Ein Paket wurde am 3.5. verschickt und laut Sendungsverfolgung endet die Spur in einem Verteilzentrum.
Das Versandunternehmen teilt nach einer Anfrage per Mail kurzfristig mit:
"Sollte dieses nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (internationale Sendungen 30 Tagen) nach Übergabe an Hermes zugestellt sein, bitte ich Sie, den Verlust schriftlich einzureichen.
Am 26.5. wurde dann eine Verlustmeldung per Mail eingereicht. Das ist nun mehr als einen Monat her.
Ich möchte nicht, dass sich Hermes wieder Monate Zeit lässt für die Bearbeitung und Zahlung des Schadensersatzes.
Kann ich Hermes einfach per Mail eine Frist für die Bearbeitung bzw. Erstattung und bei fruchtlosem Fristablauf in Verzug setzen, sodass ein Zinslauf beginnt?
Paket verloren gegangen - Verzug des Transportunternehmens
1. Juli 2019
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Frage vom 1. Juli 2019 | 20:47
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
Paket verloren gegangen - Verzug des Transportunternehmens
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 1. Juli 2019 | 21:38
Von
Status: Unbeschreiblich (120178 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatAm 26.5. wurde dann eine Verlustmeldung per Mail eingereicht. :
Und, kein Zustellnachweis erhalten?
ZitatKann ich Hermes einfach per Mail :
Ja, kann man. Das Problem ist der Nachweis des Zuganges. Deshalb würde ich ein Einschreiben bevorzugen.
#2
Antwort vom 1. Juli 2019 | 21:55
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort!
ZitatUnd, kein Zustellnachweis erhalten? :
Die automatische Antwortmail, die ergeht. Ist für mich eine Bestätigung des Zugangs. Eine Bestätigung, dass die Nachricht gelesen wurde, bedarf es doch nicht, oder?
ZitatJa, kann man. Das Problem ist der Nachweis des Zuganges. Deshalb würde ich ein Einschreiben bevorzugen. :
Es würde wieder eine automatische Antwort ergehen, evtl. sogar eine Lesebestätigung. Wäre das nicht ausreichend? Ein Einschreiben - womöglich gar mit Rückschein - wäre ein zusätzlicher Aufwand, der mir nicht erstattet würde.
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#3
Antwort vom 1. Juli 2019 | 21:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120178 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatWäre das nicht ausreichend? :
Das weis man erst hinterher.
ZitatEin Einschreiben - womöglich gar mit Rückschein - wäre ein zusätzlicher Aufwand, der mir nicht erstattet würde. :
Billiger als wenn man die Verfahrnskosten selbst tragen darf weil dem Gericht die Mail nicht genügt...
#4
Antwort vom 1. Juli 2019 | 22:31
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
Um in Verzug zu geraten, bedarf es ja einer Fälligkeit. Entspricht meine jetzt gesetzte Frist dann der Fälligkeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB )? Eine andere (gesetzliche) Fälligkeit gibt es wohl nicht.
#6
Antwort vom 2. Juli 2019 | 10:00
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
Bislang gibt es ja noch keine konkrete Frist.
Ich würde drauf hinweisen, dass mein Antrag von vor einem Monat bislang noch nicht bearbeitet wurde und nunmehr eine Frist bis zum 15.07. einräumen. Andernfalls würde ich den Vorgang meinem Anwalt übergeben und Hermes in Verzug setzen.
#7
Antwort vom 2. Juli 2019 | 19:55
Von
Status: Unbeschreiblich (120178 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatIch würde drauf hinweisen, dass mein Antrag von vor einem Monat bislang noch nicht bearbeitet wurde und nunmehr eine Frist bis zum 15.07. einräumen. :
Eine angemessene Frist sollte mindestens 14 Tage betragen. Und man sollte einen möglichst gerichtsfesten Zugangsnachweis haben.
#8
Antwort vom 2. Juli 2019 | 21:07
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Und ostlaufzeit beachten!ZitatEine angemessene Frist sollte mindestens 14 Tage betragen. Und man sollte einen möglichst gerichtsfesten Zugangsnachweis haben. :
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