu diversen Versandformen verkauft löst keinerlei Haftung aus.
Eine "normale Nachnahme" existiert juristisch gesehen daher nicht (umgangssprachlich schon).
Es greift also immer die Versicherung des Versandweges.
Da ein Brief nicht versichert ist, wird man die Post aller Warscheinlichkeit nicht in Haftung nehmen können.
Ausnahme: man könnte der Post ein Verschulden oder zumindest eine Mitschuld am Verschwindn nachweisen.
Da sehe ich aber derzeit keine Hinweise für.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:
Da ein Brief nicht versichert ist, wird man die Post aller Warscheinlichkeit nicht in Haftung nehmen können.
Der Klassiker, man spart sich die Versicherung (etwas im Wert von 500 EUR unversichert zu verschicken ist schon reichlich fahrlässig) und hinterher ist das Gejammer groß.
Richtig wäre hier der Wertbrief gewesen (bis 500 EUR versichert, Eintrittskarten zulässig) - Einschreiben hingegen sinnlos (bis 25 EUR versichert, nur einzelne Eintrittskarten bis 25 EUR Wert).
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quote:
Richtig wäre hier der Wertbrief gewesen (bis 500 EUR versichert, Eintrittskarten zulässig) - Einschreiben hingegen sinnlos (bis 25 EUR versichert, nur einzelne Eintrittskarten bis 25 EUR Wert).
Das richtige Verschicken mit der Post ist eh eine wissenschaft für sich
Den Wertbrief gibt es ja nicht mehr, die einzige Möglichkeit wäre glaube ich wirklich ein -versichertes- Paket gewesen.
Aber wenn man unversichert verschickt, dann hat man in aller Regel aber erstmal schlechte Karten gegen die Post.
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quote:<hr size=1 noshade>Aber wenn man unversichert verschickt, dann hat man in aller Regel aber erstmal schlechte Karten gegen die Post.
<hr size=1 noshade>
Das ist sicher richtig, aber dazu muss man sich mal ansehen, weshalb die Post laut BGH nicht für Briefe haftet:
I ZR 70/04
Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, bedarf es bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen keiner durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen (BGH TranspR 2006, 348 f.). Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung der im Brief enthaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. Dem Versender eines Briefes erwächst aus dessen Verlust - anders als dem Versender eines verlorengegangenen Pakets - im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337 , 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte in der Regel auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu bereichern .
Das kann man so sehen, wenn der Post der Inhalt des Briefes nicht bekannt ist.
Das war hier aber nicht so. Der Wert des Inhalts, NN 500 EUR, war bekannt, hohes Diebstahlsrisiko.
Damit steigen die Sorgfaltsanforderungen erheblich, das könnte durchaus dazu führen, dass sich die Beweislast dreht, nicht der Kunde muss den Diebstahl beweisen, die Post muss sich entlasten. Kann oder will sie das nicht, müsste sie haften.
Einklagen würde ich das nicht unbedingt, zu riskant, aber man könnte so sehr wohl zu einer Haftung der Post kommen.
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Hallo
quote:Sehe ich nicht ganz so.
Das war hier aber nicht so. Der Wert des Inhalts, NN 500 EUR, war bekannt, hohes Diebstahlsrisiko.
Nur weil der Brief eine Nachname über 500Euro mit sich geführt hat, sagt das noch lange nicht aus, dass in dem Brief auch ein Gegenwert über 500Euro drin war.
Ich hab auch schon mal jemandem ein Paket zugesendet dem ich etwas verkauft hatte und noch Geld dafür zu bekommen hatte, Derjenige hatte dann nochmal was bei mir gekauft und wir hatten der Einfachheit halber gesagt, machen wir eine Nachnamesendung draus mit dem Gesammtbetrag.
Uach kann Jeman der noch Geld von Jemand andere bekommt evtl sagen, komm, machen wir nen Nachnamebrief und dann ist das recht einfach erledigt.
