Haftung für Wasserschaden in einer Mietswohnung

16. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
DietmarDaddel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung für Wasserschaden in einer Mietswohnung

Guten Tag zusammen,

folgendes Problem:

In meiner Mietswohnung ist ein Wasserschaden entstanden, der auf die Wohnungswände der Nachbarin unter mir übergegangen ist..
In meiner Küche ist unter der Spüle die Kaltwasserleitung zum Spülbecken hin (Wasserhahn) kaputt gegangen. Porös, brüchig geworden, einfach das zeitlich gesegnet, sodass die Wohl schon unbemerkt Tagelang intensiv gegen die Wand unter der Spüle tropfte.

Der Schaden bei mir in der Küche ist gering, der bei meiner Nachbarin aber um einiges grösser.
Das Wasser hat an ihren Küchenwänden unter mir deutlich Spurenhinterlassen.

Meine Hausratversicherung gab an, nicht für den Schaden aufkommen zu müssen, da der Schaden ja nicht direkt meine Wohnung betreffen würde.

Die Hausratsversicherung meine Nachbarin gab an, für Schäden an den Wänden wären Sie nicht verantwortlich,
die müsste die Gebäudeversicherung des Vermieters übernehmen.

Wer kennt die Rechtslage oder hat schon mal ein ähnliches Problem gehabt?

Gruß,
Dietmar





5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128759 Beiträge, 41126x hilfreich)

Zitat (von DietmarDaddel):
Die Hausratsversicherung meine Nachbarin gab an, für Schäden an den Wänden wären Sie nicht verantwortlich, die müsste die Gebäudeversicherung des Vermieters übernehmen.

Stimmt. Verantwortlich ist dafür der Vermieter bzw. seine Versicherung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18978 Beiträge, 10236x hilfreich)

Schaden an Ihren eigenen Einrichtungsgegenständen / Möbeln -> Ihre Hausratversicherung
Schaden an den Einrichtungsgegenständen / Möbeln in der Wohnung unter Ihnen -> Hausratversicherung der Nachbarin
Schaden an Wänden / Gebäude -> Gebäuderversicherung des Vermieters.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
DietmarDaddel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Gebäudeversicherung sagt, dass Sie für den Belag an den Wänden nicht zuständig seien.
Den Schaden müsste man über meine Haftpflichtversicherung regulieren lassen.

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1026 Beiträge, 491x hilfreich)

die Haftpflicht hat hier überhaupt nix zu tun.

Bei Wandbelägen kann man zwar kurz diskutieren, aber da diese in den seltensten Fällen entfernbar sind, werden diese quasi immer Teil des Gebäudes und somit die Gebäudeversicherung zuständig, da können die sich gerne etwas winden, schlussendlich werden sie dafür aufkommen. Man könnte ja auch anbieten, mal den Ombudsmann zu fragen, wie er das wohl sieht. :grins:

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#5
 Von 
DietmarDaddel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier ist wohl die Tapete gemeint, die mind. neu gestrichen werden muss.
Evtl. auch ganz ab und neu drauf + Streichen.

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