Haftungsbegründende/ Haftungsausfüllende Kausalitä

13. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)
Haftungsbegründende/ Haftungsausfüllende Kausalitä

Ich kann mir denken, dass diese Frage recht veraltet ist. Ich habe auch schon Beiträge dazu gelesen...aber alle nehmen nur Bezug auf Schadensersatzleistungen aus §823 I BGB .

Ich verstehe jedoch nicht ganz den Unterschied zwischen der haftungsbegründende Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität im Rahmen einer vertraglichen Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch aus §280 Abs.1 BGB .

Bei der Prüfung des Haftungsbegründende Kausalität bei §280 Abs.1 BGB muss man ja nicht wirklich einen Ursachenzusammenhang begründen. Wenn man aber feststellt, dass ein Anspruch besteht so muss man doch Art und Umfang des SE bestimmen und dann die haftungsausfüllenden Kausalität prüfen aber wie???

Handlung -----> Pflichtverletzung
Pflichtverletzung -----> Schaden?

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7 Antworten
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#1
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei der Prüfung des Haftungsbegründende Kausalität bei §280 Abs.1 BGB muss man ja nicht wirklich einen Ursachenzusammenhang begründen. <hr size=1 noshade>


Das verstehe ich nicht. Es muss für § 280 I BGB schon geprüft werden, ob das pflichtwidrige Verhalten einen Schadens verursacht hat.

Beispiel: A behauptet: B habe als ihr Arzt die Therapie verzögert. Unstreitig hat sie bis zur veranlassten Operation Schmerzen erlitten. Hier ist die haftungsbegründende (Quasi-)Kausalität der pflichtwidrigen Unterlassung unstreitig. Wenn B jetzt bestreitet, dass verursacht durch die Verzögerung auch der Heilungsverlauf langsamer und komplizierter war, ist das eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, denn dass die Rechtsgutverletzung erfolgt ist, steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest. Für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität steht A also entsprechende Beweiserleichterung zur Verfügung.

Also: Haftungsbegründende Kausalität ist festgetellt, wenn feststeht, dass eine pflichtwidrige Handlung überhaupt zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg (oft = Schaden) geführt hat; die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität ist die Frage, ob ein behaupteter Schaden in seiner Gesamtheit ursächlich auf die pflichtwidrige Handlung zurückgeht.

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8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Hilft das weiter:

"Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Dies liegt daran, dass der § 823 Abs. 1 keinen genuinen Vermögensschutz gewährt, sondern den Weg durch das Nadelöhr der Rechtsgutsverletzung vorschreibt. Bei der haftungsbegründenden Kausalität fragen wir, im gerade erläuterten Sinne, ob die Pflichtverletzung kausal für die Rechtsgutsverletzung war. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität geht es, bei bereits feststehender haftungsbegründender Kausalität, nur noch um die Frage, ob der Schaden, also die Vermögenseinbuße beim Geschädigten, kausal auf die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen ist."

Ausführlich, Quelle: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/kausalitaet_der_pflichtwidrigkeit.htm

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich versteh das insoweit schon...jedoch kann ich es wenns um die konkrete Anwendung geht nicht mehr ganz nachvollziehen.
Vorliegend habe ich den Fall eines Fußballspiels bei dem der Schiri absichtlich manipuliert hat.
Der Verein möchte SE vom Schiri aus §826 BGB ...aber da stellt sich ja die Frage der Kausalität. Ist es nicht so dass der Verein darlegen müsste, dass sie ohne die Manipulation auf jeden Fall gewonnen hätte?
Denn wenn der Gegner auch ohne die Manipulation des Schiris einen Tor erzielt hätte, wäre die Manipulation ja nicht mehr kausal ...oder?

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Denn wenn der Gegner auch ohne die Manipulation des Schiris einen Tor erzielt hätte, wäre die Manipulation ja nicht mehr kausal ...oder?


Ja, würde ich auch so sehen.

Hier befasst sich immerhin ein Jura Prof. mit der Problematik:

http://www.sportrecht.org/Publikationen/53452_Causa_UB_%5B001-144%5D.pdf

Das AG Paderborn hat sich auch damit beschäftigt:

http://www.aufrecht.de/4565.pdf

Hoyzer ist vom DFB auf 1,8 Mio. verklagt worden und hat im Vergleichsweg 750.000 anerkannt, die er nun abstottert. Kein Urteil. Das LG Berlin hatte dem DFB aber durchaus Erfolgsaussicht signalisiert.

Der BGH nimmt in solchen Fällen quasi eine Beweislastumkehr vor: Der Schädiger, nicht der Geschädigte, muss beweisen, dass eine "Reserveursache", ohne die Manipulation zum selben Ergebnis geführt hätte. Das kann er genauso wenig wie es der eigentlich beweisbelastete Geschädigte könnte.

Ob man davon aber einen Amtsrichter überzeugen kann weiss ich auch nicht ...


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Ok wenn ich der Meinung bin, dass die Handlung des Schiris nicht kausal für die Niederlage ist, habe ich dann die haftungsbegründende Kausalität verneint??

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
wenn ich der Meinung bin, dass die Handlung des Schiris nicht kausal für die Niederlage ist, habe ich dann die haftungsbegründende Kausalität verneint?


IMO die haftungsausfüllende. Die haftungsbegründende nur dann, wenn du findest, daß schon die Handlung selbst nicht unzulässig war.

Beispiel: die Handlung war "der Schiri hat zwei Spieler zu Unrecht vom Platz gestellt".
Wenn du nun findest, daß schon das "vom Platz Stellen" nicht haftungsbegründend war (also "noch" normale Ermessensüberschreitung und nicht schon nachweislich aufgrund Bestechung), hast du die haftungsbegründende Kausalität verneint.
Wenn du nur verneinst, daß deswegen das Spiel verloren wurde (weil Wacker Kaspershausen auch so 0:11 gegen Bayern München verloren hätte), hast du die haftungsausfüllende Kausalität verneint.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Herbikum
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Es ist wie bei der Prüfung von 823I BGB.

Haftungsbegründende Kausalität ist die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung.

Anstelle der Rechtsgutverletzung tritt bei der Prüfung im 280 BGB die Pflichtverletzung.

Diese wird aber meist direkt festgestellt, weil sie zumeist sehr offensichtlich ist.

Fehlt dann also nur noch die haftungsausfüllende Kausalität. Zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Die Prüfung kommt meist aber auch nur ziemlich kurz zur Sprache, obwohl es dann meist doch nicht so klar ist.

Grüße

4x Hilfreiche Antwort

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