Der Nachnamebetreag sagt so finde ich noch lange nichts über den tatsächlichen Inhalt einer Sendung aus...
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quote:
Uach kann Jeman der noch Geld von Jemand andere bekommt evtl sagen, komm, machen wir nen Nachnamebrief und dann ist das recht einfach erledigt.
Wenn du das immer so machst, solltest du mal überlegen, dass da erhebliche Gebühren für die NN anfallen.
Ich nehme mal an, dass die meisten Leute deshalb lieber überweisen.
Ein potentieller Dieb sieht auch nicht was in der Sendung ist, der sieht nur den NN-Betrag. Auch wenn er den Inhalt nicht gebrauchen kann wird er die Sendung kaum wieder eintüten und zurückbringen.
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quote:
Den Wertbrief gibt es ja nicht mehr
Richtig, nur noch international...
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quote:<hr size=1 noshade>Den Wertbrief gibt es ja nicht mehr, <hr size=1 noshade>
Doch.
Wertbriefe gehören jetzt nicht mehr zu "Briefdienste" sondern zu "DHL".
Das ganze heißt dann jetzt "DHL EXPRESS BRIEF" uns ist bis 500€ versichert. Höherversicherung gegen Mehrpreis ist möglich.
Ein bis 500€ versicherter Brief ist allerdings teuerer als ein bis 500€ versichertes Paket, so dass man sich fragt, ob sich für dieses Angebot wirklich nennenswert viele Kunden finden ...
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
-- Editiert drkabo am 11.06.2014 15:41
quote:
Doch.
Wertbriefe gehören jetzt nicht mehr zu "Briefdienste" sondern zu "DHL".
Das ganze heißt dann jetzt "DHL EXPRESS BRIEF" uns ist bis 500€ versichert. Höherversicherung gegen Mehrpreis ist möglich.
Ein bis 500€ versicherter Brief ist allerdings teuerer als ein bis 500€ versichertes Paket, so dass man sich fragt, ob sich für dieses Angebot wirklich nennenswert viele Kunden finden ...
Ist sowas ähnliches, stimmt.
Der Express Brief macht aber nur dann Sinn, wenn man auch wirklich eine "Express-Lieferung" (z.B. zustellung am nächsten Werktag) braucht, für diese zahlt man ja auch einiges extra (wie gesagt teurer als ein Paket).
Und Nachname wäre da auch nicht möglich.
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Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe mich kürzlich mit einem Kollegen über die Sache unterhalten und dieser meinte der Käufer muss den Betrag trotzdem zahlen und ich könnte dies ggf einklagen, sofern ich beweisen kann die Karten versendet zu haben. Er meint unser Schriftverkehr auf Facebook zählt als normaler Kaufvertrag und ich habe meinen Teil mit dem Versand erfüllt. Das Risiko nach dem Versand trage der Käufer.
Ist die Aussage meines Kollegen richtig? Habe ich einen Anspruch darauf, das mir der Käufer den Betrag zahlt? Der Versand lässt sich beweisen. Ich hatte den Versand einer glaubwürdigen Person in Auftrag gegeben, welche auch noch die Quittung sowie die Sendungsnummer hat.
Liebe Grüße
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quote:<hr size=1 noshade>Ist die Aussage meines Kollegen richtig? <hr size=1 noshade>
Es kommt daraus an ...
... und zwar darauf, was genau alles zum Versnad vereinbart wurde.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Wie meinen Sie das? Es wurde vereinbart das ich den Artikel per Nachnahme versende, dies habe ich gleich am nächsten Werktag nach der Vereinbarung getan.
Mir wurde gesagt, die Beweispflicht liegt nun beim Käufer, er müsse beweisen nichts erhalten zu haben.
