Schadensers. an KKH nach Unfall zw. 2 Kindern

3. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
rudi23
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 15x hilfreich)
Schadensers. an KKH nach Unfall zw. 2 Kindern

Hallo,

mein Sohn (geb 22.01.2012) hat am 24.07 2014 ( also zum Tatzeitpunkt 2 Jahre und 6 Monate alt) einem anderen Kind noch etwas Jünger einen Laufroller von hinten weggezogen!

Das Kind stürzte aufs Gesicht, trug Gott sei Dank nur leichte Verletzungen von sich. (SHT Grad 1, Lippenbändchenriss OL!

Alle Eltern standen DIREKT daneben zu verhindern war es leider trotzdem nicht, wir hatten der Familie diesen Laufroller überlassen weil unser Sohn zu groß war. Und er dachte halt noch es ist sein Spielzeug und wolltw es wieder haben. Dadurch ist der Unfall passiert.

Nun zur Sache, die Krankenversicherung (KKH) hat mich nun angeschrieben, das Sie die Kosten der Behandlung von uns oder meiner Privathaftpflicht wieder wollen!

Eine genaue endsumme steht allerdings noch nicht fest...

Es waren insgesamt 3 Berechnete Krankenhaus, (nur Beobachtung) aufgrund des SHT!

Eigentlich nur 2 Tage, aber die Ankunft im KH am späten Nachmittag wird schon als Tag 1 Berechnet!

Ist das alles so rechtens, Kinder sind lt. meiner Versicherung bis 6 Jahre nicht deliktfähig und diesen passus "Eltern haften für Ihre Kinder" gibt's das tatsächlich so? Ich meine wir haben ja keine Aufsichtspflicht verletzt oder so, wir standen quasi 2-3 Meter daneben undhaben es auch FAST vverhindern können, da wir es haben kommen sehen nur dann, war es allerdings zu spät.

Ich hätte gern mal andere Meinungen dazu, was ist wenn ich gar keine Privathaftpflicht habe zum Beispiel?

Grüße

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-- Editiert MGHAL am 03.03.2015 09:47

-- Editiert MGHAL am 03.03.2015 09:48

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

So wie du den Fall geschildert hast, habt ihr eure Aufsichtspflicht nicht verletzt und daher würde ich auch keine Rechnung des Krankenhauses bezahlen.
Ihr solltet aber trotzdem den Vorfall eurer Privathaftpflichtversicherung melden, auch wenn die Sache schon eine Weile zurückliegt.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rudi23
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 15x hilfreich)

Problem ist, ich hatte eine Privathaftpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr! War bis kurz davor bei der Allianz vollumfänglich und ab Oktober 2014 wieder bei Allianz! (Zumal die woe oben genannt eh drinnstehen haben, Kinder bis 6 Jahre nicht deliktfähig!

Ca. 4 Monate in dem sich der Zwischenfall ereignete gab es gar keine Versicherung!

Num sprachen die von der KKH von mehreren Tausend Euro!

Aufsichtspflicht, wurde keinesfalls Verletzt wir standen quasi alle direkt daneben... 2 maximal 3 Meter. Es ging aber einfach zu schnell!

Hab schiss das ich nun die Kosten tragen muss...

Gruß

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wenn die Schilderung so korrekt ist, dann haftest Du nicht. Ich würde der Versicherung knapp schreiben, dass keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag und Du daher keine Zahlung leisten wirst.

Wenn die anderer Meinung sind, werden sie ohnehin klagen und bei den von Dir beschriebenen Summen würde ich dann dringend raten, einen Anwalt aufzusuchen. Den darf die Gegenseite im Falle Deines Obsiegens bezahlen.

Noch ein kleiner Hinweis: Bitte keine Abkürzungen benutzen, wenn diese nicht allgemein üblich sind. Das sind SHT und OL nun mal nicht, auch wenn es Ärzte in der Diagnose so schreiben mögen. Wenn Dir vor dem Vorfall jemand "SHT" an den Kopf geworfen hätte, dann hättest Du wohl nichts damit anfangen können.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

1. Aufsichtspflicht ist nicht verletzt.

2. Kinder bis zum 7. Geburtstag haften nicht selbst. Ergibt sich § 828 BGB . Womit wir am Ende der Fahnenstange angekommen sind.

Da will es jemand auf die ganz dumme Tour versuchen.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Deliktunfähige Kinder sind in modernen Privathaftpflichtverträgen mitversichert. Wenn nicht, sollten Sie sich schnellstens eine neue Gesellschaft suchen ...

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
rudi23
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 15x hilfreich)

Zum Tatzeitpunkt bestand quasi kein Haftpflichtversicherung!

Versichert war ich davor bei der Allianz und bin es jetz auch wieder, aber da ist sowas nicht nicht mit Versichert!

Muss ich das nun blechen oder nicht, lt. den Paragraphen vom User wirdwerden eigentlich nicht... oder?

Gruß

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Muss ich das nun blechen ..


Nein.

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