Negative Google Bewertung abgegeben - nun Unterlassungsklage ?

9. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 7x hilfreich)
Negative Google Bewertung abgegeben - nun Unterlassungsklage ?

Folge Frage: Ich habe letztes Jahr einen neuen Steuerberater ausprobiert.

Sein Google Konto strotzte nur so von 5 Sterne Bewertungen (möglichweise diverse selbst angelegte Namen vom Inhaber, keine reellen Personen - weiß ich aber nicht. Nur so ein Bauchgefühl).

Nun habe ich diesen Steuerberater letztes Jahr beauftragt und als Bewertung einen Stern im Goggle hinterlassen mit dem Vermerk "Nicht zu empfehlen. Einmal und nie wieder".

Jetzt will mir der Steuerberater eine kostenpflichtige Unterlassungsklage zusenden. Denn er hätte, nach einigen Nachbesserungen, die er mir übrigens als Stundenlohn in Rechnung gestellt hat, eine korrekte Steuererklärung gemacht. Ich fand aber seinen persönlich frechen Stil mir gegenüber sehr ärgerlich.

Darf er darauf bestehen, keine schlechte Bewertung zu erhalten, wenn das Endergebnis letztendlich ok war ? Darf er klagen ?

-- Editiert von Moderator am 09.12.2016 11:48

-- Thema wurde verschoben am 09.12.2016 11:48

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Darf er darauf bestehen, keine schlechte Bewertung zu erhalten, wenn das Endergebnis letztendlich ok war ? Darf er klagen ?

Bestehen darf man auf alles und klagen darf man auch immer und wegen allem. Interessant ist viel mehr, ob das ganze berechtigt ist. (Ich kann ja auch auf die Umformung der Erde in eine Scheibe bestehen und den Erdkundelehrer meiner Kinder verklagen, weil der behauptet, die Erde sei eine Kugel.)

Und da habe ich doch große Zweifel. Denn die oben zitierte Bewertung ist weder eine Tatsachenbehauptung ("arbeitet unkorrekt"), noch eine Beleidigung ("Drecksack") noch Schmähkritik ("wird beim Arbeiten von einer Schnecke überholt"), noch der Vorwurf eine Straftat ("ist ein Betrüger").
Dass Sie unzufrieden sind, den Steuerberater nicht weiterempfehlen und nicht weiter Kunde sein möchten, ist Ihre persönlich Meinung / Empfindung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dass Sie unzufrieden sind, den Steuerberater nicht weiterempfehlen und nicht weiter Kunde sein möchten, ist Ihre persönlich Meinung / Empfindung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Volle Zustimmung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ebenfalls volle Zustimmung. Das ist einfach nur Säbelrasseln vom Steuerberater. Ich sehe hier nichts was nach Unterlassung schreien würde.

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#4
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank, lieber Antworter!

Also, wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich einen Dienstleister, der eine korrekte Schlussleistung erbracht hat (nach Nachbesserungen, die ich bezahlt habe) dennoch nur einen Googlepunkt geben, wenn er einfach arrogant und unfreundlich war und ich ihn nicht wieder beauftragen will. Das kann mir nicht so gedeutet werden, daß ich ihm "Schaden anrichten" will und das zu unterlassen habe.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Die Anzahl der Punkte (bei Google), Sterne (sonstwo), oder positiv/neutral/negativ (bei ebay) sind grundsätzlich nichts, was überhaupt angreifbar ist. Unzufriedenheit ist ein Meinung, die man haben darf und auch zum Ausdruck bringen darf - auch in Form von Punkten, Sternen o. ä..

Wenn es um Löschung von Bewertungen geht, dann geht es immer nur um den Text.
Und wenn die Grundregeln des Textes eingehalten werden, dann ist auch der Text nicht angreifbar.
Wie oben schon erwähnt:
- Persönliche Eindrücke sind stets OK ("ich war unzufrieden", "bin enttäuscht", "habe mehr erwartet")
- Wenn man Tatsachen behauptet, müssen sie beweisbar sein ("liefert defekte Ware" sollte man nur schreiben, wenn man einen Beweis hat, dass die Ware schon bei Absendung defekt war)
- Beleidigungen, Schmähungen und Vorwürfe ("Betrüger!") sind nicht OK

Ich vermag an Ihrem Text nichts schlimmes zu erkennen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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