Schadenersatz bei Beleidigung?

4. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
R.Richter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz bei Beleidigung?

Hallöchen,
schildere hier mal einen Problemfall:
Frau X hat den Verdacht, dass schon seit längerer Zeit schlecht über sie in einem sozialen Netzwerk gesprochen wird. Um ihren Verdacht zu bestätigen, legt sie sich einen männlichen Pseudo-Account an und schreibt mit Frau Y. Auf dieser Plattform, kann halt eingesehen werden, wer auch deine Freunde sind. Von nun an stehen Frau X und Frau Y bei diesem Pseudo-Account gemeinsam auf der Freundesliste. Es dauert nicht lange und Frau Y. legt vom allerfeinsten los. Fängt an bei dem Pseudo-Account über Frau X die allerübelsten Lügen zu schreiben. Frau X bewahrt sich die Mails auf und macht einen Bildschirmdruck vom PC (Keine Ahnung wie man das nennt). Halt mit Foto und eingehender Mail.
Könnte Frau X trotz dem Pseudo-Account einen Anwalt einschalten und Schadenersatz oder ähnliches fordern? Ihr Verdacht hatte sich ja nun bestätigt.
Wer bezahlt dann den Anwalt?
Sage erstmal vielen Dank
und Grüße



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-- Editiert am 04.11.2009 14:16

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10 Antworten
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#1
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Wie will sie den "Schaden" denn beziffern?

Im übrigen wäre schon fraglich, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.

Verleumdung kann nicht vorliegen, da die Aussagen ja gegenüber der Betreffenden selbst gemacht wurden und nicht gegenüber Dritten (auch wenn der Beleidigende es wollte, so bleibt es doch beim untauglichen Versuch).

Beleidigung kann wohl schon wegen Tatbestandsirrtum nicht vorliegen, denn wenn Herr A davon ausgeht, mit Herrn B zu sprechen, wenn er "Herr C ist ein Depp" sagt, dann fehlt offenbar der Vorsatz, Herrn C zu beleidigen und die Tatsache, daß Herr B in Wirklichkeit Herr C ist, ändert daran nichts, weil A das nicht weiß.

Ob nun X beweisen kann, daß Y auch *vor anderen* schlecht über sie redet, ist fraglich. Die Aussagen von Y gegenüber X beweisen das strenggenommen nämlich nicht.

Und für einen "Schaden" müßte X schon beweisen können, gegenüber wievielen Leuten Y nun verleumdet haben soll und wieso das ein quantifizierbarer Schaden sein soll.

Der "Schaden" aus einer direkten Beleidigung (A zu B: "du Depp!" ) dürfte hingegen eh gegen Null tendieren.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Hi,

nun ja, statt Schadenersatz hat die TE wohl eher Schmerzensgeld gemeint. Auch dafür dürften die Chancen ziemlich schlecht stehen...

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
R.Richter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sage erstmal Danke für die Antworten.

Was ist aber wenn Frau Y nix von dem Pseudo-Account weiß und Frau X es auch nicht zugibt? Man kann ja auch im Internet anonym bleiben.
Wenn für Frau Y dieser Pseudo-Account real ist?


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#4
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Es ist ein untauglicher Versuch, wie ich bereits geschrieben habe.

Strafbar ist nur, was tatsächlich objektiv verwirklicht wurde und nicht, was nur nach Vorstellung des Täters verwirklicht wurde.

Wenn der Hans also im dunklen Zimmer den Franz ohrfeigt, weil er ihn für den Max gehalten hat, hat er eine Körperverletzung an Franz begangen und nicht an Max.

Wenn der Hans auf den Franz schießt, ihn verfehlt, Franz aber zusammenbricht als sei er getroffen, hat Hans sich gegenüber Franz damit auch nicht des Mordes oder einer Körperverletzung schuldig gemacht (wohl aber mindestens des *versuchten* Totschlags), nur weil nach seiner Wahrnehmung diese Tat verwirklicht wurde.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Also müsste logischerweise der Anwalt sich einen Pseudo-Account zulegen um die Beweise zu sammeln?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Wir müssen hier auseinanderhalten:

Für einen *Unterlassungsanspruch* dürfte die Beweislage genügen, da erwiesen ist, daß die Y offenbar bereit ist, Dritten gegenüber verleumderische Aussagen über X zu tätigen. In sofern ist auch Wiederholungsgefahr zu besorgen.
Da sehe ich also keine Probleme.

Für einen *Schadensersatzanspruch* dürfte die Beweislage vermutlich nicht ausreichen, da nicht erwiesen ist, daß die Y auch "echten" Dritten gegenüber solche Äußerungen getätigt hat. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch reicht hier die bloße begründete Besorgnis, sie könne dies getan haben oder in Zukunft tun, nicht aus, denn das ist eine reine Vermutung.

Zitat:
Also müsste logischerweise der Anwalt sich einen Pseudo-Account zulegen um die Beweise zu sammeln?


Oder ein sonstiger Dritter.

-- Editiert am 06.11.2009 12:16

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#7
 Von 
R.Richter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

also Frau X hat sich einen Anwalt genommen der Frau Y gebeten hat, diese Äußerungen zu unterlassen.
Frau Y hat sich auch einen Anwalt genommen, der aber schreibt, dass er die Sache als erledigt ansieht, da es in einem beleidigendfreien Raum geschehen ist ??

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#8
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
da es in einem beleidigendfreien Raum geschehen ist


Was er damit wohl meint? Das Internet als zwar nicht rechtsfreier, aber doch beleidigungsfreier Raum oder wie oder was?

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#9
 Von 
R.Richter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, Frau X hat durch ihren RA erreichen wollen, dass Frau Y eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt. Frau Y Anwalt erklärt, dass genau dieses Frau Y nicht macht, da :Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass vertrauliche Äußerungen über Dritte im engeren Bekannten- oder Freundeskreis sich im sogenannten beleidigungsfreien Raum abspielen. .
Gleichzeitig bestätigt er aber, dass Frau Y die Äußerungen nicht mehr macht. Frau Y stellt aber über ihren Anwalt einen neuen - nicht wahren - Vorwurf ins Spiel. Der Anwalt von Frau Y schreibt: ..."sehen wir es als gesichert an...".
...und dagegen kann man sich doch wehren, was Frau X auch machen wird.

Ich danke euch sehr für eure hilfreiche Antworten.
Tolle Seite

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
im engeren Bekannten- oder Freundeskreis


Das dürfte ja auf Bekanntschaften aus dem Internet, von denen Y offenkundig nicht mal das wahre Geschlecht kennt, nicht zutreffen.

Aber ist natürlich klar, daß der Gegenanwalt sowas schreibt, er muß ja versuchen, für seinen Mandaten das Bestmögliche herauszuholen.

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