Schadenersatz nach Versprechen von Mietvertrag

27. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
space-5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz nach Versprechen von Mietvertrag

Hallo,

im Laufe der Wohnungssuche wurde eine Wohnung besichtigt und kurz darauf den ausgefüllten Selbstauskunft per Email an den Makler geschickt und Interesse an der Wohnung geäußert.

Zwei Wochen später antwortet der Makler, dass der Bewerber "sehr gute Chancen" hat, die Wohnung zu bekommen, endgültige Rückmeldung soll folgen.

Noch eine Woche später, schreibt der Makler per E-Mail "Glückwunsch", man habe die Wohnung bekommen. Ein Vertrag soll demnächst kommen.

Eine weitere Woche später verspricht der Makler ernueut einen Vertrag und meldet sich dann nicht weiter.
Der Vertrag sollte ab dem 01. April geschlossen werden.

In der Zwischenzeit schreibt der Bewerber mehrere E-Mails mit Nachfragen, die nicht beantwortet werden. Telefonisch ist der Makler gar nicht zu erreichen.

Hat der Bewerber Anspruch auf Schadenersatz?

Vielen Dank für die Antworten!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von space-5):
In der Zwischenzeit schreibt der Bewerber mehrere E-Mails mit Nachfragen, die nicht beantwortet werden.

Vermutlich weil die Mails nicht angekommen sind ...



Zitat (von space-5):
Hat der Bewerber Anspruch auf Schadenersatz?

Welcher Schaden soll denn entstanden sein?



Zitat (von space-5):
Noch eine Woche später,

Das war wann genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
space-5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von space-5):
In der Zwischenzeit schreibt der Bewerber mehrere E-Mails mit Nachfragen, die nicht beantwortet werden.

Vermutlich weil die Mails nicht angekommen sind ...


E-Mails gehen nicht einfach so verloren. Sollte z.B. der Postfach des Maklers voll sein, würde die nicht erfolgreich zugestellte E-Mail mit dem Vermerk "könnte nicht zugestellt werden" zurück gesendet.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von space-5):
Hat der Bewerber Anspruch auf Schadenersatz?

Welcher Schaden soll denn entstanden sein?


1) Für die Dauer von 2-3 Wochen hält der Bewerber die Vertragsschließung für sicher und stellt deshalb die weitere Wohnungssuche erstmal ein.

2) Die Vertragsschließung wird schriftlich versprochen, aber es kommt kein Vertrag zustande.

3) Der Bewerber rechnet damit, ab Datum XX eine Wohnung in Stadt YY beziehen zu können, das wird nicht erfüllt.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von space-5):
Noch eine Woche später,

Das war wann genau?


Am 11.03. wurde schriftlich mitgeteilt, dass der Bewerber die Wohnung bekommen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von space-5):
Welcher Schaden soll denn entstanden sein?



Zitat (von space-5):
1) Für die Dauer von 2-3 Wochen hält der Bewerber die Vertragsschließung für sicher und stellt deshalb die weitere Wohnungssuche erstmal ein.

2) Die Vertragsschließung wird schriftlich versprochen, aber es kommt kein Vertrag zustande.

3) Der Bewerber rechnet damit, ab Datum XX eine Wohnung in Stadt YY beziehen zu können, das wird nicht erfüllt.



Und das heisst jetzt in Euro genau wieviel?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von space-5):
E-Mails gehen nicht einfach so verloren.

Doch, das passiert. Ganz ohne jede Rückmail.



Zitat (von charlyt4):
Und das heisst jetzt in Euro genau wieviel?

Ich schätze 0,0 - wie bei allen unerfüllten Hoffnungen & Wünschen.


Dazu kommt dann noch das man eventuell gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
Was genau wurde unternommen, als man merkte da kommt nichts?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7228 Beiträge, 1519x hilfreich)

Aufgrund der Corona-Situation sollte man neben Mails auch das Telefon bemühen bzw. ein Einschreiben schicken

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von space-5):
Der Vertrag sollte ab dem 01. April geschlossen werden.
Nun ist de 01. April ja noch zwei Tage hin. Ab bedeutet soviel wie "nicht vor". Auch der 10. April ist durch die Aussage "ab 01. April" also durchaus gedeckelt. Wo genau ist jetzt also das Problem?

