Schaden durch unverlangtes Softwareupdate

16. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mezekatekel
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden durch unverlangtes Softwareupdate

Hallo!
Ich besitze seit längerem ( wie lange kann ich leider nicht genau rekonstruieren, aber definitiv länger als ein Jahr) einen internetfähigen Bluray Player der Marke Samsung. Vor etwa drei Wochen startete das Gerät nicht mehr richtig (ein sogenannter Boot-Loop). Suche im Internet wurde ich schließlich im Samsung Nutzerforum fündig (https://eu.community.samsung.com/t5/audio-video/blu-ray-player-der-ht-bd-j-serie-bootloop-schleife-ger%C3%A4te/td-p/1808992)
Das Problem wurde offenbar durch ein von Samsung auf die Geräte aufgespieltes Firmware-Update verursacht.
Ich bin der Besitzer des Gerätes. Ich habe mit Samsung keinerlei Vertrag geschlossen, sondern es normal beim Technomarkt gekauft.
Jetzt meine Frage:
Samsung hat ohne mein Einverständnis per internet ein Update auf das Gerät gespielt. Dadurch wurde das Gerät praktisch unbrauchbar. Das ist doch eigentlich Sachbeachädigung, oder? Die Frage ist (derzeit) rein akademisch, da Samsung ja angeboten hat die Geräte einzuschicken, was ich auch wahrgenommen habe. Mich würde nur grundsätzlich interessieren, ob die unverschämte Praxis von forcierten Push-Updates überhaupt rechtens ist, bzw. wer wenns (wie in diesem Fall) schief geht, dafür haftet.

Wer den Schaden hat...?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Das ist doch eigentlich Sachbeachädigung, oder?
§ 303 StGB kommt nur bei Vorsatz in Betracht, den man hier wohl ausschließen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Mezekatekel):
Ich habe mit Samsung keinerlei Vertrag geschlossen,

Zitat (von Mezekatekel):
Samsung hat ohne mein Einverständnis per internet ein Update auf das Gerät gespielt.

Ich behaupte mal, das man sich den angezeigten Text der bei der Iinstallation des Gerätes hätte durchlesen sollen, statt einfach auf "OK" zu klicken ...



Zitat (von Mezekatekel):
Das ist doch eigentlich Sachbeachädigung, oder?

Dafür müsste man Vorsatz nachweisen ... dürfte recht problematisch sein.



Zitat (von Mezekatekel):
Mich würde nur grundsätzlich interessieren, ob die unverschämte Praxis von forcierten Push-Updates überhaupt rechtens ist

Deshalb hängen meine Fernseher etc. hinter einer restriktiven Firewall ...

Als erstes braucht es mal eine vertraglichen Vereinbarung. Das die dann ungelesen bestätigt wird, ist nicht relevant.

Der nächste Schritt ist dann den Inhalt zu prüfen, ob die darin enthaltenen Klauseln mit Deutschen und EU-Recht kompatibel ist.

Wenn das alles passt, wäre es rechtens.



Zitat (von Mezekatekel):
bzw. wer wenns (wie in diesem Fall) schief geht, dafür haftet.

Der gewerbliche Verbreiter der fehlerhaften Software ... hier der Hersteller.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mezekatekel
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Danke für die Antwort.

OK, Vorsatz war das ganz sicher nicht, das stimmt.

Also "installieren" musste man da nichts weiter bei der Inbetriebnahme. Natürlich musste ich die WLAN-Settings einstellen, aber ich habe nirgends "einfach auf OK geklickt". Ich nehme eher an, dass das Gerät eigenständig auf neue Firmware prüft, wenn es Netzzugang hat und diese dann, wenn verfügbar, automatisch installiert. Falls es eine Einstellung gibt, mit der man das verhindern könnte, habe ich sie nie gefunden ( allerdings auch nicht danach gesucht). Ich weiß, das ist rechtlich vermutlich ungeschickt, aber ich war davon ausgegangen, dass ich (wie bei anderen Geräten auch) gefragt werde, wenn ein Firmware-Update zur Verfügung steht, ob ich das überhaupt installieren will.

Das mit der restriktiven Firewall ist prinzipiell eine gute Idee, allerdings je nach Router kompliziert einzurichten, wenn Webdienste wie Amazon Prime und Netflix auf dem Gerät weiter funktionieren sollen (was der einzige Grund ist, warum der Player überhaupt Netzzugang hatte). Ich bin da kein Experte. Und eine zusätzliche Hardware-Firewall, die evtl. mehr Möglichkeiten hätte, besitze ich auch nicht.

Immerhin gut zu wissen, dass der Software-Verteiler vermutlich auch haften muss für ein vergeigtes Update.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Mezekatekel):
Ich weiß, das ist rechtlich vermutlich ungeschickt,

Ja, Anleitung nicht lesen ist durchaus der Faktor "selber schuld". Nicht in jedem Falle aber oft.



Zitat (von Mezekatekel):
Immerhin gut zu wissen, dass der Software-Verteiler vermutlich auch haften muss für ein vergeigtes Update.

