Kein Anspruch auf Schadensersatz Aufrechnung zulässig?

10. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Kein Anspruch auf Schadensersatz Aufrechnung zulässig?

Hallo Forum,

Zulässigkeit von Aufrechnung im Schuldverhältnis - ganz schön kompliziert-oder einfacher als ich annehme?

Rechnet ein Gläubiger mit einer Gegenforderung des Schuldners auf und klagt nur noch die Restforderung ein, die sich dann insgesamt (!) als so unbegründet erweist, daß er Klagerücknahme erklären muß, ist dann die Forderung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, mit der er ja aufgerechnet hat, gänzlich erloschen?

Oder ist die vorsorglich erklärte Aufrechnung damit auch ungültig, weil die gesamte Forderung (vor Aufrechnung) unbegründet war?

Betrifft hier Mietkaution von 900,00 Euro, die mit Schadensersatzforderungen in Höhe von 1.800,00 Euro aufgerechnet wurde. Klage auf die restlichen 900,00 Euro unbegründet und im Termin zurückgenommen, weil der gesamte Anspruch auf Schadensersatz nicht durchgesetzt werden konnte.

Nun verweigert der Vermieter Rückzahlung der Kaution mit dem Hinweis auf die vorgenommene Aufrechnung......

Schönen Dank im voraus
Diriana

Wer den Schaden hat...?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Verstehe ich nicht.
Wer war der Kläger, der Vermieter? Wer hat den Schadensersatz gefordert, der Vermieter?

Für mich liest sich das so, als habe der M die Herausgabe der Kaution i.H.v. 900 EUR verlangt, der VM mit 1800 EUR Schadensersatzforderung aufgerechnet. Der VM ist damit vor Gericht gescheitert und will nun die Kaution nicht zurückzahlen? :???:
Klingt nicht logisch.
Umgekehrt, warum sollte der M dem VM eine Mietkaution schulden? Auch nicht logisch.

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#2
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Mareike,
ja, stimmt - absolut unlogisch.

ganz kurz nochmal:
VM will Schadensersatz 1800,00 zieht Kaution 900,00 ab und klagt über restliche 900,00.

VM Scheitert vor Gericht, gesamter Schadensersatzanspruch (1.800,00) unbegründet, muß Klagrücknahme erklären.

M will jetzt Kaution zurück.

VM sagt: nee, habe ja Aufrechnung erklärt, Klage war nur über den Rest, Aufrechnung wirksam erklärt, Rückzahlungsanspruch Kaution (900,00) nun erloschen, ätsch.

Absolut unlogisch.

Mir gehts nun nur um die Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung. Kann das sein, daß die Wirksamkeit eingetreten ist?

Will nun auf Rückzahlung der Kaution klagen.
Danke!
Diriana

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#3
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie können natürlich die 900,-- Kaution einklagen.

Einer Aufrechnung haben Sie ja nicht zugestimmt.

Sollte der Vermieter gegen diese Klage Einwendungen erheben hat er Sie nachzuweisen.

Der einfachste Weg wäre gewesen, dass Sie nachdem sich die Unwirksamkeit der Schadensersatzforderungen abzeichnete Sie vor dem dortigen Gericht Widerklage in Höhe von EUR 900,-- erhoben hätten.

Dann hätte der gleiche Richter der die Schadensersatzforderung ablehnte auch über die Widerklage geurteilt.

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Zur Klarstellung:

Einer Aufrechnung muss man natürlich nicht zustimmen, damit sie wirksam ist.

Dies setzt aber einen bestehenden Anspruch des Aufrechnenden voraus.

Und da sie den Gegenanspruch nicht anerkannt haben (dies meinte ich mit der Aufrechnung nicht zugestimmt), gibt es auch keine wirksame Aufrechnung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Prima Antworten, habs mir doch gleich gedacht, daß das unlogisch ist, daß der Anwalt des VM Rückzahlung mit den Hinweis verweigert, daß der Anspruch wg. d. Aufrechnungserklärung erloschen sei.
Nun gut, wird eben Klage eingereicht werden müssen.

Seltsam erscheint mir hierbei nur, daß der Anwalt des VM diesen nicht über seine (Nicht-) Erfolgsaussichten aufgeklärt hat...
Schönen Tag noch
Diriana

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
no1
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 37x hilfreich)

Nur als Hinweis:
Eine Klagerücknahme führt ja nicht dazu, dass der Anspruch des Klägers als nicht-bestehend festgestellt wird, d.h. er kann den Betrag weiterhin geltend machen (z.B. auch als Aufrechnung) und ihn ja sogar noch mal versuchen einzuklagen.
Also könnte der Prozess um die Kaution noch verloren gehen, wenn der neue Richter den Schadensersatzanspruch doch als gegeben ansieht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
danke für den Hinweis.
Im ersten Termin erfolgte aber Klagrücknahme nach Hinweis des Gerichts, daß die Schadensersatzforderung des VM nicht durchsetzbar sei. U.a. wegen der vertragsmäßigen Formulierung bezüglich Summierungseffekt zu Schöneheitsreparaturen, Auszugsrenovierung etc. Auch voller Ersatz für Teppichboden wurde abgelehnt, weil der zu alt und -wenn überhaupt- nur minimal zu bewerten sei. Ergo: lt. Gericht kein Anspruch durchsetzbar.
Schönen Tag noch
Diriana

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