Schadenersatz vom Anwalt

26. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Fragesteller0473
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz vom Anwalt

Ich habe da mal eine Frage.
Mein Handyanbieter hatte meinen Handyvertrag im März 2022 verlängert, obwohl ich diesen bereits vorzeitig im September 2021 Vorzeitig gekündigt habe. Eine Kündigungsbestätigung habe ich erhalten.
Mehrfach habe ich meinen Anbieter via Mail kontaktiert, via Mail wurde mir geantwortet ich hätte am 15.09.2021 meine Kündigung Telefonisch zurückgezogen. Eine Sprachaufzeichnung würde es angeblich nicht geben, da man aus datenschutzgründen nach 90 Tagen sprach Aufzeichnungen löschen muss.
Mitte März 2022 habe ich einen Anwalt für Vertrags und Internetrecht beauftragt, dieser ist aber bis heute niemals tätig geworden. (keine schreiben an die Gegenseite etc.), jetzt denke ich das ich aus der Nummer nicht mehr herauskomme und weitere zwei Jahre den Vertrag bezahlen muss.
Habe ich die Möglichkeit bei meinem Anwalt Schadensersatzansprüche geltend zu machen ?




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9909 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von Fragesteller0473):
Mitte März 2022 habe ich einen Anwalt für Vertrags und Internetrecht beauftragt, dieser ist aber bis heute niemals tätig geworden.


Was konkret hat man denn vereinbart?

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https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Fragesteller0473):
Eine Sprachaufzeichnung würde es angeblich nicht geben, da man aus datenschutzgründen nach 90 Tagen sprach Aufzeichnungen löschen muss.

Das ist Blödsinn, im Gegenteil besteht da eine bis zu 10jährige Aufbewahrungspflicht.



Zitat (von Fragesteller0473):
Habe ich die Möglichkeit bei meinem Anwalt Schadensersatzansprüche geltend zu machen ?

Schadensersatzansprüche setzen einen Schaden voraus, aber einen Schaden sehe ich hier nicht. Wo soll denn der Schaden sein?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1366 Beiträge, 218x hilfreich)

Du schreibst: dass du ihn per Mail kontaktiert hast. Das ist genauso unnütz, wie die Antwort, dass du mündlich die Kündigung zurück gezogen hast.
Bei beiden Vorgängen stellt sich die Frage: Wie kann man das beweisen?.

Daher empfehle ich dir schriftlich per Einwurf Einschreiben denen mitzuteilen, dass du gekündigt hattest und auch eine Bestätigung hast (Kopie anbei) und du - sollten die Beträge ab März 22 nicht zurück gebucht werden - einen Anwalt einschalten wirst.

Da du ja schon einen Anwalt eingeschaltet hast, gehe ich mal davon aus, dass er das gemacht hat und jetzt 2 Wochen auf deren Antwort wartet.

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#4
 Von 
Fragesteller0473
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Du schreibst: dass du ihn per Mail kontaktiert hast. Das ist genauso unnütz, wie die Antwort, dass du mündlich die Kündigung zurück gezogen hast.
Bei beiden Vorgängen stellt sich die Frage: Wie kann man das beweisen?.


Bitte wo habe ich denn Geschrieben das ich ihn per Mail kontaktiert habe, oder meinst du den Vertragspartner. ganz klar eine Mail ist beweis !

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#5
 Von 
Fragesteller0473
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Was konkret hat man denn vereinbart?


Entschuldige bitte was vereinbart man denn bitte wenn man einen Anwalt beauftragt, sicherlich nicht das dieser für einen Kaffee Kocht. Sorry aber bei dieser frage komme ich mir etwas veralbert vor.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Fragesteller0473):
ganz klar eine Mail ist beweis !

Viel Spaß dabei das einem Gericht zu erklären ...

Ohne Zustellnachweis ist eine Mail regelmäßig wertlos als Beweis - die ist dann nämlich in den Augen des Gerichtes gar nicht angekommen.



