Post/DHL ExpressEasy nicht eingehalten

18. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bjoerndalen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Post/DHL ExpressEasy nicht eingehalten

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:
Am Samstag (fristgerecht) reichte Mustermann eine Briefsendung bei der deutschen Post ein und buchte/bezahlte den ExpressEasy Versand - Zustellung bis 12 Uhr am nächsten Montag.

Montag: Morgens sieht Mustermann, dass die Sendung falsch versendet wurde und weitergeleitet werden muss.
Daraufhin hat Mustermann an diesem Tag 2Mal den Support telefonisch kontaktiert, mit dem Hinweis, dass es sich um seine Abschlussarbeit handelt und diese am Montag zugestellt werden muss, da dies den Abgabetermin verkörpert. Und eine Zustellung am Dienstag vollkommen irrelevant wäre.
Die Hotline gab Mustermann jeweils die Auskunft dies an das "back-office" weiterzuleiten, welche ihn zurückrufen werden.
Mustermann bekam am Montag keinen Rückruf...

Deswegen musste Mustermann selbst ca. 1.000km (Hin-&Rückfahrt) mit dem Auto zurücklegen, die Abschlussarbeit nochmals drucken & binden lassen, wodurch insgesamt erhebliche Kosten angefallen sind.

Dienstag Nachdem Mustermann die Hotline abermals kontaktierte und einen Rückruf vom Back-Office bzgl. des Kostenaspekts forderte bekam Mustermann wieder keinen.

Nun stellt sich für Mustermann die Frage welche Kosten er von der DHL fordern kann.


Zitat der AGB´s:
§6 Haftung
(1) DHL haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB )
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung
ihrer Verrichtungen gehandelt haben. DHL haftet unbegrenzt für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung der DHL oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) DHL haftet im Übrigen für Verlust und Beschädigung von bedingungsgerechten Sendungen sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger
Pflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den
gesetzlichen Haftungsgrenzen. Der Ersatz aller darüber hinausgehenden Schäden
ist ausgeschlossen (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen); §§ 430 , 432 HGB
bleiben unberührt. Dies gilt unabhängig davon, ob DHL vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Absender versichert werden können. DHL ist von der Haftung
befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere
Gewalt). Die in den §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie
andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.

(3) DHL beruft sich im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften
Verletzung sonstiger Pflichten bei bedingungsgerechten und nicht als Verbotsgut
ausgeschlossenen Sendungen nicht auf die gesetzlichen Haftungsgrenzen, soweit
der Schaden nicht mehr als 500,- Euro beträgt. Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist
die Haftung von DHL für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung
von diesem Termin auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt. Die Haftung der DHL für den Service Nachnahme ist bei Fehlern bei der
Einziehung oder Übermittlung des Betrages auf den Nachnahmebetrag begrenzt.
Die Haftung der DHL für die fehlerhafte oder unterlassene Ausführung von Services
ist auf das entsprechende Zusatzentgelt beschränkt.

Hier der Link bzgl. den AGB´s DHL-Express (national)
https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/dhl-agb-paket-express-national-022017.pdf

Vielen Dank für eure Zeit und konstruktive Antworten. :)



-- Editiert von Bjoerndalen am 18.09.2019 10:50

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Bjoerndalen):
dass die Sendung falsch versendet wurde

Von wem und warum?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bjoerndalen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bjoerndalen):
dass die Sendung falsch versendet wurde

Von wem und warum?


Von der Post - Postverschulden.
Vom Absender wurde die Adresse korrekt bzw. ordnungsgemäß übergeben.

Info der Sendungsverfolgung Montag Morgens lautete:
"Sendung in falscher Zustellstation angekommen. An korrekte Zustellstation weitergeleitet"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Nun stellt sich für Mustermann die Frage welche Kosten er von der DHL fordern kann.
Fordern kann er das was er will, bekommen dürfte eher das grössere Problem sein.

