Produkthaftung Havarieverkauf Schadware

24. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sui77
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 56x hilfreich)
Produkthaftung Havarieverkauf Schadware

Hallo,

ich habe eine etwas spetielle Frage:


Soweit mit bekannt, haftet ein Hersteller im Zuge der Produkthaftung für sein Produkt.

Nun habe ich folgenden Fall:

Eine Palette mit Dieseleinspritzpumpen (KFZ) ist umgekippt, der Hersteller reklamiert einen Totalschaden.

Alle Pumpen haben Funktion, maximal liegen optische Schäden wie kratzer vor.

Mit Verweis auf die Produkthaftung wird seitens des Herstellers eine Vermarktung als Schadware untersagt.

Wie steht es um die Haftung des Herstellers, wenn ein Aufkäufer die Ware als Schadware aufnimmt und in Verkehr bringt?

Alle Pumpen sind per Nummern identifizierbar und nachverfolgbar, so dass im Schadenfall eine Rückverfolgbarkeit gegeben wäre.



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15 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit Verweis auf die Produkthaftung wird seitens des Herstellers eine Vermarktung als Schadware untersagt. <hr size=1 noshade>


Nun, grundsätzlich unterliegt einmal in den Verkehr gebrachte Ware nicht mehr der Kontrolle und dem Direktionsrecht des Herstellers, außer ein konkreter Vertrag mit dem Direktabnehmer besagt etwas anderes (und auch dann könnten Dritte Ansprüche aus ProdHaftG stellen, weil sie ein Vertrag zwischen Hersteller und VK nicht zu interessieren braucht, dann könnte allenfalls der Hersteller den VK in Regreß nehmen).

Ansonsten kann der Hersteller sich ggfs. noch auf §1 II (2) ProdHaftG berufen:

"Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn [...] nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte[...] "

Da nach deiner Aussage aber nur rein optische Schäden vorliegen, ist das hier irrelevant.

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#2
 Von 
Sui77
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 56x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich denke ich muss etwas detaillierter ausführen.

Die Ware war noch Eigentum des Herstellers und sollte bei einem Dienstleister lackiert werden, um danach als Neuware ausgeliefert zu werden. Im Gewahrsam des Dienstleisters ist die Ware umgestürzt, Eigner ist demnach immer noch der Hersteller, welcher einen Totalschaden rklamiert.

Der Sachverständige, der seitens der Versicherung des Verursachers beauftragt wurde, sieht noch Restwerte als gegeben an, da davon auszugehen ist, dass die Pumpen nur optische Schäden haben. Ein möglicher Aufkäufer wird über den erfolgten Sturz der Bauteile im Vorfeld informiert, ebenso wie über die Tatsache, dass diese Teile seitens des Herstellers gelistet wurden und somit keiner Gewährleistung mehr unterliegen.



Es geht nun konkret darum:
Der Hersteller sagt aus, dass THEORETISCH Fehlfunktionen auftreten können, wann auch immer. Daraus wird eine Gefährdung abgeleitet (Motorstopp, oder Vollgas).

Eine Prüfung, welche möglich wäre, wird als nicht ausreichend dargestellt, da ein späteres Versagen unter Verweis auf etwaige Haarrisse etc. nicht auszuschließen ist.

Mit der vorstehenden Argumentation läßt sich quasi jede Schadenminderung durch Abverkäufe negieren.

Aus meiner Sicht ist dies jedoch unter Verweis auf Produkthaftung etc. nicht haltbar, da zum einen die Nummern der Pumpen erfaßt wurden, was entsprechend im Fall eines Anspruchs dargelegt werden kann, und zudem derartige Bauteile im Fall eines Unfalls (An-/Auffahrung) z.B. auch nicht gewechselt werden.

Wäre dem so, müßte jedes Auto, das rückwärts vor eine Laterne fährt, als Totalschaden gewertet werden, da eine unkontrollierte Stoßbelastung auf alle Bauteile eingewirkt hat und selbst eine (unwirtschaftliche) Überprüfung aller Bauteile keine späteres Versagen ausschließen würde.





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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Das klärt die Versicherung mit dem Hersteller.

Wenn die Versicherung der Auffassung ist, dass noch Restwerte bestehen, wird sie diesen bei der Regulierung abziehen. Ist der Hersteller damit nicht einverstanden, muss er notfalls klagen und letztendlich entscheidet dann ein Gericht was mit der Havariepartie zu passieren hat.

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#4
 Von 
Sui77
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 56x hilfreich)

Das stimmt wohl, aber die Versicherung beauftragt diesbezüglich einen Gutachter (z.B. mich) und der hat dann festzustellen, ob Restwerte bestehen und ob die Ware durch den Hersteller im Rahmen der Schadenminderung für einen Havarieverkauf freigegeben werden muss.


Da allerdings nie ein Sachverständiger den Beweis führen kann, dass alle Bau-/Einzelteile auch in Jahren noch funktionsfähig sind, ist es nahezu unmöglich den Hersteller zu widerlegen, der es einfach behauptet.

