Handynutzung im Unterricht

31. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
AnwaltJuraFrage
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Handynutzung im Unterricht

Guten Abend,

die Klasse, in die meine Tochter geht, sollte im Musikunterricht eine Choreographie erarbeiten und zum abspielen von Musik ein Handy nutzen. Dieses Handy gehört Schülerin A. Sie gab ihr Smartphone an Schülerin B, damit diese es halte. Während des Tanzes ist nun meine Tochter bei der Tanzbewegungen mit Schülerin B zusammengestoßen. Hierbei fiel das Smartphone auf den Boden und ging kaputt. Zunächst war nur von einem Displayschaden auszugehen. Leider ist das Handy aber komplett defekt.

1. Frage: Ist die Schule in der Verantwortung? Diese hat unsere Anfrage bereits abgelehnt.

2. Frage: Ließe sich das über die Haftpflichtversicherungen von Schülerin B und meiner Tochter abwickeln oder sind beide (11 und 12 Jahre) hierfür nicht haftbar und wir müssten dies aus eigener Tasche zahlen.

Ganz herzlichen Dank und viele Grüße!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119340 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von AnwaltJuraFrage):
Ließe sich das über die Haftpflichtversicherungen von Schülerin B und meiner Tochter abwickeln

Wenn es denn Haftpflichtversicherungen von Schülerin B und Deiner Tochter gibt und diese das dann auch so laut vertraglicher Vereinbarung vorsehen, ja dann könnte man das.



Zitat (von AnwaltJuraFrage):
wir müssten dies aus eigener Tasche zahlen.

Nein, das müsste wenn dann nur die Tocher aus eigener Tasche zahlen. Die Eltern haben damit nichts zu tun.
Wobei es den Eltern natürlich freisteht der Tochter das Geld zur Verfügungzu stellen.

Anspruch bestünde - wenn überhaupt - auch nur auf den Zeitwert.



Zitat (von AnwaltJuraFrage):
die Klasse, in die meine Tochter geht, sollte im Musikunterricht eine Choreographie erarbeiten und zum abspielen von Musik ein Handy nutzen. Dieses Handy gehört Schülerin A.

Wie kam es denn dazu? Anweisung der Schule oder wie genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AnwaltJuraFrage
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank!

Wäre hier nicht evtl. die Schule in der Pflicht, da die Schüler ihre Handys ausdrücklich nutzen sollten?

Herzliche Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

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