Zitat (von Fragesteller0473):
bitte was vereinbart man denn bitte wenn man einen Anwalt beauftragt

Ja, genau das war die Frage.
Da gibt es bekanntermaßen ja eine ganze Rehe von Möglichkeiten, von der Erstberatung bis hin zur Verfahrensbetreuung bis vor den EUGH mit zahlreichen Facetten dazwischen ist ja alles drin.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Bei dem Provider handelt es sich aber nicht (?) um "Wo - da - Fonieren" oder so ähnlich wie die geschrieben werden?

Wenn "JA", dann ist diese Firma für solche Machenschaften leider bekannt.

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#8
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Fragesteller0473):
Mitte März 2022 habe ich einen Anwalt für Vertrags und Internetrecht beauftragt, dieser ist aber bis heute niemals tätig geworden. (keine schreiben an die Gegenseite etc.), jetzt denke ich das ich aus der Nummer nicht mehr herauskomme und weitere zwei Jahre den Vertrag bezahlen muss.


Aus der Nummer kommt man ganz easy wieder raus:

Einfach nicht mehr bezahlen, und auf die Kündigung hinweisen.

Einzugsermächtigung -falls vorhanden- widerrufen, und wenn trotzdem weiter abgebucht wird, der Abbuchung widersprechen, und das Geld zurückholen.

Macht jede Bank innerhalb von 6 Wochen oder 2 Monaten auch rückwirkend.

Dann ist die Telefongesellschaft quasi im "Zugzwang":
Entweder die akzeptieren das, und die Sache ist erledigt, oder die schicken einen Mahnbescheid, gegen den man denn W i d e r s p r u c h einlegt!

Dann geht es vor Gericht (Amtsgericht / Zivilabteilung) und dann legt man die Kündigung vor,
und der "Drops ist gegessen", d.h. Klage wird abgewiesen.

Aber meistens gehen dann Firmen auch nicht vor Gericht, weil die Erfolgsaussichten die Klage zu gewinnen einfach zu gering ist, und dann die Entscheidung "mit dem Taschenrechner" gefällt wird, nach dem Motto:
Was habe als Firma finanziell zu gewinnen (die monatlichen Telefon Gebühren), und was kann ich verlieren
( Gerichtskosten, Kosten für RA, mögliche Kosten für gegnerischen RA) und vor allen Dingen:
Wie hoch sind meine Chancen, die Klage zu gewinnen, und setzen das denn ins Verhältnis zur Abwegung des Risikos.

Zitat:
Habe ich die Möglichkeit bei meinem Anwalt Schadensersatzansprüche geltend zu machen ?


Für solche Fälle braucht man keinen Rechtsanwalt, da die Sachlage glasklar ist.

Bzw. hätte der Rechtsanwalt schon auf diesen Weg hinweisen müßen.

Will man Schadenersatzansprüche gegenüber dem RA geltend machen, so muß man sich an seine gesetzlich vorgeschriebene Betriebshaftpflicht Versicherung wenden.

Falls der RA eine Website hat, so steht der Betriebshaftpflicht Versicherer meistens im Impressum drin.

Falls der RA seine Betriebshaftpflicht Versicherung nicht benennen möchte, so kann man sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden, und erhält von dort Auskunft.

Auch kann man eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer einlegen, das ist kostenlos.

Aber Schadenersatzansprüche können meiner Meinung nach nur geltend gemacht werden, wenn man dem Rechtsanwalt vorab Geld gegeben hat, und dieser nicht Tätig geworden ist.

Sollte jedoch eine Rechtschutzversicherung bestehen, welche die RA-Gebühren übernommen hat, so ist im Innenverhältnis zwischen RA und Mandant diesem ja kein Schaden in finanzieller Hinsicht entstanden, weswegen ich hier dann die Grundlage auf Schadenersatz(-Ansprüche) eher verneinen möchte!

Übrigens:
Ich bin kein Rechtsanwalt, noch habe ich Jura studiert!
Von daher erhebe ich auch keinen Anspruch auf die Richtigkeit meiner obigen Angaben



-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 27.05.2022 12:47

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von 24.SEPT.2021):
Einfach nicht mehr bezahlen, und auf die Kündigung hinweisen.

Einzugsermächtigung -falls vorhanden- widerrufen, und wenn trotzdem weiter abgebucht wird, der Abbuchung widersprechen, und das Geld zurückholen.