Zudem ist die Haftungsfrage bis dato ungeklärt für den Fall, in dem ein Sachverständiger die Ware einer Verwertung im Rahmen eines Schadenverkaufs zuführt und im Nachgang ein Schaden im Betrieb eintritt.



Das Ganze ist vor dem Hintergrund von extrem unwahrscheinlichen Defekten zu sehen, Auch wäre ein Defekt, nach sagen wir 5 Jahren und 100.000km wohl kaum schlüssig und zweifelsfrei dem Schadenereignis zuzuordnen.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
die Versicherung beauftragt diesbezüglich einen Gutachter (z.B. mich) und der hat dann festzustellen, ob Restwerte bestehen und ob die Ware durch den Hersteller im Rahmen der Schadenminderung für einen Havarieverkauf freigegeben werden muss


Dann hast du ja einen klaren Auftrag - und nicht etwa den, zu beurteilen, ob der konkrete Schaden einen Weiterverkauf "zu gefährlich" macht.

Wie du selbst schon mit dem Auto sagst, wenn ein VS-Gutachter einen Schaden am Auto begutachtet, kommt hinterher auch keiner und sagt "du hättest aber sehen müssen, daß man mit dem Auto so nicht mehr fahren darf, also bist du verantwortlich für den Unfall hier".

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120170 Beiträge, 39837x hilfreich)

Ein echter Sachverständiger würde wissen, das es einen elementaren Unterschied macht, ob die Pumpe ordnungsgemäß verbaut ist und dann einen Aufprall/Unfall zu verkraften hat oder ob sie unkontrolliert auf (Beton-)boden fällt.

Die Argumentation des Herstellers ist daher durchaus nachvollziehbar.



Ein Sachverständiger würde sich auch Gedanken um Regressforderungen machen, wenn er Ware trotz deutlicher Warnungen/Bedenken des Herstellers zum Verkauf statt zur Verwertung frei gibt.
Zumindest wenn er eine objektive Überprüfung der Warnungen/Bedenken des Herstellers unterlässt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

du machst es dir jetzt aber zu einfach. Ein Sachverständiger soll doch gerade objektiv beurteilen, ob es ein Totalschaden ist oder nicht. Sich dann einfach auf die Einschätzung des Herstellers zu berufen ist sicher nicht korrekt, der hat schließlich eigene - andere!!! - Interessen.

Für den Fall des in Verkehr bringens sehe ich übrigens auch wieder die Versicherung in der Haftung, falls sich doch ein Schaden herausstellt (die Nummern sind ja eindeutig zuzuordnen). Das gilt u.U. sogar für Folgeschäden, etwa Auftragsrückgänge etc., obwohl da die Kausalität schon schwierig zu beweisen wäre.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120170 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sich dann einfach auf die Einschätzung des Herstellers zu berufen ist sicher nicht korrekt, <hr size=1 noshade>

Das habe ich auch nicht gechrieben/gemeint.

Aber wenn der Hersteller Hinweise gibt, das die und die Schäden entstanden sein könnten, müsste der Sachverständige auch das gerade im Rahmen der Ojektivität und Sorgfaltspflicht prüfen und dann sein Urteil fällen.



quote:<hr size=1 noshade>Für den Fall des in Verkehr bringens sehe ich übrigens auch wieder die Versicherung in der Haftung, falls sich doch ein Schaden herausstellt <hr size=1 noshade>

Ja, aber ich könnte mir seitens der Versicherung einen Regress gegenüber dem Sachverständigen vorstellen falls dieser Prüfungen trotz Hinweisen versäumt hat.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sui77
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo und danke für eure Mitarbeit :)


Anbei noch enige Punkte, die es zu klären gilt:


Der Sachverständige attestiert den Zustand und legt zu erzielende Restwerte da.

Der Aufkauf erfolgt durch einen Käufer, der über das vorangegangene Schadenereignis informiert worden ist und ihm obliegt auch die entsprechende Vermarktung.



Zum Thema Prüfung:

Es ist üblich, dass wie folgt vorgegangen wird:

a) Eine Prüfung wird dadurch als unmöglich seitens des Herstellers dargestellt, als dass diese nur auf den Serienanlagen stattfinden kann, welche jedoch voll ausgelastet sind und/oder sehr hohe Rüst-/Administrationkosten verursachen würden.

b) Eine Prüfung wird als unwirtschaftlich kalkuliert

c) Selbst wenn eine Prüfung wirtschaftlich ist und mit einem fehlerfreiem Befund angeschlossen wird, verweigert der Hersteller IMMER die Gewährleistung auf die Teile, wodurch sie quasi wertlos für die normale Belieferung an den Automobilhersteller werden.



Die Argumentation des Herstellers ist immer nur fußend auf Mutmaßungen, was THEORETISCH sein könnte, weshalb NIE Gewährleistung gegeben wird.

Mündlich sagt jeder Ansprechpartner der Hersteller, dass es paßt, schriftlich wird es abgelehnt.


