Schaden an Auto auf privatem Parkplatz

24. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Schaden an Auto auf privatem Parkplatz

Hallo.

Vor ein paar Wochen habe ich ein auf Ebay erstandenes Produkt beim Verkäufer abgeholt. Da alles bereits bezahlt war, sollte es nicht allzu lange dauern. Vor Ort angekommen habe ich mein Auto auf einem Parkplatz vor dem Mehrparteienhaus abgestellt und mich mit dem Verkäufer getroffen. Nach der Übergabe habe ich mich wieder auf den Weg gemacht, beim ausparken habe ich plötzlich ein lautes Kratzen seitlich und unter meinem Auto bemerkt . Beim nachgucken hatte ich dann einen circa 30 cm langen, bis auf die Grundierung gehenden Schaden an meiner linken Hintertüre. Die Werkstatt schätzt den Schaden auf circa 3700 € (Lackierung, ausbeulen, diverse Schäden an Unterboden sowie Abgasanlage).

Alle Parkplätze waren mit einer einklappbaren Parkplatzsperre versehen. Allerdings waren alle, auch die auf meinem Parkplatz heruntergeklappt/ entriegelt. Was aus dem Auto und auch beim vorbeigehen nicht zusehen war: leider war die an meinem Parkplatz nicht am Boden verschraubt, als ich mit meinem Reifen über einen Teil der Sperre rollte, drehte sie sich mit und bohrte sich in meinen Unterboden und verkratzte meine Türe. Ärgerlich.

Ich habe noch vor Ort Fotos gemacht und die Hausverwaltung angerufen und gefragt, wie wir nun weiterverfahren würden. Meiner Ansicht nach würde hier der Hausverwalter haften. Logischerweise ist die Hausverwaltung nicht für Fahrfehler etc. auf ihrem Parkplatz haftbar, aber der Schaden entstand ja ausschließlich durch fehlerhaftes Montieren/ Warten der Parkplatzsperre.

Die Hausverwaltung war anfangs noch sehr freundlich, lehnte es aber von Beginn an ab den Schaden der eigenen Versicherung zu melden oder selbst zu zahlen. Meine Versicherung hat mich bestärkt, dass die Hausverwaltung jedoch für den Schaden aufkommen müsse.
Doch ganz im Gegenteil: die Hausverwaltung drohte mir nun mit Anzeige wegen Hausfriedensbruch, denn der Parkplatz ist Privatgrundstück und ich hätte ihn unbefugt betreten und sollte nun auch für den Schaden (welcher, die war vorher schon kaputt??) an der Sperre aufkommen.
Nun, an die Anzeige glaube ich nicht, da ich ja einen Mieter besucht habe, das müsste ja erlaubt sein. Ich kann mich aber auch irren. Habt ihr ansonsten eine Idee, wie das mit dem Schaden ist? Lohnt sich juristischer "Nachdruck"?

P.S.: Leider sehe ich keine Möglichkeit hier Bilder hochzuladen.

Beste Dank
Silas

-- Editiert von User am 24. Januar 2023 21:46

-- Editiert von Moderator topic am 24. Januar 2023 21:47

Wer den Schaden hat...?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Silas Werner):
Meiner Ansicht nach würde hier der Hausverwalter haften

Dummerweise sehen das Gesetzgeber und Rechtsprechung anders ...



Zitat (von Silas Werner):
Logischerweise ist die Hausverwaltung nicht für Fahrfehler etc. auf ihrem Parkplatz haftbar,

Richtig, insofern wird man hier wohl auch Pech haben.



Zitat (von Silas Werner):
leider war die an meinem Parkplatz nicht am Boden verschraubt

Und das gedenkt man wie konkret zu beweisen?



Zitat (von Silas Werner):
die Anzeige glaube ich nicht, da ich ja einen Mieter besucht habe, das müsste ja erlaubt sein.

Nur weil man einen Mieter besucht, darf man nicht unbefugt jedes fremede Eigentum nutzen.
Insofern sollte man also mal schauen, wie es hier ist.
Die Sperre ist ein starkes Indiz dafür, daß man hier unbefugt fremdes Eigentum nutzte.