Ich gehe davon aus, das der TS solche Selbstverständlichkeiten schon gemacht hat.
Und selbstverständlich weder über den Vertrag telefoniert etc. oder die Rufnummer nutzt.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
Will man Schadenersatzansprüche gegenüber dem RA geltend machen, so muß man sich an seine gesetzlich vorgeschriebene Betriebshaftpflicht Versicherung wenden.

Das ist gleich zweifach falsch.
Es besteht überhaupt kein "muss" sich an irgendeine Versicherung zu wenden. Selbstverständlich kann man sich auch direkt an den Anwalt wenden.
Für Anwälte gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Betriebshaftpflichtversicherung, insofern werden sämtliche Anfragen, Aufforderungen und Suchen danach ins Leere führen.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
Aber Schadenersatzansprüche können meiner Meinung nach nur geltend gemacht werden, wenn man dem Rechtsanwalt vorab Geld gegeben hat, und dieser nicht Tätig geworden ist.

Nö, Schadenersatzansprüche kömnen geltend gemacht werden, wenn ein Schaden entstanden ist.
Ob man dem Anwalt schon Geld gegeben hat, ist dabei egal.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne Zustellnachweis ist eine Mail regelmäßig wertlos als Beweis - die ist dann nämlich in den Augen des Gerichtes gar nicht angekommen.


Es muß nicht unbedingt ein Zustellnachweis in Papierform vorleigen.

Mal angenommen, er schreibt einen "normalen Brief",
klebt eine 80 Cent Briefmarke (ab Januar 2022 sind es 85 Cent) auf den Brief, und ein Bekannter / Freund / Bruder / Frau / Kind / Elternteil wirft genau diesen Brief in den Briefkasten, dann ist schon der Zustellnachweis erbracht, wenn dieser Zeuge auch genau das zeugenschaftlich bestätigt!

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 27.05.2022 13:11

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von 24.SEPT.2021):
Es muß nicht unbedingt ein Zustellnachweis in Papierform vorleigen.

Richtig. Wäre bei E-Mail auch nicht gerichtsfest möglich.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
auf den Brief, und ein Bekannter / Freund / Bruder / Frau / Kind / Elternteil wirft genau diesen Brief in den Briefkasten, dann ist schon der Zustellnachweis erbracht, wenn dieser Zeuge auch genau das zeugenschaftlich bestätigt!

Nein, ist er selbstverständlich nicht, denn der Zustellnachweis muss - wie der Name schon sagt - denknotwendigerweise die Zustelung nachweisen.


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#12
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist gleich zweifach falsch.
Es besteht überhaupt kein "muss" sich an irgendeine Versicherung zu wenden. Selbstverständlich kann man sich auch direkt an den Anwalt wenden.
Für Anwälte gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Betriebshaftpflichtversicherung, insofern werden sämtliche Anfragen, Aufforderungen und Suchen danach ins Leere führen.


OK, danke für den Hinweis, denn ich dachte bislang, dass auch Rechtsanwälte eine Betriebshaftpflichtversicherung haben müßen

Zitat (von Harry van Sell):
Ich gehe davon aus, das der TS solche Selbstverständlichkeiten schon gemacht hat.
Und selbstverständlich weder über den Vertrag telefoniert etc. oder die Rufnummer nutzt.


Davon gehe ich auch aus, denn wenn er mit der GSM-Card telefoniert und dann gleichzeitig auf Kündigung und Bezahlen besteht, dann ist und wäre das Betrug

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig. Wäre bei E-Mail auch nicht gerichtsfest möglich.
Zitat (von Harry van Sell):
Nein, ist er selbstverständlich nicht, denn der Zustellnachweis muss - wie der Name schon sagt - denknotwendigerweise die Zustelung nachweisen.


OK, dann wäre die Zustellung aber auch nur
mit "Eigenhändig" und mit roserfarbenen "Rückschein" möglich, wobei das ja nichts über den Inhalt des Briefes aussagt, also das "Niedergeschriebene"

Aber man kann ja ein kleines Video machen, was den Brief mit Briefmarke und draufgeschriebenen Empfänger im Video zeigt, und wie man die Klappe des Briefkastens auch mit filmt und somit den Einwurf in den Briefkasten documentieren und beweisen kann.

