Schadenersatz / Hinterbliebenengeld: Anspruch oder nicht?

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
zaeda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz / Hinterbliebenengeld: Anspruch oder nicht?

Hallo zusammen! Mich würde interessieren, wie es bei folgendem Fall aussähe:
Person A ist Mitte Februar bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge ums Leben gekommen. Person B ist als einziges Kind Alleinerbe und direkte Angehörige von Person A. Eine Woche vor dem Verkehrsunfall hat am 8. Februar das Kabinett den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Hinterbliebenengeldes, also eines Schmerzensgeldes im Todesfall für nahe Angehörige, beschlossen - aber eben nur das Kabinett. Das Gesetz ist erst am 22. Juli diesen Jahres auch vom Rat beschlossen worden und in Kraft getreten. Nun gibt es zwei Fragen: könnte Person B ein Hinterbliebenengeld beantragen/einklagen, da der VU noch nicht verhandelt wurde und das Verfahren dazu zum Zeitpunkt, zu dem das Gesetz in Kraft getreten ist, noch nicht begonnen hatte? (Anklage wurde erst im August erhoben). Oder, Überlegung 2: könnte Person B das Schmerzensgeld sowieso beanspruchen, da der Anspruch erst mit Ablauf von 3 Jahren nach BGB verjährt und das Gesetz somit weit vor Ablauf der Verjährung des Anspruches in Kraft getreten ist? Anders ausgedrückt: muss der Anspruchszeitpunkt nach dem in Kraft treten des Gesetzes liegen, oder die zugrunde liegende Tat/Verletzung/Tötung? Die Frage kommt insbesondere auf, da in einem Bericht der taz explizit steht, dass der Anspruch bei Flugzeugunfällen nicht rückwirkend gelten soll (demnach dann evtl. bei anderen Unfällen aber doch?), hier der Artikel: http://www.taz.de/!5357604/ Die Badische Zeitung schrieb gar: "Im Gesetzentwurf heißt es, nur bei Flugzeugunfällen solle der neue Anspruch aus der Gefährdungshaftung nicht rückwirkend gelten." (http://www.badische-zeitung.de/panorama/bei-mord-gibt-es-schmerzensgeld-fuer-angehoerige--130412747.html) - das heißt ja implizit, dass der Anspruch bei allen anderen Unfällen evtl. doch rückwirkend gelten könnte.
Vielen Dank schonmal für euren Input!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9312x hilfreich)

Die Antwort lautet 2x Nein.
§43 zu Art. 229 EGBGB stellt klar, dass Hinterbleibenenentschädigung nur auf Todesfälle nach dem 22.07.17 anzuwenden ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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