Wen DHL nicht freiwillig zahlt, müsste er klagen um etwas zu bekommen. Spätestens da wird der Richter dann auch fragen, wieso so eine wichtige Arbeit mehr als überknapp vor Abgabetermin versendet wurde. Ein Termin, der bestimmt nicht nur wenige Tage vorher bekannt gewesen ist, sondern eher Wochen oder Monate! Daher kann es gut sein, dass ein Riochter auch einen Prozenanteil an Mitschuld verteilt, Dieser dürfte meiner Meinung nach dann sehr och sein...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Nochmal langsam....man bucht einen Service, der mit Zustellungam nächsten Werktag (Montag bis Freitag) ausgeschrieben ist am SAMSTAG und erwartet, dass die Sendung Montag da ist?

https://www.dhl.de/de/privatkunden/pakete-versenden/deutschlandweit-versenden/express-easy.html

Zitat:
Zustellung am nächsten Tag (Montag - Freitag)


Zitat:
* Beachten Sie die Versandschlusszeiten der jeweiligen Partnerfiliale der Deutschen Post. Werktage: Mo.-Fr.


Kann ich bei einer so wichtigen Arbeit nicht nachvollziehen. Der Fehler im Versand ist für mich dadurch auch nur sekundär...Das Grundproblem ist die zu späte Einlieferung der Sendung.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bjoerndalen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Nochmal langsam....man bucht einen Service, der mit Zustellungam nächsten Werktag (Montag bis Freitag) ausgeschrieben ist am SAMSTAG und erwartet, dass die Sendung Montag da ist?

https://www.dhl.de/de/privatkunden/pakete-versenden/deutschlandweit-versenden/express-easy.html

Zitat:
Zustellung am nächsten Tag (Montag - Freitag)


Zitat:
* Beachten Sie die Versandschlusszeiten der jeweiligen Partnerfiliale der Deutschen Post. Werktage: Mo.-Fr.


Kann ich bei einer so wichtigen Arbeit nicht nachvollziehen. Der Fehler im Versand ist für mich dadurch auch nur sekundär...Das Grundproblem ist die zu späte Einlieferung der Sendung.





Nein - der gebuchte/bezahlte "Extra-Service" EasyExpress verspricht eine Lieferung bis - in diesem Fall 12 Uhr am nächsten Werktag, Montag. Die Frist bis 12 Uhr war selbstverständlich mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Der Versandschluss wurde beachtet. Daher kam es nicht zu einer wie Sie es nennen "zu späten Einlieferung der Sendung" durch den Absender.
Letztendlich kam die Post/DHL der Leistungsverpflichtung nicht nach.




-- Editiert von Bjoerndalen am 18.09.2019 12:50

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Ja, der Grad des Mitverschuldens wird hier auch zur Sprache kommen. Vermutlich ist der dann sogar recht hoch.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wen DHL nicht freiwillig zahlt, müsste er klagen um etwas zu bekommen.

Die Post zahlt erfahrungsgemäß nicht wirklich freiwillig, von dahher sollte man sich gedanklich auf ein Verfahren vorbereiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Bjoerndalen):
Deswegen musste Mustermann selbst ca. 1.000km (Hin-&Rückfahrt) mit dem Auto zurücklegen, die Abschlussarbeit nochmals drucken & binden lassen


Wäre da ein Kurierdienst nicht billiger gewesen (Stichwort Schadensminderungspflicht)?

Ob eine "späte" Abgabe eine "Mitschuld" darstellt, da wäre ich mir jetzt nicht so sicher. Mit dem Argument könnte ein Express-Dienstleister immer den zu ersetzenden Schaden mindern, weil man so gut wie alles "hätte früher machen können"; dann bräuchte man aber auch keine Express-Dienste.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bjoerndalen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, der Grad des Mitverschuldens wird hier auch zur Sprache kommen. Vermutlich ist der dann sogar recht hoch.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wen DHL nicht freiwillig zahlt, müsste er klagen um etwas zu bekommen.

Die Post zahlt erfahrungsgemäß nicht wirklich freiwillig, von dahher sollte man sich gedanklich auf ein Verfahren vorbereiten.


