Hallo !
Wir waren soeben im Karstadt. Kaum drin lehnt sich unser Sohn (2 1/2 Jahre) gegen ein ca. 1 Meter großes "%" Prozent-Werbe-Zeichen.
Das fällt um und promt steht ein Kaufhausmitarbeiter neben uns. Das % Zeichen hat einen Kleinen Riss, kann aber wieder hingestellt werden. Der "nette" Mitarbeiter will unsere Adresse, er meint er meldet sich dann bei uns, der Preis für dieses Werbe-Teil soll etwa 50€ betragen.
Wir (die Eltern) waren zur "Tatzeit" etwa 5 Meter entfernt und schauten uns ein paar Sachen an.
Können wir oder unsere Versicherung da haftbar gemacht werden?
Warum stellen die auch so ein dösig wackelndes Teil mitten in den Weg?
Was meint Ihr dazu?
Grüße
Maddin
Schaden im Kaufhaus durch Kind.
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Es wird darauf ankommen, ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Tja, haben wir, oder haben wir nicht??
wir gingen durch den Laden, stoppten um uns was anzuschauen. Unser Sohn lief weiter und 5 Sekunden später knallte es auch schon.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ist eigentlich egal, denn haben Sie sie nicht verletzt, ist niemand haftbar, da Ihr Kind unter 7 Jahre alt ist.
Haben Sie sie verletzt, sind Sie als Aufsichtsperson haftbar. Dann zahlt aber die Versicherung, da es ja nicht vorsätzlich sondern eine fahrl. Ausfs.Pf.Verl. war.
Geben Sie das Ding einf. Ihrer Versicherung. Entweder reguliert die, oder sie wehrt den Anspruch ab.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Danke !Streetworker!.
Wir machen uns da auch keinen großen Kopf drum, uns hat nur dieser ....h von Verkäufer mächtig gewurmt.
Wann ist eigentlich die Aufsichtspflicht verletzt? Weiss jemand dafür ein paar Beispiele oder einen Link?
Maddin
Auch auf die Gefahr hin, mich dem Vorwurf der Unbestimmtheit auszusetzen, folgende *Inhaltsbestimmung* des BGH:
Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1993, 1003).
Viel Spaß beim Subsumieren!
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Korrekt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Das sind ja mal klare Worte, die sich der Gesetzgeber da ausgedacht hat ...
... aber wenn ich mir den o.g. Spruch entwurste, denke ich das wir die Aufssichtsplicht nicht verletzt haben.
Naja, wir geben es dann mal der Versicherung.
Vielen Dank für Eure Antworten!
Maddin
Das ist ja das Guta an einer doch recht preiswerten Privathaftpflichtversicherung: Ist man Schuld, zahlt sie. Ist man nicht Schuld, zahlt sie nicht und wehrt aber auch alle unberechtigten Ansprüche gegen den angeblich Schuldigen ab.
Man ist also in jedem Fall abgesichert.
Gruß
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
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