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Hallo,
was ist den dein sogenannter Zeuge denn wirklich wert? Nichts würde ich sagen!
quote:Sorry, aber da lässt sich rein gar nichts beweisen, dasse inzige was sich noch beweisen lässt ist wohl die Übergabe deinerseits an deinen Kumpel, mehr aber auch nicht! Wo hat denn dein Kumpel einen Zeugen, dass er auch versendet hat, vorallem dann aber auch was er versendet hat!?!? Kann Jemand drittes bezeugen, was zum einen von dir verpackt wurde und zum anderen von deinem Kumpel auch versendet wurde???
Der Versand lässt sich beweisen. Ich hatte den Versand einer glaubwürdigen Person in Auftrag gegeben
Evtl ist hier sogar eher dein Kumpel in Anspruch zu nehmen, wenn der nicht beweisen kann, das er abgesendet hat (irgend eine Quittung genügt da nicht, dan hat dieser ein Problem!
quote:Was für eine Versandart wurde denn abgesprochen, versichert unversichert?
Wie meinen Sie das? Es wurde vereinbart das ich den Artikel per Nachnahme versende
Wobei ich hier schon sagen würde, der K kann hier sollte es keine spezielle Absprache zu versichert oder unversichert, schon einen versicherten Versand erwarten, bei dem Warenwert!
Zu deinem Zeugen solltest du noch was sagen, aber wenn der nicht noch einen zusätzlichen Zeugen hat, dann wird der nichts wert sein, dein Zeuge...
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quote:<hr size=1 noshade>Mir wurde gesagt, die Beweispflicht liegt nun beim Käufer, er müsse beweisen nichts erhalten zu haben. <hr size=1 noshade>
Das stimmt auch, so lange du nicht gewerblich mit Karten handelst gilt § 447 BGB , selbsterklärend.
Dass die Sendung verloren ist, ist ja unstreitig. Den Versand kannst du beweisen.
Bedeutet in der Konsequenz, dass der Käufer zahlen muss, obwohl er die Ware nie erhalten hat. Ausnahme: ebay oder PP-Käuferschutz, die sehen das entgegen der Rechtslage anders.
Das ist zwar klar und eindeutig, allerdings ist das Käufern kaum begreiflich zu machen. Das gibt meistens Ärger.
Vorschlag zur Güte: Schaden teilen, jeder trägt die Hälfte. Aber auch das wissen Käufer nicht unbedingt zu schätzen.
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quote:<hr size=1 noshade>Den Versand kannst du beweisen. <hr size=1 noshade>
Davon war bis jetzt noch nichts zu lesen ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:
quote:Den Versand kannst du beweisen.
Davon war bis jetzt noch nichts zu lesen ...
Viel mehr geht ja nun nicht, Urkunden, Zeugen:
quote:
Der Versand lässt sich beweisen. Ich hatte den Versand einer glaubwürdigen Person in Auftrag gegeben, welche auch noch die Quittung sowie die Sendungsnummer hat.
Beweisbedürftig wird das sowieso erst, wenn der Empfänger den Versand bestreitet. Davon war bisher nichts zu lesen.
Ein Gericht würde ggf. eine Beweisaufnahme durchführen. Und nicht wie die Leute hier im thread aufgrund von mehr oder weniger sinnvoller Mutmaßungen und Unterstellungen ein Vor-Urteil fällen.
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Als Nachweis für den Versand habe ich einen Beleg in dem die Sendungsnummer, das Versanddatum, der Betrag sowie der Verwendungszweck steht und den Beleg von der Post als die Sendung abgegeben wurde. Ein weiterer Zeuge ist beim verpacken dabei gewesen, beim Versand nicht. Diejenige, die ich gebeten habe den Brief fortzuschaffen hat sich auch bereit erklärt eine eidestattliche Erklärung abzugeben. Ich denke das sollte als Nachweis reichen.