Die Hotline bot Mustermann den einfachen Betrag der Fracht bereits an (ca. 26€)

Fraglich ist, ob gemäß des zitierten AGB-Auszugs unten das dreifache Entgelt der Fracht zusteht, da die Post/DHL ihrer vertraglichen Leistungsverpflichtung nicht nachkam.

§6 Haftung (3)
"Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist
die Haftung von DHL für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung
von diesem Termin auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wäre da ein Kurierdienst nicht billiger gewesen (Stichwort Schadensminderungspflicht)?

Naja, da könnte man gegenhalten, das der erste ja schon versagt hat. Und aufgrund des Zeitdrucks kein nochmaliger Versuch gestartet werden konnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Fraglich ist, ob gemäß des zitierten AGB-Auszugs unten das dreifache Entgelt der Fracht zusteht, da die Post/DHL ihrer vertraglichen Leistungsverpflichtung nicht nachkam.
Ja, der Versender schuldet imho Schadenersatz, und der ist auf das 3-fache Entgelt begrenzt.

Aber ob du, auch in Anbetracht deines Mitverschuldens, 78 Euro Schaden nachweisen kannst?

Zitat:
weil man so gut wie alles "hätte früher machen können"; dann bräuchte man aber auch keine Express-Dienste.
Nein, das stimmt nun nicht. Denk nur an ein Ersatzteil für eine Maschine die möglichst schnell wieder arbeiten soll.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 18.09.2019 15:01

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nein, das stimmt nun nicht. Denk nur an ein Ersatzteil für eine Maschine die möglichst schnell wieder arbeiten soll.


Da Expressdienste aber nicht nur "dringende Warenlieferungen", sondern auch "dringende Dokumente" annehmen, ohne in ihren AGB irgendeinen Vorbehalt zu definieren wie "selbstverschuldete Dringlichkeit", ist ihnen IMO verwehrt, dieses Argument bei Schadensersatzforderungen vorzubringen.

Das würde auch zu viele Pandora-Boxen öffnen - auch bei der Maschine könnte der Expressdienst einwenden, man habe sie wohl falsch bedient, wenn sie so schnell kaputt geht etc. Ebensowenig kann also sinnvoll eingewendet werden, man hätte seine Abschlußarbeit auch früher fertig haben können oder, da früher fertig, früher einsenden können - wie wollte man das überhaupt beweisen? Bekanntermaßen sind Ausforschungsbeweise ins Blaue ("soll mal die Mutter aussagen, wann der Sohn damit fertig gewesen ist") unzulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Sorry, wenn die Post für alle Folgeschäden aufgrund verspäteter Lieferung haften müsste, müsste ein Brief EUR 10 kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Sorry, wenn die Post für alle Folgeschäden aufgrund verspäteter Lieferung haften müsste, müsste ein Brief EUR 10 kosten.


Es geht nicht um "verspäteten Brief", sondern um einen Expressdienst mit zugesicherter Lieferzeit:

"buchte/bezahlte den ExpressEasy Versand - Zustellung bis 12 Uhr am nächsten Montag"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Bjoerndalen):
und diese am Montag zugestellt werden muss, da dies den Abgabetermin verkörpert.
Zitat (von Bjoerndalen):
Mustermann bekam am Montag keinen Rückruf...
Zitat (von Bjoerndalen):
Deswegen musste Mustermann selbst ca. 1.000km (Hin-&Rückfahrt) mit dem Auto zurücklegen, die Abschlussarbeit nochmals drucken & binden lassen,
Mustermann hat das am Dienstag gemacht? Nachdem der Abgabetermin der wichtigsten Arbeit ever schon durch war?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da Expressdienste aber nicht nur "dringende Warenlieferungen", sondern auch "dringende Dokumente" annehmen, ohne in ihren AGB irgendeinen Vorbehalt zu definieren wie "selbstverschuldete Dringlichkeit", ist ihnen IMO verwehrt, dieses Argument bei Schadensersatzforderungen vorzubringen.
Mag sein (und möchte ich auch nicht einschätzen), mein Satz bezog sich aber nur auf die Aussage, dass man keine Expressdienste bräuchte wenn es ein Mitverschulden gäbe; und dafür habe ich ein Gegenbeispiel gebracht.

