Hundebiss - Mitschuld durch das Weglaufen?

13. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
EHB
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hundebiss - Mitschuld durch das Weglaufen?



Leider habe ich aber über die Suche noch nicht das gefunden, was ich brauche.

Person A geht von der Hauptstraße über ein dem X gehörenden unbebauten Grundstück mit einem "Betreten verboten"-Schild um einen Weg abzukürzen.
Person B läuft auf der selbigen Straße mit seinem Hund Gassi und leint am selben Grundstück seinen Hund ab.
Dieser läuft auf A zu. A läuft weg obwohl B ruft, dass sein Hund nicht beißt und nur spielen will. Konsequenz: Hund beißt A.

Das A Anspruch auf Schmerzensgeld hat, steht wohl außer Frage. Oder trifft A eine Mitschuld durch das weglaufen UND/ODER dem unbefugten Aufenthalt auf dem Grundstück.

-- Editiert von EHB am 13.12.2008 19:33




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Der Sachverhalt ist nicht konkret genug, um hier zur Höhe des Schmerzensgeldes Stellung zu nehmen. „Normale“ Hundebisse rechtfertigen aber grundsätzlich ein Schmerzensgeld im unteren Bereich.

Der Schmerzensgeldanspruch kann durch ein Mitverschulden des Geschädigten eingeschränkt werden. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sehe ich hier nicht – oder nur in ganz geringem Umfang.
Aus meiner Sicht ist ein auf Angst oder Aufregung beruhendes Fehlverhalten des Geschädigten dem Tierhalter zuzurechnen, da nicht erwartet werden kann, dass sich der vermeintlich Angegriffene immer umsichtig und besonnen verhält. Selbst wenn der Hund erst durch das Davonlaufen zum Beißen animiert worden ist, was der Tierhalter nachweisen müsste, realisiert sich eine dem Halter zurechenbare Tiergefahr.
Gleiches gilt für das „Betreten verboten“-Schild. Dadurch dass sich der Geschädigte verbotswidrig auf einem fremden Grundstück aufgehalten hat, wird er nicht zum „Freiwild“ für den Hund eines Dritten. Das „Betreten verboten“-Schild hatte ja nicht den Zweck, Personen auf dem Grundstück vor Hundeangriffen anderer Spaziergänger zu warnen und zu schützen.

Im Ergebnis muss der Hundehalter seinen Hund im Griff haben und zwar auch dann, wenn der Geschädigte vor dem Hund wegläuft oder sich auf einem für alle Beteiligten fremden Privatgrundstück aufhält.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1302x hilfreich)

Dem kann ich nur voll zustimmen. Ein Mitverschulden ist nicht ersichtlich.

Sie sollten aber ein ärztliches Attest vorweisen können.

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