Haftung des Schneeräumers nach versch. Szenarien?

1. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)
Haftung des Schneeräumers nach versch. Szenarien?

Ein schräge Frage mit ernstem Hintergrund, wenn auch noch nur theoretisch:
N + H sind Hausbesitzer und wohnen nebeneinander. N räumt für Hausbesitzer H (90 Jahre) den Schnee weg.
Nachbar N ist zusätzlich auch Pflegeperson für H.
Frage - an wen richten sich Schadensersatzansprüche bei angeblich unzureichendem Schneeräumen:

1. wenn N entgeltlich Schnee räumen würde (Haftung geht von H auf N über?)
2. wenn N unentgeltlich dauerhaft Schnee nur als freundlicher Nachbarn räumt (Haftung durch Versicherung von H?)
3. wenn N als registrierte Hilfskraft für H tätig war? N geniesst nur Unfall-Versicherungsschutz bei der Tätigkeit und erhält kein Stundenlohn.

Spielen die Szenarien überhaupt eine Rolle?
Ziel ist es mögliche Folgen bei Pflegetätigkeiten abzuschätzen und sich ggf. abzusichern.


-- Editiert von Mr.Cool am 01.12.2018 18:51

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
1. wenn N entgeltlich Schnee räumen würde (Haftung geht von H auf N über?)

Kommt darauf an ob N Arbeitnehmer oder Auftragnehmer des H wäre.
Als Arbeitnehmer würde er nur im Rahmen grober Fahrlässigkeit / Vorsatz haften.
Als Auftragnehmer würde er im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen voll haften.



Zitat (von Mr.Cool):
2. wenn N unentgeltlich dauerhaft Schnee nur als freundlicher Nachbarn räumt (Haftung durch Versicherung von H?)

Für Gefälligkeiten hatftet man in der Regel nicht.
Auch dauerhafte Gefälligkeiten als freundlicher Nachbarn führen nicht pauschal zur Haftung.
Allerdings kann es in Einzelfällen ("absurde Dummheit") dennoch zur Haftung kommen.



Zitat (von Mr.Cool):
3. wenn N als registrierte Hilfskraft für H tätig war? N geniesst nur Unfall-Versicherungsschutz bei der Tätigkeit und erhält kein Stundenlohn.

Da dürfte N als Erfüllungsgehilfe des H nur im Rahmen grober Fahrlässigkeit / Vorsatz haften.
Allerdings müsste man noch prüfen, ob es für eine "registrierte Hilfskraft" nicht noch Sonderregeln gibt.

Ist es eine Pflegehilfskraft nach SGB, bei Krankenkasse/Plfegekase registriert oder einfach nur bei der Minijobzentrale als Hilfskraft registriert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Gute Hinweise!
Bislang hätte ich schon ein Honorar als Risiko im Falle 1. gesehen. Zumindest einen Ansatzpunkt für die Versicherung von H die Haftung abzuschieben.

Zu 3.) Es gibt nur die Anmeldung nach SGB mit den Goodies Rente&Unfallversicherung.
Scheint mir dann immer noch die sicherste Argumentation im Falle von Ärger zu sein.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

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