Schadenersatz bei Diebstahl

11. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)
Schadenersatz bei Diebstahl

Hallo, letzte Nacht würde vom Grab meines Vaters eine Bronzestatue gestohlen. Morgen früh gehe ich zur Polizei um Anzeige zu erstatten.
Lt. Lokalpresse wurden die Täter erwischt und das Diebesgut sichergestellt.
Bekomme ich dann bald meine Statue zurück oder bleibt die jetzt monatelang "Beweismaterial"? Das Grab sieht ohne die Statue nämlich ziemlich unfertig aus.

Wie ist das? Bei dem Diebstahl gab es erhebliche Beschädigungen am Grab. Kann ich mir von der Polizei die Namen geben lassen und in einem Zivilprozess die Kosten für die Instandsetzung einklagen?

Wer den Schaden hat...?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Bekomme ich dann bald meine Statue zurück oder bleibt die jetzt monatelang "Beweismaterial"?

Das entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Man sollte anfragen und mitteilen das es schön wäre wenn man das Grab bald wieder würdig gestlaten könnte.



Zitat (von kassandra24):
Kann ich mir von der Polizei die Namen geben lassen

Die Polizei wird die Namen der Verdächtigen nicht herausgeben. Wären auch nutzlos, da man die Namen der Täter benötigt.



Zitat (von kassandra24):
und in einem Zivilprozess die Kosten für die Instandsetzung einklagen?

Ja, das kann man sobald die Täter feststehen.

Entweder in dem man die Staatsanwaltschaft um entsprechende Mitteilung bittet oder nach Verfahrensabschluss Akteneinsicht nimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Vielen Dank! Ich seh schon, ich werde da besser einen Anwalt einschalten. So von wegen Staatsanwaltschaft und Akteneinsicht ist man mit Fachmann sicher besser beraten. Ich muss ihn ja nicht bezahlen. Das muss ja der/die Täter. Und das die Verdächtigen auch die Täter sind steht zwar noch nicht fest, da nicht verurteilt, aber die Beweise sind mehr als eindeutig.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von kassandra24):
Ich muss ihn ja nicht bezahlen.

Doch, wer bestellt muss auch bezahlen.

Das man irgendwann mal das Geld vom Täter eventuell zurückbekommen kann, ist was anderes.
So lange muss der Anwalt abernicht warten, der nimmt den Mnadantren in die Pflicht. Genau wie alle anderen (Gericht, etc.)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ich seh schon, ich werde da besser einen Anwalt einschalten. Da bleibt Ihnen auch gar nichts anderes übrigen: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__406e.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von kassandra24):
Ich muss ihn ja nicht bezahlen.

Doch, wer bestellt muss auch bezahlen.

Das man irgendwann mal das Geld vom Täter eventuell zurückbekommen kann, ist was anderes.
So lange muss der Anwalt abernicht warten, der nimmt den Mnadantren in die Pflicht. Genau wie alle anderen (Gericht, etc.)


Im Zweifelsfall die Rechtschutzversicherung.

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