Zitat (von Silas Werner):
Nun, an die Anzeige glaube ich nicht

Abwarten.
Wesentlich unangenehmer sind in solchen Fällen allerdings regelmäßig die strafbewehrten Unterlassungserklärungen / Unterlassungsklagen...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Ich sehe hier weder Hausfriedensbruch, noch eine Sachbeschädigung von der Strafrechtlichen Seite her.
Auch der Poller wurde nicht beschädigt.

Einzig die Hausverwaltung hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt und haftet daher nach meiner Meinung zu 100%.

Wenn nicht erkennbar war, dass das ein Privatparkplatz war (Nummernschild, oder Schild mit Privatparkplatz, etc.), dann ist meiner Meinung nach auch keine Abmahnung begründet.
Vorbeugend könnte man natürlich eine Unterlassungserklärung abgeben. Die sollte recht präzise und konkret sein, nach dem Hamburger Brauch. Und daran halten sollte man sich auch.
Übrigens müssen Unterlassungserklärungen (die nicht vorformuliert einfach unterschrieben wurden) noch angenommen werden. So lange das nicht der Fall ist, wird keine Vertragsstrafe (dafür aber wohl wieder eine Unterlassungserklärung, aber mit Mindestvertragsstrafe) fällig.

Anwalt beauftragen. Auf ein vom Anwalt verfasstes Schreiben reagieren die meist ganz anders, als wenn eine Privatperson sowas macht.



Und bitte weiter berichten!

-- Editiert von User am 24. Januar 2023 22:00

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Anwalt beauftragen. Auf ein vom Anwalt verfasstes Schreiben reagieren die meist ganz anders, als wenn eine Privatperson sowas macht.


Vielen Dank, werde ich tun. Wäre grundsätzlich auch die logische Reaktion, die angedrohte Anzeige hat aber sehr verunsichert... :schock:

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

§ 123 StGB:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich sehe nicht, dass hier Räume trotz Aufforderung nicht verlassen wurden. Es handelt sich hier auch nicht um eine Wohnung oder Geschäftsräume. Auch ein sonstiger Raum, erst recht ein abgeschlossener ist nicht erkennbar.
Bleibt noch das umfriedete Besitztum.

War ein Zaum um den (einzelnen) Parkplatz herum? Kann ich mir nicht vorstellen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, insofern wird man hier wohl auch Pech haben.


Naja, hier handelt es sich ja nicht um einen Fahrfehler sondern um Vernachlässigung der Instandhaltung eines Gegenstands.
Beweisen kann ich das durch Fotos, dort fehlen die Schrauben. Videoüberwachung hat die Hausverwaltung auch (diese wird logischerweise aber nicht rausgegeben, ist ja durchaus deren Recht).

Klar markiert waren die Parkplätze nicht. Die Parksperre war heruntergeklappt, also wirklich abgesperrt war er ja auch nicht.

Naja abwarten, ich denke ich lasse es hier über einen Anwalt regeln.
Trotzdem danke.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
War ein Zaum um den (einzelnen) Parkplatz herum? Kann ich mir nicht vorstellen...


Nein, umzäunt war da nix.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Nochmal die Bitte, hier weiter zu berichten.

Außerdem wäre das nicht das erste Urteil, in dem der Verantwortliche für einen amoklaufenden Poller zur Rechenschaft gezogen würde.

Waren da irgendwelche Schilder? Irgendeine Absperrung? War das direkt von der Straße aus erreichbar (so kenne ich das)?

-- Editiert von User am 24. Januar 2023 22:23

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#8
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise sehen das Gesetzgeber und Rechtsprechung anders ...


Grundsätzlich erstmal vielen Dank für die Einschätzung!

Haben Sie eine Quelle für mich (rein aus Interesse)?
Ich finde bisher nur, dass der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen muss: BGB § 836 Art. 1 Abs. 1 " [...] so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen [...] ".
Dafür gibt es ja auch nach meinem Verständnis die Grundbesitzhaftpflichtversicherung. Das würde wohl auch nicht durch "auf eigene Gefahr"-Schilder gestört, es sei den es handelt sich hier um grobe Fahrlässigkeit beim geschädigten. Da würde ich beim benutzen eines Parklatzes/ ausparken aber erstmal nicht drauf tippen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Waren da irgendwelche Schilder? Irgendeine Absperrung? War das direkt von der Straße aus erreichbar (so kenne ich das)?


