Paket verloren gegangen - Verzug des Transportunternehmens

1. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
Paket verloren gegangen - Verzug des Transportunternehmens

Ein Paket wurde am 3.5. verschickt und laut Sendungsverfolgung endet die Spur in einem Verteilzentrum.
Das Versandunternehmen teilt nach einer Anfrage per Mail kurzfristig mit:
"Sollte dieses nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (internationale Sendungen 30 Tagen) nach Übergabe an Hermes zugestellt sein, bitte ich Sie, den Verlust schriftlich einzureichen.
Am 26.5. wurde dann eine Verlustmeldung per Mail eingereicht. Das ist nun mehr als einen Monat her.

Ich möchte nicht, dass sich Hermes wieder Monate Zeit lässt für die Bearbeitung und Zahlung des Schadensersatzes.
Kann ich Hermes einfach per Mail eine Frist für die Bearbeitung bzw. Erstattung und bei fruchtlosem Fristablauf in Verzug setzen, sodass ein Zinslauf beginnt?

Wer den Schaden hat...?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Am 26.5. wurde dann eine Verlustmeldung per Mail eingereicht.

Und, kein Zustellnachweis erhalten?



Zitat (von Cybert.):
Kann ich Hermes einfach per Mail

Ja, kann man. Das Problem ist der Nachweis des Zuganges. Deshalb würde ich ein Einschreiben bevorzugen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Und, kein Zustellnachweis erhalten?

Die automatische Antwortmail, die ergeht. Ist für mich eine Bestätigung des Zugangs. Eine Bestätigung, dass die Nachricht gelesen wurde, bedarf es doch nicht, oder?

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, kann man. Das Problem ist der Nachweis des Zuganges. Deshalb würde ich ein Einschreiben bevorzugen.

Es würde wieder eine automatische Antwort ergehen, evtl. sogar eine Lesebestätigung. Wäre das nicht ausreichend? Ein Einschreiben - womöglich gar mit Rückschein - wäre ein zusätzlicher Aufwand, der mir nicht erstattet würde.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wäre das nicht ausreichend?

Das weis man erst hinterher.



Zitat (von Cybert.):
Ein Einschreiben - womöglich gar mit Rückschein - wäre ein zusätzlicher Aufwand, der mir nicht erstattet würde.

Billiger als wenn man die Verfahrnskosten selbst tragen darf weil dem Gericht die Mail nicht genügt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Um in Verzug zu geraten, bedarf es ja einer Fälligkeit. Entspricht meine jetzt gesetzte Frist dann der Fälligkeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB )? Eine andere (gesetzliche) Fälligkeit gibt es wohl nicht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Entspricht meine jetzt gesetzte Frist dann der Fälligkeit


Dazu müssten wir ja erst mal was zu der Frist wissen, idealerweise den Wortlaut.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bislang gibt es ja noch keine konkrete Frist.
Ich würde drauf hinweisen, dass mein Antrag von vor einem Monat bislang noch nicht bearbeitet wurde und nunmehr eine Frist bis zum 15.07. einräumen. Andernfalls würde ich den Vorgang meinem Anwalt übergeben und Hermes in Verzug setzen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ich würde drauf hinweisen, dass mein Antrag von vor einem Monat bislang noch nicht bearbeitet wurde und nunmehr eine Frist bis zum 15.07. einräumen.

Eine angemessene Frist sollte mindestens 14 Tage betragen. Und man sollte einen möglichst gerichtsfesten Zugangsnachweis haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine angemessene Frist sollte mindestens 14 Tage betragen. Und man sollte einen möglichst gerichtsfesten Zugangsnachweis haben.
Und ostlaufzeit beachten!

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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