Das Ganze per Briefnachnahme zu versenden schlug der Käufer vor, eine weitere Versicherung für Verlust oder die fristgerechte Zustellung wurde nicht vereinbart.
quote:
Bedeutet in der Konsequenz, dass der Käufer zahlen muss, obwohl er die Ware nie erhalten hat. Ausnahme: ebay oder PP-Käuferschutz, die sehen das entgegen der Rechtslage anders.
Das ist zwar klar und eindeutig, allerdings ist das Käufern kaum begreiflich zu machen. Das gibt meistens Ärger.
Vorschlag zur Güte: Schaden teilen, jeder trägt die Hälfte. Aber auch das wissen Käufer nicht unbedingt zu schätzen.
Zitat:
Ich habe den Käufer bereits geschrieben und es ihm höflich erklärt wie es mir erklärt wurde und ihm zur Zahlung eine Frist bis zum 11.07 gesetzt. Ich bin ihm auch entgegen gekommen das wir notfalls Teilzahlungen vereinbaren können.
Er ist der Meinung er müsse nicht bezahlen und ich hätte doch statt der Karten nur ein leeres Blatt verschicken können und dafür jetzt 500€ verlangen.
Auf welche Paragraphen kann ich mich stützen, bzw wie kann ich dem Käufer außergerichtlich klarmachen das er zur Zahlung verpflichtet ist ?
Für den Fall das er sich bis zum Ablauf der Frist weigern sollte, welche Schritte kann ich als nächstes einleite? Lohnt sich ein Anwalt und was meint ihr wie stehen meine Chancen das ich mein Geld erhalte?
Habe heute den Bescheid der Post erhalten das die Sendung nicht gefunden werden konnte. Es klingt weit hergeholt, aber theoretisch könnte der Käufer doch mit dem zustellenden Postboten gemeinsame Sache gemacht haben. Das beweist doch nicht das er die Karten nicht bekommen hat, oder?
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quote:<hr size=1 noshade>Auf welche Paragraphen kann ich mich stützen, bzw wie kann ich dem Käufer außergerichtlich klarmachen das er zur Zahlung verpflichtet ist ? <hr size=1 noshade>
Das ist eben das Problem, die Rechtslage ist klar, eindeutig, unzweifelhaft.
Es ist aber vollkommen unmöglich das zu vermitteln.
Hier z.B. der Versuch bei ebay:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_5.html
Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB ). Der Versand der Ware geschieht also auf Risiko des Käufers. Geht der Artikel verloren oder wird dieser beschädigt, kann der Käufer den Kaufpreis nicht ganz oder teilweise zurückverlangen und Sie müssen auch nicht erneut liefern.
Der Käufer wird das nicht verstehen können oder wollen, auch das wird nicht überzeugen.
Dann bleibt nur der Mahnbescheid und/oder der Gang zum Anwalt.
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Der Gang zum Anwalt wäre mein nächster Schritt gewesen. Ich denke wenn ein Mahnschreiben von einen Anwalt kommt denken die Leute dann auch anders und es lässt sich evtl noch ohne Mahnbescheid oder Verfahren klären.
Allerdings würden gerichtliche Schritte ja erst einmal Kosten für mich verursachen. Lassen diese sich auch auf den Käufer "umlegen"?
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quote:<hr size=1 noshade>Allerdings würden gerichtliche Schritte ja erst einmal Kosten für mich verursachen. Lassen diese sich auch auf den Käufer "umlegen"? <hr size=1 noshade>
Ja, der Verlierer zahlt die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Käufer würde auch vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Rechtsanwalt) Schulden sobald er in Verzug ist.
Ist der Käufer jedoch erstmal mittellos, kann es etwas dauern bis man die Kosten wieder bekommt,dnen der Käger geht in Vorleistung bei den Kosten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Um nochmal die Argumentation vom Anfang aufzugreifen, dass kein Anspruch gegen die Post bestünde, weil keine Versandversicherung bestand.
Womit begründet Ihr das?