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Und das heisst jetzt in Euro genau wieviel?


Müßte man im Einzelfall belegen können. Beispiel: der verhinderte M sagt wegen des Vertrauens auf die Zusage bei einer anderen zugesagten Wohnung für 900/Monat ab und muß nun eine gleichwertige Wohnung für 950 EUR nehmen. Dann beträgt der Schaden 50 EUR/Monat.

Zitat (von NaibaF123):
Ab bedeutet soviel wie "nicht vor".


Es wäre auf den genauen Wortlaut abzustellen - sollte der Vertrag "ab 1.4." geschlossen werden oder das Mietverhältnis "ab 1.4." loslaufen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Es wäre auf den genauen Wortlaut abzustellen - sollte der Vertrag "ab 1.4." geschlossen werden oder das Mietverhältnis "ab 1.4." loslaufen?
Für beides wäre es jedoch auch heute noch nicht zu spät. Auch wenn sich unterschiedliche Folgen bei Nichterfüllung ergeben (können).

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Es ist von einem schriftichen Vertrag die Rede, also gelten für den Vertrag die Regeln für Schriftform. Dazu ist es aber nicht gekommen. Also fehlt es an einem wirksamen Vertragabschluss.
Für Schadensersatz sehe ich da keine Chancen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Auch ein mündlich geschlossener Mietvertrag wäre gültig. Allerdings ist der Makler keine Vertragspartei. Damit ist es nicht zu einer im BGB geforderten Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, ein Vertragsverhältnis miteinander eingehen zu wollen, gekommen.

Den Makler haftbar zu machen, tendiert m.E. gegen Null. Vielleicht hat der Vermieter auch zwischenzeitlich dem Makler den Auftrag entzogen ... oder ... oder ...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Es ist von einem schriftichen Vertrag die Rede, also gelten für den Vertrag die Regeln für Schriftform. Dazu ist es aber nicht gekommen. Also fehlt es an einem wirksamen Vertragabschluss.


Die Einschätzung in diesem Fall teile ich, die Begründung hingegen unter Verweis auf c.i.c nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Vielleicht hat der Vermieter auch zwischenzeitlich dem Makler den Auftrag entzogen


Das wäre das Problem des Maklers, wenn er dem Kunden verbindliche Zusagen macht ("Sie kriegen die Wohnung").

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das wäre das Problem des Maklers, wenn er dem Kunden verbindliche Zusagen macht


Mag sein, nur wird ihn sein Problem nicht sonderlich belasten, da er in keinem Vertragsverhältnis zum Interessenten steht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Das schließt eine Schadensersatzpflicht nicht aus. Nach deiner Logik dürfte ich einen Interessenten für eine Ware als "Aprilscherz" quer durch die Republik anreisen lassen, dann sagen "gibt keine Ware, ätsch" und nicht haften müssen. So funktioniert es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Nach deiner Logik


In rechtlichen Angelegenheiten mit Logik zu argumentieren ist selten zielführend.
Das wurde uns schon vor rund 40 Jahren in den Vorlesungen beigebracht.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Nach deiner Logik dürfte ich einen Interessenten für eine Ware als "Aprilscherz" quer durch die Republik anreisen lassen, dann sagen "gibt keine Ware, ätsch" und nicht haften müssen. So funktioniert es nicht.


Bezogen auf den Nichtverkauf der Ware funktioniert das sogar sehr gut, natürlich nur so lange wie es noch keinen Vertrag oder eine verbindliche Reservierung gibt.
Der Spruch: wer zuerst kommt .... sollte Dir bekannt sein.

Aber um etwas näher an den Fall heranzurücken, vergleich es mit dem aktuellen Mieter der einen Nachmieter sucht und seine Brocken an diesen verkaufen will. Dessen Zusicherung die Wohnung mieten zu können ist nichts wert.

Berry

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