Zitat:
auch bei der Maschine könnte der Expressdienst einwenden, man habe sie wohl falsch bedient, wenn sie so schnell kaputt geht etc.
Das spielt aber keine Rolle, man wird wohl schwer nachweisen können, dass der Defekt absehbar oder gar geplant gewesen ist.
Wenn dann müsste man eher auf die nicht ausreichende Lagerhaltung von Ersatzteilen abstellen (das unterschreibe ich aber auch nicht).
Nicht ohne Grund begrenzt DHL ja den Schadenersatz auf das Dreifache der Kosten. Man denke nur mal, dass bei BMW durch eine solche Verzögerung ein Tag Stillstand herrscht, das geht dann schnell in die Millionen (BMW wird sich da aber auch nicht nur auf DHL verlassen, sondern mehrgleisig fahren - sonst könnte es imho wiederum ein Mitverschulden sein).

Zitat:
Mustermann hat das am Dienstag gemacht? Nachdem der Abgabetermin der wichtigsten Arbeit ever schon durch war?
Er wird da schon noch einen Tag Reserve eingebaut haben.
Und diese Reserve ist genau dafür, dass man im Notfall eben noch reagieren kann.

Wenn es hingegen wirklich am letzten Tag gewesen wäre, dann würden wir ja nicht nur über 1000 km Fahrtkosten reden, sondern über viel viel mehr (wann kann die Abschlussarbeit nachgeholt werden, kann sie das überhaupt etc.).

Ich möchte noch eine andere Idee anführen: Warum wurde nicht sowas wie "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt? Schließlich war es ja "Höhere Gewalt".
Die Antwort auf diese Frage darauf dürfte das Mitverschulden untermauern.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum wurde nicht sowas wie "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt? Schließlich war es ja "Höhere Gewalt".


Höhere Gewalt ist, wie der Name schon sagt, ein nicht in Menschenhand liegendes unabwendbares Ereignis (Überschwemmung, mit viel Wohlwollen noch ein Streik). Bloßes Versagen des beauftragten Dienstleisters (dessen Handeln man sich diesbezüglich zurechnen lassen muß) ist keine höhere Gewalt.
Kann allerdings sein, daß die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung hier mehr als nur "höhere Gewalt" als Begründung erlauben.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bjoerndalen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Bjoerndalen):
und diese am Montag zugestellt werden muss, da dies den Abgabetermin verkörpert.
Zitat (von Bjoerndalen):
Mustermann bekam am Montag keinen Rückruf...
Zitat (von Bjoerndalen):
Deswegen musste Mustermann selbst ca. 1.000km (Hin-&Rückfahrt) mit dem Auto zurücklegen, die Abschlussarbeit nochmals drucken & binden lassen,
Mustermann hat das am Dienstag gemacht? Nachdem der Abgabetermin der wichtigsten Arbeit ever schon durch war?


Nein, Mustermann fuhr Montags noch selbst, da er die Arbeit bis 23:59 beim Pförtner abgeben konnte. Wie gesagt wäre Dienstag zu spät gewesen.

Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.


Der Ansprechpartner bzgl. "Schadensersatz" von der Post/DHL hat sich bis dato auch bei erneutem Kontakt-versuch nicht gemeldet. Deswegen wird Mustermann Anfang nächster Woche die Stelle postalisch kontaktieren (Postadresse bekam er von der "Standard-Hotline").

Mustermann wird wahrscheinlich folgendes als Schaden angeben/fordern:
-Drucken, Binden etc. der Thesis
- Fahrtkosten (Sprit)

Ist dies stringent?
Bzw. sollte er die Beschränkung gem. AGB´s (3-faches Entgelt der Frachtkosten) annehmen, falls dies angeboten wird?
Da die oben genannten Kosten über das 3-fache Entgelt der Frachkosten hinaus gingen.



