Krankenhaus - Besucherdienst gegen Patientenwunsch

26. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
observer1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenhaus - Besucherdienst gegen Patientenwunsch

Guten Tag

angenommen, jemand will nicht, dass ein erforderlicher Krankenhausaufenthalt bei Bekannten, insb. Nachbarn oder anderen aus der Wohngemeinde, bekannt wird. Aus diesem Grund bezieht er gegen Aufpreis (den die Versicherung nicht zahlt), ein Zimmer in der "Komfortabteilung" und teilt zudem mit (auf einem Formular vom KH), dass kein Besuchsdienst aus der Wohngemeinde gewünscht wird.

Das Krankenhaus teilt gegen diesen Wunsch die Patientendaten dennoch dem Besuchsdienst mit (vermutlich Formular verlegt / Unachtsamkeit), so dass der Aufenthalt des Patienten nun doch bekannt wird (wenn zunächst auch nur dem Besuchsdienst).

Da das teurere Zimmer wegen der Diskretion (damit kein zufälliges Zusammentreffen mit Bekannten erfolgt, wie in Mehrbettzimmern zu erwarten) gebucht wurde und diese gewünschte Diskretion durch einen Fehler des KH nun verletzt wurde (Mitteilung an Besuchsdienst gegen ausdrücklichen Wunsch), wird patientenseitig angestrebt, zumindest einen Teil der Kosten für das teurere Zimmer abzulehnen.

Ist ein rechtlicher Anspruch auf Minderung der Kosten (wg. Diskretionsverletzung durch KH) erkennbar, für den Fall, dass eine gütliche Einigung mit dem KH nicht erzielt werden kann?


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.02.2013 13:07:55
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 69x hilfreich)

Hallo,

also, ich sehe da keinen Grund für eine Kostensenkung. Die Vorteile, die ein Einzelzimmer bietet, konnten doch in Anspruch genommen werden? Auch ist doch der Besuchsdienst zu schweigen verpflichtet, so dass also trotzdem nun nicht die gesamte Gemeinde vom Krankenhausaufenthalt erfährt.
Welcher Schaden ist denn entstanden, außer dass da evtl. mal eine Dame im Zimmer stand, deren Besuch man nicht wollte und die man sofort wieder weggeschickt hat?

LG

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ich seh hier auch keinen enstandenen (zu beziffernden) Schaden.

Die gewünschte Diskretion dürfte nicht als ein wesentlicher Bestandteil einer Unterbringung in der "Komfortabteilung" angesehen werden, daher ist auch kein Anspruch auf Minderung erkennbar.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Ich sehe auch keine rechtliche Möglichkeit zur Preisminderung, da die Komfortzimmer aus anderen Gründen als der Anonymität nach außen angeboten werden.

Wenn der Patient z. B. zur Schönheits-OP im KH liegt und deshalb verhindern will, dass das ganz Dorf bescheid weiß, und die Nichtbeachtung des Besuchsverbots ein (anerkannter) Fehler der KH-Verwaltung ist, spricht nichts dagegen, es auf dem Weg der Kulanz zu versuchen.

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