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 28.05.2022 13:03

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 28.05.2022 13:04

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von 24.SEPT.2021):
OK, danke für den Hinweis, denn ich dachte bislang, dass auch Rechtsanwälte eine Betriebshaftpflichtversicherung haben müßen

Nein, nur die Berufshaftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben, alles andere ist freiwillig.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
Davon gehe ich auch aus, denn wenn er mit der GSM-Card telefoniert und dann gleichzeitig auf Kündigung und Bezahlen besteht, dann ist und wäre das Betrug

Viel schlimmer, er hätte dann dem Vertag durch Nutzung (konkludent) zugestimmt.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
OK, dann wäre die Zustellung aber auch nur
mit "Eigenhändig" und mit roserfarbenen "Rückschein" möglich, wobei das ja nichts über den Inhalt des Briefes aussagt, also das "Niedergeschriebene"

Richtig, die einzig gerichtsfeste Art und Weise der Zustellung wäre die per Gerichtsvollzieher, denn der bestätigt nicht nur sie Zustellung, sondern auch den Inhalt des Briefes.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
somit den Einwurf in den Briefkasten documentieren und beweisen kann.

Auch das ist nutzlos, es fehlt immer noch der Beweis der Zustellung.


Signatur:

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#14
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, nur die Berufshaftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben, alles andere ist freiwillig.


Na genau diese Haftpflichtversicherung meinte ich ja habe nur den falschen Namen:
" Betriebshaftpflicht Versicherung" benutzt bzw geschrieben....

Ein Rechtsanwalt, der seine eigene Kanzlei hat, hat ja auch eine Firma und eine Steuernummer beim Finanzamt, und somit führt er einen Betrieb, einen Gewerbebetrieb quasi.

Und in diesem Betrieb übt er seinen Beruf aus, von daher hatte ich hier nur den falschen Namen geschrieben, meinte aber die Berufshaftpflichtversicherung

Zitat (von Harry van Sell):
Viel schlimmer, er hätte dann dem Vertag durch Nutzung (konkludent) zugestimmt.


Ja, kommt quasi von conclusion aus dem Englischen, und heißt übersetzt so viel wie Zustimmung oder fazit/ergebnis

( they came to the conclusion )
( they concluded )

Behavior regarding to the circumstances


Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, die einzig gerichtsfeste Art und Weise der Zustellung wäre die per Gerichtsvollzieher, denn der bestätigt nicht nur sie Zustellung, sondern auch den Inhalt des Briefes.
Zitat (von Harry van Sell):
Auch das ist nutzlos, es fehlt immer noch der Beweis der Zustellung.


Dann fertig man halt ein Video von allem, das heißt den geschriebenen Brief, und filmt auch wie dieser in den Briefumschlag eingelegt und zugeklebt wird, und wie diese auch bei der Bundespost am Schalter abgegeben wird, und der Postbeamte eine Briefmarke drauf klebt, und dann das ganze noch per Einschreiben mit Rückschein senden, und wenn es geht auch noch eigenhändig. Dann hat man alles auf Video, oder wie man in den USA sprichwörtlich sagen würde:

You've got it covered in every way..... the whole 9 yards.....

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 00:34

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von 24.SEPT.2021):
Dann hat man alles auf Video

Ja, alles, außer dem einzig relevanten, die Zustellung ...


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#16
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, alles, außer dem einzig relevanten, die Zustellung ...


Und die Zustellung an sich kann man ja dann wieder mit einem Einschreibebrief eigenhändig
Mit roserfarbenem " R Ü C K S C H E I N " nachweisen, denn dann muss der Empfänger eigenhändig unterschreiben

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 10:33

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 10:34

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von 24.SEPT.2021):
denn dann muss der Empfänger eigenhändig unterschreiben

Und genau das ist das Problem, muss er eben nicht.
Da erhält er eine Abholkarte, dann wird das ganze auf der Post gelagert und nach Ablauf der Lagerfrist geht das ganze wieder zurück und man hat keine Zustellung und damit keinen Nachweis.
Das ist das große Problem bei Zustellnachweisen bei denen der Empfänger kooperativ sein muss ...


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Und jetzt?

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