Umzäunt war dort grundsätzlich nichts. Beschildert nur am Eingang, dass es sich um Privatgründstück handelt und die StVO gilt. Die Parkplätze waren weder durch Hausnummern, noch Nummernschilder gekennzeichnet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Silas Werner):
dass es sich um Privatgründstück handelt


Das Befahren war dann wohl nicht erlaubt (zivilrechtlich, keine strafrechtliche Komponente), außer der Verkäufer hätte dort ein Recht, zu parken und dich dort parken lassen. So oder so bleibt es aber trotzdem bei der Haftung der Eigentümer/Verwaltung.

Zitat (von Silas Werner):
Dafür gibt es ja auch nach meinem Verständnis die Grundbesitzhaftpflichtversicherung. Das würde wohl auch nicht durch "auf eigene Gefahr"-Schilder gestört, es sei den es handelt sich hier um grobe Fahrlässigkeit beim geschädigten. Da würde ich beim benutzen eines Parklatzes/ ausparken aber erstmal nicht drauf tippen.


Exakt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
ein Zaum um den (einzelnen) Parkplatz herum

Diese mehr als lebensferne Ansicht teilt die Rechtsprechung nicht.



Zitat (von Silas Werner):
Beschildert nur am Eingang, dass es sich um Privatgründstück handelt

Also käme Hausfriedensbruch rein theoretisch in Betracht.



Zitat (von Silas Werner):
Naja, hier handelt es sich ja nicht um einen Fahrfehler

Doch, wenn man über diese Teile drüberfährt ist das ein Fahrfehler, denn die sind regelmäßig nur dazu gemacht, dass man mit den Rädern links und rechts dran vorbeifährt.



Zitat (von Silas Werner):
... so ist der Besitzer ...

Jetzt könnte man mal überlegen, ob eine HV der Besitzer ist ...


Ich gehe aber mal davon aus, dass der Anwalt das schon korrekt machen wird.



Bitte weiter berichten.





-- Editiert von User am 24. Januar 2023 22:52

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also käme Hausfriedensbruch rein theoretisch in Betracht.


Nein, Hausfriedensbruch erfordert eine überwiegende Umfriedung (=Zaun, Hecke, etc.), die erkennbar eine Abgrenzung zum öffentlichen Raum darstellt und vom durchschnittlichen Betrachter auch als fremdes Grundstück betrachtet wird, das gerade nicht betreten/befahren werden soll.


Zitat (von Harry van Sell):
Doch, wenn man über diese Teile drüberfährt ist das ein Fahrfehler, denn die sind regelmäßig nur dazu gemacht, dass man mit den Rädern links und rechts dran vorbeifährt.


Nicht, wenn es lose irgendwo rumhängt.

Zitat (von Harry van Sell):
Jetzt könnte man mal überlegen, ob eine HV der Besitzer ist


Das wohl nicht. Verantwortlich ist die WEG (wozu sonst eine Hausverwaltung?). Aber abwickeln wird das wohl die Hausverwaltung.

Aber ja, der Anwalt wird den richtigen Gegner schon finden.

-- Editiert von User am 24. Januar 2023 22:57

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also käme Hausfriedensbruch rein theoretisch in Betracht.

Ich hoffe nicht... Bin aber ein Experte um das einzuschätzen

Zitat (von Silas Werner):
... so ist der Besitzer ...

Jetzt könnte man mal überlegen, ob eine HV der Besitzer ist ...

Ich gehe aber mal davon aus, dass der Anwalt das schon korrekt machen wird.


Das hoffe ich auch, ich werde berichten. Dankeschön!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Nein, Hausfriedensbruch erfordert eine überwiegende Umfriedung (=Zaun, Hecke, etc.), die erkennbar eine Abgrenzung zum öffentlichen Raum darstellt und vom durchschnittlichen Betrachter auch als fremdes Grundstück betrachtet wird, das gerade nicht betreten/befahren werden soll.


Good to know. Das beruhigt etwas!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Silas Werner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, wenn man über diese Teile drüberfährt ist das ein Fahrfehler, denn die sind regelmäßig nur dazu gemacht, dass man mit den Rädern links und rechts dran vorbeifährt.