Die Post schreibt selbst in ihren AGB (auf Basis :
quote:<hr size=1 noshade>Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe
(§ 428 HGB ) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf
die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. <hr size=1 noshade>
Bei einem Nachnahmewert von 500€ muss klar sein, dass ein Schaden eintreten kann. Wie nun ein Brief verschwinden soll (Diebstahl aus Briefkasten ist auf Basis der Sendungsverfolgung ja ausgeschlossen), ohne dass irgendjemand bei der Post "leichtfertig" gehandelt hat, darf man mir gerne erklären.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
quote:<hr size=1 noshade>Bei einem Nachnahmewert von 500€ muss klar sein, dass ein Schaden eintreten kann. Wie nun ein Brief verschwinden soll (Diebstahl aus Briefkasten ist auf Basis der Sendungsverfolgung ja ausgeschlossen), ohne dass irgendjemand bei der Post "leichtfertig" gehandelt hat, darf man mir gerne erklären.
<hr size=1 noshade>
Ich hatte das doch schon oben irgendwo geschrieben.
Stichwort "sekundäre Darlegungslast" wegen der Wertangabe. Der Grundsatz ist aber das:
BGH
Das Berufungsgericht hat den auf § 67 Abs. 1 VVG , § 425 Abs. 1 , §§ 428 , 435 , 449 Abs. 1 HGB gestützten Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte schulde wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 übernommenen Einschreibsendung nach der vorprozessualen Zahlung von 58,40 DM keinen weiteren Schadensersatz.
...
Die Klägerin habe für ihre Behauptung, die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden, keinen Beweis angetreten. Von einem qualifizierten Verschulden könne auch bei Berücksichtigung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht ausgegangen werden. Voraussetzung für eine Darlegungslast der Beklagten sei, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden nach den Umständen mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege oder dass sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben. Beides sei hier nicht der Fall.
...
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 eingelieferten Einschreibsendung, bei der es sich nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Briefsendung gehandelt hat, über die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus kein Schadensersatzanspruch mehr zusteht. ...
Ich will das jetzt nicht alles abschreiben, im BGH-Fall wurden nur die 25 EUR wegen des Verlusts des Einschreibens erstattet, nicht der Warenwert von 2.800 EUR. Laut BGH ist die AGB-mäßige Haftungsbeschränkung rechtmäßig.
In dem Fall war aber der Wert des Inhalts, im Unterschied zum thread hier, nicht von aussen sichtbar.
D.h. hier im Fall gibt es zunächst gar nichts. Der Geschädigte hat die Beweislast dafür, dass ein Diebstahl oder eine Unterschlagung vorliegt. Kann er das nicht beweisen, läuft § 428 HGB leer.
"Da kann nur ein Diebstahl vorliegen" ist kein zulässiger Beweisantritt.
Die Post hat allerdings die sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie die sichtbar wertvolle Sendung mit der gebotenen Sorgfalt befördert hat. Ich glaube auch, dass man so am Ende zu einer Haftung kommen kann, wenn die Post das nicht nachweisen will oder kann.
Das einzuklagen wäre aber hoch riskant. david hat ja seinen 100% sicheren Anspruch gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag.
Wenn überhaupt könnte der Käufer gegen die Post vorgehen, der hat am Ende den Schaden. Er hat auch, obwohl er gar keinen Vertrag mit der Post hat, grundsätzlich einen eigenen, gesetzlichen Anspruch aus § 421 HGB .
Das Risiko ist aber extrem hoch, dass eine Klage vom Amtsgericht einfach abgebügelt würde.
§ 447 BGB gilt nach § 474 nicht beim Kauf vom Unternehmer, da bliebe der gewerbliche Verkäufer auf dem Schaden sitzen, der Käufer würde sein Geld zurück bekommen. Das Problem hier tritt also nur beim Versendungskauf Privat ./. Privat auf.
Das Alles ist einem Käufer, den das Geld kostet, kaum zu vermitteln. Streit ist fast unausweichlich.
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Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
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- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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