Ein Sachverständiger wird NIE dafür unterschreiben, dass z.B. 300 Teile, welche zuvor als fehlerfrei geprüft wurden, auch fehlerfrei sind, sondern IMMER ein nicht quantifizierbares Restrisiko ausweisen, womit der Hersteller wieder die Vermarktung negieren kann.

Das Zauberwort heißt Haarrisse, vorwiegend in elektronischen Bauteilen, wodurch sich quasi alles kaputtschreiben läßt. Denkt man nun daran, wie fragil eine Handyplatine ist und wie oft ein Handy zu boden fällt ohne Schaden zu nehmen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine KFZ-Platine, welche deutlich stabiler ausgeführt ist, bei dem anstoßen einer Versandverpackung nachhaltigen Schaden nimmt.


Exkurs: In einem gleichgelagertem Fall wurden 300 Teile aus einem Sturz geprüft, Ausfallquote ca. 3%

Der Hersteller hat zu Vergleichszwecken 300 Teile, welche als i.O.-Ware angeliefert wurden, ebenfalls geprüft: 2% Ausfall

Es ließ sich keine zweifelsfreie Korellation zwischen sturz der LAdung und den defekten Bauteilen herstellen, aber die Schäden hätten daraus resultieren können.


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

quote:
Das Zauberwort heißt Haarrisse...


Das Zauberwort zum Ausschluss dessen heißt Ultraschall und Röntgenprüfung, alles eine reine Kostenfrage....

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sui77
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 56x hilfreich)

Guten Morgen!

Die Frage ist weniger die der Prüfung, wenngleich eine Prüfung einer gesamtn Baugruppe (Pumpe) via Ultraschall/Röntgen nicht möglich ist.

Die gängige Argumentation ist, dass selbst im Fall einer Prüfung (auf Einzelteilbasis) seitens des Herstellers KEINE Gewährleistung übernommen wird, selbst dann nicht, wenn keine Schäden nachgewiesen wurden.

Ohne Gewährleistung kann die Ware aber nicht mehr an den Automobilhersteller (OEM) geliefert werden.




Meine Frage ist konkret:


Unterliegt der Hersteller weiterhin der Produkthaftung im Fal einer Vermarktung an einen Schadenaufkäufer, oder wird er mit dem Verkauf der Ware (unter Verweis auf das Schadenereignis) wirksam davon entbunden?

Sofern ich die Sachlage beurteilen kann, sollte, wenn überhaupt, die Haftung auf den Aufkäufer übergehen.




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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich wiederhole meinen Verweis auf §1 II (2) ProdHaftG .

Wenn der Hersteller noch Eigentümer der Ware ist, dann muß er entscheiden, ob er die Ware in den Verkehr bringt oder nicht.
Wenn er es tut, unterliegt er auch ProdHaftG.

quote:<hr size=1 noshade>Unterliegt der Hersteller weiterhin der Produkthaftung im Fal einer Vermarktung an einen Schadenaufkäufer, oder wird er mit dem Verkauf der Ware (unter Verweis auf das Schadenereignis) wirksam davon entbunden? <hr size=1 noshade>


Ersteres. Der Verkauf an den Schadenaufkäufer ist Inverkehrbringen, damit greift ProdHaftG, das nur die o.a. Ausnahme kennt.

Im übrigen normiert ProdHaftG einen Anspruch des Geschädigten an den Hersteller. Dieser kann schon dogmatisch nicht durch eine Regelung zwischen Hersteller und irgendwelchen ((Weiter-)(Ver-))Käufern abbedungen werden, Stichwort Vertrag zu Lasten Dritter.

-- Editiert BigiBigiBigi am 29.07.2014 13:06

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120170 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im übrigen normiert ProdHaftG einen Anspruch des Geschädigten an den Hersteller. Dieser kann schon dogmatisch nicht durch eine Regelung zwischen Hersteller und irgendwelchen ((Weiter-)(Ver-))Käufern abbedungen werden, Stichwort Vertrag zu Lasten Dritter. <hr size=1 noshade>

Allerdings wäre denkbar das der Hersteller im Innenverhältnis zum Aufkäufer eine Freistellung von den Ansprüchen vereinbaren will und entsprechende Sicherheiten verlangt.



quote:<hr size=1 noshade>Ohne Gewährleistung kann die Ware aber nicht mehr an den Automobilhersteller (OEM) geliefert werden. <hr size=1 noshade>

Kein Automobilhersteller der noch bei Trost ist, würde derartige "Sturzware" in seine Fahrzeuge einbauen wollen, selbst mit Gewährleistung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

quote:
Wenn der Hersteller noch Eigentümer der Ware ist, dann muß er entscheiden, ob er die Ware in den Verkehr bringt oder nicht.


Wird durch die angestrebte Regulierung nicht die Versicherung automatisch Eigentümer an der Ware?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wird durch die angestrebte Regulierung nicht die Versicherung automatisch Eigentümer an der Ware? <hr size=1 noshade>


In dem Fall wäre der Hersteller nach §1 ProdHaftG draußen, weil er die Ware nicht in den Verkehr gebracht hätte. Und die VS ist nicht Hersteller, also ist sie auch draußen.


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