Ich denke, dass sich dies im Alltag nicht verhindern lässt, besonders wenn viele als sehr robust und mit PKW überfahrbar beworben werden.
Nun ja, auch da wir werden sehen wie es ausgeht... :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Umfriedung (=Zaun, Hecke, etc.),

Das Märchen mit Zaun, Hecke etc. wird nicht richtiger, wenn man es wiederholt...

Die Anforderungen an das mit "Schutzwehren gesichert" sind überaus gering. Als zweiter Faktor kommt dann noch "Sozialüblichkeit" zum tragen.

Die "Schutzwehr" kann dann auch schon mal ein Stück Rasen sein ...



Zitat (von 3,141592653):
Nicht, wenn es lose irgendwo rumhängt.

Wenn es schon bei fest montierten Teilen ein Fahrfehler ist, dann bei losen Teilen denknotwendigerweise erst recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Nein, Hausfriedensbruch erfordert eine überwiegende Umfriedung (=Zaun, Hecke, etc.), die erkennbar eine Abgrenzung zum öffentlichen Raum darstellt und vom durchschnittlichen Betrachter auch als fremdes Grundstück betrachtet wird, das gerade nicht betreten/befahren werden soll.

Die Frage, ob eine mechanische Parkplatzsperre eine erkennbare Abgrenzung zum öffentlichen Raum darstellt, würde ich anders bewerten als pi.
Denn durch die Parkplatzsperre ist der Parkplatz eindeutig als vom öffentlichen Raum abgegrenzt anzusehen - und dies ist auch erkennbar.
Demzufolge ist eine Parkplatzsperre schon eine ausreichende Einfriedung.

Aber auf die Frage des Hausfriedensbruchs kommt es ja gar nicht so an - die Frage ist, wer den Schaden bezahlt.
Und da teile ich den Optimismus von pi nicht.
Ich verweise auf das hier:
https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Coburg_33-S-7008_Eine-nicht-fuer-die-Oeffentlichkeit-freigegebene-Parkflaeche-kann-nicht-einfach-gefahrlos-befahren-werden.news6815.htm
Der Fall im Urteil entspricht in wesentlichen Teilen dem hier vorliegenden - und da ist der Autofahrer auf dem Schaden sitzen geblieben.
Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht auf Parkplätzen, die erkennbar nicht für die Öffentlichkeit freigegeben sind.

Zitat:
ich werde berichten.

Ja - da bin ich auch interessiert.
Nach Lektüre der o.g. Urteilszusammenfassung denke ich aber, dass Ihre Chancen deutlich schlechter als 50:50 stehen.

-- Editiert von User am 25. Januar 2023 01:01

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Fall im Urteil entspricht in wesentlichen Teilen dem hier vorliegenden - und da ist der Autofahrer auf dem Schaden sitzen geblieben.
Genau an dieses Urteil hatte ich auch gedacht.

Und damit ...
Zitat (von Silas Werner):
Beschildert nur am Eingang, dass es sich um Privatgründstück handelt und die StVO gilt.
... und der Parkplatzsperre ist das eindeutig ein privater Parkplatz, so dass das Urteil genau zutrifft. Und damit gilt (aus dem Urteil): "Die Schadensentstehung hatte sich der Kläger (Autofahrer) damit alleine selbst zuzuschreiben.".

Und auch ein Hausfriedensbruch kann selbstverständlich vorliegen. Man sollte sich nicht immer die Rosinen herauspicken, um so was zu widerlegen.

Zitat:

In diesen Fällen kann ebenfalls Hausfriedensbruch vorliegen
...
Ausreichend ist eine optische Abgrenzung, wenn beispielsweise eine Wiese an eine Straße grenzt und eindeutig einem Wohnhaus zuzuordnen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Einzig die Hausverwaltung hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt und haftet daher nach meiner Meinung zu 100%.
Du bist wirklich optimistisch. Diesen Optimismus teile ich nicht. Der Parkplatz ist der Beschreibung nach ganz klar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt => Keine Haftung des für den Parkplatz Verantwortlichen => Pech für den Fragesteller.
Er hätte sich dort nicht hinstellen dürfen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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