Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrung zum folgenen Sachverhalt?
Jemand mietet bei einer Firma einen Umzugswagen an. Das Mietfahrzeug ist mit SB Vollkasko versichert. Beim Entladen des Fahrzeugs wird dieses durch eine "dritte Person" beschädigt (Lackkratzer), dieses wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs gemeldet. Sie SB wird in vollem Umfang von der Mietwagengesellschaft gefordert und vom Mieter am gleichen Tag über die Kreditkarte gezahlt.
Trotzdem will die Mietwagengesellschaft Ansprüche bei der Privathaftpflichtversicherung der "dritten Person" geltend machen und zwar für Gutachterkosten und Wertminderung. Die Versicherung der "dritten Person" will nicht für den Schaden aufkommen, eine Einigung zwischen Mietwagengesellschaft und Versicherungsgesellschaft kommt nicht zu stande.
Die Mietwagengesellschaft droht daraufhin mit Klage auf Schadensersatz gegen die "dritte Person" und die Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsgesellschaft klärt die "dritte Person" in einem Anschreiben über die Lage auf und bittet um Weiterleitung der etwaige eintreffenden Anklageschrift, sobald diese bei der "dritten Person" eintreffen mag. Sämtliche Verhandlung lief bis dahin unter Ausschluss der "dritten Person". Diese ist weder über Details noch über die Schadenssumme aufgeklärt.
Kann das so richtig sein?
Kann die Mietwagengesellschaft diese Ansprüche trotz Zahlung des SB durch den Mieter durchsetzen?
Ist es möglich, dass die "dritte Person" auf den Kosten sitzen bleibt, weil deren Privathaftpflicht nicht zahlt?
Grüsse und schon mal danke für eine - hoffentlich - rege Diskussion
Mietwagen durch Dritte beschädigt - Schadensersatz
5. Mai 2012
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Frage vom 5. Mai 2012 | 15:13
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwagen durch Dritte beschädigt - Schadensersatz
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 5. Mai 2012 | 19:57
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Kann das so richtig sein? <hr size=1 noshade>
Ja, das steht alles selbsterklärend in §§ 115 ff. VVG .
Der Dritte in 115 ist der Geschädigte, VN ist der Schädiger.
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#2
Antwort vom 5. Mai 2012 | 21:51
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
D.h. der Schädiger (Umzugshelfer) kann für den Schaden belangt werden? Ist es wirklich so, dass der SB des Mieters nicht für die Schadensregulierung ausreichend ist?
Gibt es da nicht noch Besonderheiten bei Gefälligkeitsleistungen (Umzugshilfe) und Schäden, die bei diesen entstehen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. Mai 2012 | 21:52
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers die Schadensregulierung verweigern?
#4
Antwort vom 5. Mai 2012 | 23:58
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:
D.h. der Schädiger (Umzugshelfer) kann für den Schaden belangt werden?
Ja, es gibt verschiedene Rechtsverhältnisse, die du auseinanderhalten musst.
- Mieter-Vermieter, das sichert deine VK-Versicherung ab. Allerdings meistens nicht die Wertminderung. Was steht in den Vers.-Bedingungen?
- Eigentümer (Vm.) - Schädiger (Umzugshelfer)
- Umzügler - Helfer
Die VK-Versicherung kann den Helfer wegen des eigentlichen Schadens in Regress nehmen. Soweit sie den Schaden reguliert, gehen die Schadensersatzansprüche des Eigentümers auf sie über. Das kann also noch nachkommen, das muss die Haftpflicht übernehmen.
Soweit die Haftpflicht des Helfers die Regulierung ablehnt, kann der Verm. aus dem Mietvertrag Schadensersatz von dir fordern, soweit die VK nicht zahlt. Das Auto ist so zurück zu geben, wie es übernommen wurde, sonst ist der Schaden zu erstatten, dazu gehört auch die Wertminderung, u.U. der Gutachter.
quote:
Gibt es da nicht noch Besonderheiten bei Gefälligkeitsleistungen (Umzugshilfe) und Schäden, die bei diesen entstehen?
Ja, das Verschulden gegenüber dem Geschäftsherrn, also gegenüber dir ist auf grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz beschränkt.
Das führt aber nur dazu, dass du den Helfer nicht in Regress nehmen kannst. SB, Wertminderung, u.U. Gutachter bleiben an dir "hängen".
Den geschädigten Eigentümer/Vermieter braucht die eingeschränkte Haftung nicht zu interessieren.
Die Haftpflicht kann die Regulierung ablehnen (Wertminderung, Gutachter), der Vm. hätte dann die Wahl, er könnte auch dich heranziehen. Inwieweit die Forderungen ggf. berechtigt sind, wäre zu prüfen.
Da müsste man aber ggf. aus der Ablehnung der Haftpflicht Honig saugen können.
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