Paket bei DHL geöffnet, Ware geklaut - wer haftet

24. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Oenos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Paket bei DHL geöffnet, Ware geklaut - wer haftet

Mein ca. ein Jahre altes Notebook (Kaufpreis 965 €) war aufgrund eines technischen Problems an den Hersteller gesandt worden. Dort ist es im Rahmen von Garantie/Gewährleistung repariert worden. Der Hersteller hat es dann an mich zurückgesandt. Das Format des Kartons und die dick und groß gedruckte Aufschrift des Herstellers lässt jeden Insider vermuten, dass sich ein Notebook darin befinden könnte. Das Resultat: Der Karton kam leer, aber aufgeschlitzt bei mir an. Der Postbote hat das selbst bemerkt und mir schriftlich bestätigt, dass der Karton leer und geöffnet war. Insofern muss ich nicht beweisen, dass der Artikel gestohlen wurde. In einem neutralen Karton verpackt wäre der Diebstahl wohl nicht passiert. Ich habe dann bei DHL eine Schadensanzeige gemacht, den Sachverhalt der Polizei angezeigt und den Absender über den Vorgang informiert. Das ist jetzt vier Wochen her. DHL hat auf telefonische Nachfrage mich an den Absender verwiesen. Der Absender verweist darauf, dass die Klärung des Vorgangs mit DHL 2 – 3 Wochen Zeit benötige. Mittlerweile sind aber schon vier Wochen vorbei und ich benötige den Artikel dringend.
Im Übrigen war auf dem Notebook auch eine kostenpflichtige lizenzierte Software.
Welche Ansprüche habe ich? Gegen DHL oder den Abender? Neupreis oder Zeitwert oder sogar nur die 500,- € Haftungssumme für normale Pakete bei DHL? Schadensersatz für die Software? Wie lange muss ich mich noch gedulden? Wie sollte ich vorgehen?




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8602 Beiträge, 4097x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Dort ist es im Rahmen von Garantie/Gewährleistung repariert worden.
Was den jetzt von beidem? Das dürfte hier wohl wichtig werden!

Wenn es zu einer Schadensauszahlung kommt, dann gibt es den Zeitwert, nicht den Neuwert...



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#2
 Von 
Oenos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kenne mich mit dem rechtlichen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht so genau aus. Fakt ist - es war zum Zeitpunkt des Versands 13 Monate alt.

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8602 Beiträge, 4097x hilfreich)

Zitat:
Ich kenne mich mit dem rechtlichen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht so genau aus.
Gewährleisstung (heisst jetzt aber Sachmängelhaftung) ist gesetzlich vorgeschrieben und darum hat sich der VK zu kümmern.
Garantie ist eine freiwillige Leisstung des Herstellers. Dabei kan dieser die Garantiebedingungen recht frei auslegen.

Da du schreibst das Teil ist 13 Monate alt, wird es wohl Garantie gewesen sein, somit solltest du mal in die Garantiebedingungen reinshauen, was die dazu sagen, wer das Versandrisiko trägt. Dann kannst du weitersehen...

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#6
 Von 
Oenos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

natürlich habe ich ein Image, das ich rückspielen könnte, wenn ich das NoBo hätte. Und natürlich habe habe ich auch den Lizenzkey.
Die Frage ist nur, ob sich die Software auch auf einem anderen Gerät aktivieren lässt, wenn sie schon mit der Hardware verknüpft aktiviert war

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#8
 Von 
Oenos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Flo Ryan, bin natürlich für Dankworten dankbar. Aber man kann das Gleiche auch etwas weniger patzig zum Ausdruck bringen

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3103x hilfreich)

Zitat (von Oenos):
natürlich habe ich ein Image, das ich rückspielen könnte, wenn ich das NoBo hätte. Und natürlich habe habe ich auch den Lizenzkey.
Die Frage ist nur, ob sich die Software auch auf einem anderen Gerät aktivieren lässt, wenn sie schon mit der Hardware verknüpft aktiviert war


Sowas haben wir hier auch, hauptsächlich Musikproduktionssoftware....ein Anruf/eine Mail an den Hersteller hat da geholfen. Wenn Sie die Lizenz haben, wird das wohl kein Problem sein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130747 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von Oenos):
ich kenne mich mit dem rechtlichen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht so genau aus.

Ok, fangen wir am Anfang an:
Was genau hat man gefordet? Garantie? Oder einfach nur "Fehlerbehebung?
Der Hersteller war nicht der Verkäufer?
Was genau hat der Verkäufer gesagt, als man ihn auf die Fehlfunktion angesprochen hat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Oenos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Verkäufer war Amazon, Hersteller eines der auf Notebook-Markt in Deutschland führenden Unternehmen.
Das Gerät war ein Convertible. Das Problem waren zunehmend häufigere Verbindungsabbrüche zwischen Tablet und Tastatur, wenn das Convertible im Notebookmodus verwendet wurde. Als Tablet funktionierte es einwandfrei.
Das Problem wurde Amazon gemeldet und von dort wurde ich an den Hersteller verwiesen. Nach Schilderung des Problems bat der Hersteller um Einsendung zwecks Prüfung und gegebenenfalls Reparatur. Die wurde auch durchgeführt, wie aus der in dem ansonsten leeren Paket noch befindlichen Dokumentation zu ersehen war. Das BIOS wurde auf eine neuere Version geflasht und die Tastatur wurde ausgetauscht. Das ganze ohne Kosten für mich und ohne irgendwelche Rückfragen des Herstellers. In diesem Fall handelte es sich nach entsprechender Internetrecherche um ein Problem, dass ich offensichtlich nicht als einziger User hatte und dass dem Hersteller daher wohl bekannt war.
Ob das jetzt als Garantiefall oder als Gewährleistung abgewickelt worden ist, keine Ahnung

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