Ich würde es sogar so sehen, das es sich bei einem Update ohne jeden Hinweis in der Dokumentation um einen Fall der gesetzlichen Mängelhaftung handelt, der innerhalb der ersten 2 Jahre beim Verkäufer geltend gemacht werden kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde es sogar so sehen, das es sich bei einem Update ohne jeden Hinweis in der Dokumentation um einen Fall der gesetzlichen Mängelhaftung handelt, der innerhalb der ersten 2 Jahre beim Verkäufer geltend gemacht werden kann.


Sehe ich anders. Bei Übergabe war die Sache mangelfrei. Daß grundsätzlich die vorhandene, nicht abschaltbare Update-Funktionalität mittelbar zu einem Fehler beitragen kann, halte ich nicht für einen Mangel im Rechtssinne.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Mezekatekel):
Und eine zusätzliche Hardware-Firewall, die evtl. mehr Möglichkeiten hätte, besitze ich auch nicht.


Wenn sich verschiedene Dienste gemeinsam der Standard-Ports wie 80 und 443 bedienen, ist es durchaus nichttrivial, nur einzelne davon auf demselben Gerät via Firewall zu blockieren. Dazu müßte man schon wissen, auf welche Inhalte oder welche Ziel-Adressen die Firewall dann lauschen müßte.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mezekatekel
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ja, Anleitung nicht lesen ist durchaus der Faktor "selber schuld". Nicht in jedem Falle aber oft.


Enschuldigung, aber geht's vielleicht auch weniger vorwurfsvoll? Übrigens ist auch in der recht kurzen Anleitung kein Hinweis auf die Update-Funktion oder automatische Updates zu finden. Einfach mal zu unterstellen, ich hätte sie nicht gelesen, finde ich etwas gewagt.

Ich will nichtmal sagen, dass ich das Update auf keinen Fall gemacht hätte, oder dass ich die Update-Funktion deaktiviert hätte, wenn ich davon gewusst hätte. Tatsache ist aber: ich wusste nichts davon, weil Samsung mich nicht darüber informiert hat. An keiner Stelle. Der Player hat weder bei der Inbetriebnahme noch bei der Einrichtung des WLANs über automatische Updates informiert, (es kam genau eine Meldung, nämlich dass die Verbindung geklappt hat. Das weiß ich deswegen noch so genau, weil vorher ein paar mal die Meldung "keine Verbindung mit dem Netzwerk möglich" kam und ich das ellenlange WLAN-Passwort nochmal über die Bildschirmeingabe eintippen musste ) noch hatte ich auf irgendeine andere Weise (z.b. durch die Anleitung) die Chance darüber irgendwas zu wissen.

Zitat (von BigiBigiBigi):

Daß grundsätzlich die vorhandene, nicht abschaltbare Update-Funktionalität mittelbar zu einem Fehler beitragen kann, halte ich nicht für einen Mangel im Rechtssinne.


Darf ich das so verstehen, dass ein Firmware-Update, das das Gerät in seiner Grundfunktion völlig unbrauchbar macht, unabhängig von Gewährleistung und Garantie ersetzt oder repariert werden müsste (es also keine Kulanz von Samsung ist)? Es wäre noch anzumerken, dass eventuell irgendwo doch eine gut versteckte Möglichkeit bestanden haben könnte, die Updates abzuschalten. Und ich würde als Nicht-Jurist sagen, dass die Beschädigung tatsächlich unmittelbar direkt durch das Update verursacht wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Bei Übergabe war die Sache mangelfrei.

Nein, war sie nicht.
Sie hat eventuell keinen Sachmangel, keinen technischen Mangel, aber einen Rechtsmangel wenn es an einer gültigen vertraglichen Vereinbarung fehlt.



Zitat (von Mezekatekel):
Enschuldigung, aber geht's vielleicht auch weniger vorwurfsvoll?

Das hat die Rechtsprechung so festgelegt, das kann ich nicht ändern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Mezekatekel):
Darf ich das so verstehen, dass ein Firmware-Update, das das Gerät in seiner Grundfunktion völlig unbrauchbar macht, unabhängig von Gewährleistung und Garantie ersetzt oder repariert werden müsste (es also keine Kulanz von Samsung ist)?


Da wären wir dann im ganz normalen Haftungsrecht. A macht B etwas kaputt, A muß haften.

Zitat (von Harry van Sell):
Sie hat eventuell keinen Sachmangel, keinen technischen Mangel, aber einen Rechtsmangel wenn es an einer gültigen vertraglichen Vereinbarung fehlt.


Du meinst bzgl. der Möglichkeit, "Zwangsupdates" ohne Interaktion des Nutzers durchführen zu können? Interessanter Ansatzpunkt.
Öffnet vermutlich eine neue Pandora-Büchse, denn ich frage mich, ob auch bei den Herstellern, wo Updates einer Bestätigung durch den Nutzer bedürfen, womöglich gegen Transparenzgebote verstoßen wird (wird der Nutzer ausreichend über mögliche Haftungsfolgen aufgeklärt, wenn das Update das Gerät unbenutzbar machen sollte etc.?)...

-- Editiert von JenAn am 20.07.2020 11:01

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Öffnet vermutlich eine neue Pandora-Büchse,

Mit Sicherheit.

Da ist ja mal als erstes die Frage, ob solch nachgeschobene Bedingungen überhaupt Wirksamkeit erlangen können.


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