Kaputtes Handy - Wer ist Schuld?

11. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 12:22:03
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaputtes Handy - Wer ist Schuld?

Guten Morgen! Nun bräuchte ich einen Rat. An meinem Arbeitsplatz bat mein Kollege mich, sein Handy aufzuladen. Ich habe das Handy eingesteckt und neben dem Drucker hingelegt. Danach war ich im Haus unterwegs. Später wenn ich zurückkam, lag das Handy auf dem Boden, Display war kaputt. Da ich das Handy eingesteckt habe, fühlte ich mich schuldig und bat an, die Displaykosten zu bezahlen. Da hieß es, ich soll es lassen. Nun nach paar Tage später kam der unangenehme Anruf, das Handy ist kaputt und ich soll es bezahlen. Meine Frage ist nun, ob ich wirklich schuldig bin? Ich habe das Handy nur eingesteckt, aber es ist bei mir selber nicht runtergefallen. Was soll ich tun?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von fb469954-7):
Was soll ich tun?
Nix, nicht dein Handy, nicht von dir beschädigt, nicht dein Problem.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von fb469954-7):
Wer ist Schuld?
Derjenige der es vom Tisch geworfen hat.
Zitat (von fb469954-7):
Was soll ich tun?
Dem Kollegen mitteilen, dass er sich an denjenigen wenden soll der sein Handy kaputt gemacht hat.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von fb469954-7):
An meinem Arbeitsplatz bat mein Kollege mich, sein Handy aufzuladen. Ich habe das Handy eingesteckt

Das wäre dann wohl eine Gefälligkeit, dafür haften man in der Regel gar nicht.



Zitat (von fb469954-7):
die Displaykosten zu bezahlen. Da hieß es, ich soll es lassen.

Das Angebot wurde abgelehnt, damit ist der Drops gelutschen.

Der Geschädigte mag sich an denjenigen wenden, der das Teil herunter gworfen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Im Prinzip stimme ich zu, aber wie waren die Umstände? Handy mitten auf dem Tisch mit Ladegerät in einer Steckdose im Brüstungskanal hinter dem Tisch? Handy auf der Kante eines gekippten Zeichentisches und das Ladekabel auf Fußhöhe quer durch den Raum gespannt?

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#5
 Von 
guest-12320.06.2018 12:22:03
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Prinzip stimme ich zu, aber wie waren die Umstände?

Erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Das Handy lag direkt beim Drucker, auf Kniehöhe, ca 3 cm von der Kante entfernt, Steckdose direkt daneben in der Ecke, auf Fußhöhe-so dass es niemanden beim Vorbeigehen stören sollte. So kann ich es bis heute nicht verstehen, warum es auf dem Boden gelandet hat!?

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#6
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Wer sagt dennn, dass dein Kollege es nicht selbst runtergeworfen hat und draufgetreten ist, als du grade mal nich tim Raum warst?

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#7
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von fb469954-7):
Das Handy lag direkt beim Drucker, auf Kniehöhe, ca 3 cm von der Kante entfernt,
So kann ich es bis heute nicht verstehen, warum es auf dem Boden gelandet hat!?


Hatte dein Kollege zufällig den Vibrationsalarm an? Dann hat es sich wahrscheinlich von selbst vom Tisch gerüttelt, als ein Anruf kam.

In so einem Fall ist das knappe Ablegen neben der Tischkante eigentlich ziemlich fahrlässig. Da du das aber nicht wissen konntest, trifft dich auch keine Schuld.

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#8
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):

In so einem Fall ist das knappe Ablegen neben der Tischkante eigentlich ziemlich fahrlässig.


Da bin ich anderer Meinung..
Der TE muss auf keinen Anfall wissen, dass sich das Handy von selbst vom Tisch vibriert.
Entsprechend ist das Ablegen knapp neben der Tischkante auch "in so einem Fall" nicht "ziemlich fahrlässig". Selbst wenn er es mit Überhang über die Kante gelegt hätte, hätte das keine Relevanz.

Zitat (von arnonym117):

Da du das aber nicht wissen konntest, trifft dich auch keine Schuld.

Diese Argumentation ist schlicht inkorrekt.
Es ist unerheblich, was das Telefon tut, nachdem es angeschlossen ist.

Letztlich sieht es doch so aus: der TE hat seinem Kollegen einen Gefallen getan, in dem er dessen Handy per Ladekabel an den Strom angeschlossen hat.
Später fand sich dieses Telefon mit zerbrochenem Display auf dem Boden.

Die "Pflicht" des TE ist durch das Ablegen und Anschließen des Handys getan.
Er hat weder eine Aufsichtspflicht für das fremde Handy, noch irgendwelche besonderen Sicherungsfpflichten.

Der TE hat keinen rechtsverbindlichen Vertrag auf "sorgfältiges Nachladen eines Mobiltelefonakkus inkl. Standortwahl und Folgehaftung" abgeschlossen, sondern die "Gefälligkeit" "schließ mal eben mein Handy an" getan.

Solange er das Handy nicht vorsätzlich auf den Boden schmeißt oder es eben versehentlich selbst vom Tisch fegt, hat man keinerlei Ansprüche gegen ihn - weder rechtlich, noch moralisch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Der TE muss auf keinen Anfall wissen, dass sich das Handy von selbst vom Tisch vibriert.

Zitat (von arnonym117):

Da du das aber nicht wissen konntest, trifft dich auch keine Schuld.

Diese Argumentation ist schlicht inkorrekt.


Ich verstehe grade deine Argumentation nicht. Genau das gleiche habe ich doch geschrieben!

Falls du mich da falsch verstanden hast, das mit dem "nicht wissen" bezog sich auf den möglicherweise eingeschalteten Vibrationsalarm.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Sie schreiben, dass den TE keine Schuld trifft, weil er nicht wissen konnte, dass der Vibrationsalarm eingeschaltet ist.

Der ganze Punkt ist meines Erachtens nach völlig unerheblich.
Selbst wenn der TE wusste, dass der Vibrationsalarm eingeschaltet ist, hat das aus seiner Sicht überhaupt keine Relevanz für die Erfüllung der Bitte "schließ doch mal eben mein Handy an".

Ebenso eben für den Ablageort des Handys. Es muss den TE überhaupt nicht interessieren, dass das Gerät einen Vibrationsalarm hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Selbst wenn der TE wusste, dass der Vibrationsalarm eingeschaltet ist, hat das aus seiner Sicht überhaupt keine Relevanz für die Erfüllung der Bitte "schließ doch mal eben mein Handy an".

Ebenso eben für den Ablageort des Handys.

Nun, man sich sicherlich mit "Gefälligkeit" bei vielen Problemen der Haftung entziehen.

Wenn man jedoch als Gefälligkeit Erweisender weis, das der Vibrationsalaram aktiv ist, man weis das die Geräte bei Vibrationen "wandern" und es dennoch ohne weitere Sicherung auf die Kante legt, dürfte man bei grober Fahlässigkeit sein (wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen).

Und Haftung für grobe Fahlässigkeit ist meines Wissens nach auch bei "Gefälligkeit" nicht ausgeschlossen.



Wobei es dem Geschädigten auch nichts nützen würde, hat er doch die volle Beweislast ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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