-- Editiert von Bjoerndalen am 20.09.2019 10:09

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wo garantiert DHL eigentlich die Zustellung bis zum nächsten Werktag? Ich hab versucht, in den AGB etwas zu finden ... bisher erfolglos. Auf der Übersichtsseite steht "... in der Regel bis zum nächsten Werktag ...".

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bloßes Versagen des beauftragten Dienstleisters (dessen Handeln man sich diesbezüglich zurechnen lassen muß) ist keine höhere Gewalt.
Ja, stimmt, "Höhere Gewalt" liegt wohl nur vor wenn es keinen Schuldigen gibt (Wettergott & Co. sind juristisch wohl kaum greifbar).

Zitat:
Bzw. sollte er die Beschränkung gem. AGB´s (3-faches Entgelt der Frachtkosten) annehmen, falls dies angeboten wird?
Da gibt es nichts anzunehmen, mehr steht dir einfach nicht zu (außer du kannst Vorsatz nachweisen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Du solltest Dir vielleicht Mal diesen Artikel durchlesen. Darin wird nämlich von einem Urteil berichtet, wo ein Kurierdienst etwas, für das der Zustellzeitpunkt wie bei Dir auch relevant war, nicht rechtzeitig zugestellt hat und sich dann eigentlich auch durch seine Geschäftsbedingungen vor umfangreichen Zahlungen "retten" wollte (ganz unten findest Du übrigens auch noch die Links, sowohl zum zitierten Bericht, als auch zum darin genannten Urteil):

Zitat:
...
Liefert ein Transportunternehmen die ihm übergebene Kuriersendung verspätet aus, dann haftet er unter Umständen auch für den dadurch entstandenen Folgeschaden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn hervor.
...
Weiter meinte das LG, dass ein Haftungsausschluss per Allgemeiner Geschäftsbedingung des Transportunternehmers für die verspätete Anlieferung von Sendungen über 25.000 Euro nicht anwendbar sei. Denn letztlich liege der „materielle" Sendungswert auf Papierkostenhöhe. Zudem sei ein solcher Haftungsausschluss gemäß § 307 II BGB rechtsunwirksam. Der Transportunternehmer habe seine Kardinalpflicht verletzt und den Transportauftrag nicht pünktlich ausgeführt. Zudem würde er sich, so das LG weiter, die vereinbarte „Leistungszusage", die Expresssendung rechtzeitig beim rechtmäßigen Empfänger abzuliefern, entsprechend aushöhlen.
...

Du findest den kompletten Bericht hier:
https://transport-online.de/fachzeitung/fachartikel/kurierdienst-wer-haftet-fuer-folgeschaeden-verspaetet-zugestellter-sendungen-1707.html?page=show

Und das darin genannte Urteil dazu hier:
https://openjur.de/u/867036.html

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

seltsam, dass da mit Treu und Glauben argumentiert wird.

Was ist denn mit Treu und Glauben auf der Seite des Versanddienstleisters?
Kann ein Kunde wirklich annehmen, dass für die paar Euro die er zahlt seine Geschäftsrisiken womöglich in Millionenhöhe angesichert sind?
Oder darf der Dienstleister nicht vielmehr davon ausgehen, dass der Versender größere Risiken selber absichert (etwa über mehrfachen Versand)?

Noch was: Was ist, wenn der Dienstleister es gar nicht zu verantworten hat? Beispielsweise könnte das Transportfahrzeug einen unverschuldeten Unfall haben (und ausbrennen, damit geht dann nichts mehr).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Kann ein Kunde wirklich annehmen, dass für die paar Euro die er zahlt seine Geschäftsrisiken womöglich in Millionenhöhe angesichert sind?


Eine Haftpflicht kostet auch wenig in Relation zu den zig Millionen, die damit ggfs. abgesichert sind. Das ist kein Argument.

Was kommt als nächstes, verlangst du vom Patienten, daß er zu anderen Ärzten hätte gehen sollen und daher ein Kunstfehler gar nicht erstattungsfähig sei? :-P

1x Hilfreiche Antwort

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