Schadensersatz ? BGB § 677 ? Unerlaubte Handlung?

8. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
nhelga.1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz ? BGB § 677 ? Unerlaubte Handlung?

Hallo,
Um die Kosten baulicher Sanierung abzusichern anvertraute ich einem regional. langjährig ansässigem Goldschmied meines Vertrauens persönl. Stücke (Gold) zur techn. Anlyse im Säureverfahren zwecks eines Ankaufsangebots. Er wollte die techn. Anaylse und das Angebot mir in der folgenden Woche schriftlich übermitteln. In der folgenden Woche rief ich ihn zurück und fragte wo die schriftliche techn. Anaylse bleibe. Er sagte er habe mich nicht erreichen können, es wären noch Einzelstücke unklar und er biete mir Summe xxxx wenn, sich die Echtheit der anderen Stücke bestätigen sollte ob ich damit einverstanden wäre. Ich sagte ja, vorbehaltlich der Prüfung des Betrags nach der von ihm zu erstellender techn. Analyse und, dass er den Betrag abzgl. der unklaren Stücke, mindestens jedoch Betrag xxx anzahle. Die Übersendung der techn. Voranalyse mit Zahlung sollte zeitnah in den nächsten Tagen geschehen. Daraufhin teilte er mir plötzlich mit, dass er ab sofort in Urlaub sei und daher erst übernächste Woche die Unklarheit der anderen Stücke geklärt sei und er erst dann die techn. Analyse schriftlich mitteilen und zahlen könne, bzgl. der Anzahlung des Betrags xxx, würde sich seine Frau am nächsten Tag melden. Nichts geschah von alledem. Um meine baulichen Maßnahmen abzusichern musste ich anderweitig die Kosten abdecken. Da diese jetzt gedeckt sind brauche ich den Verkauf nicht mehr und ich möchte die persönlichen Stücke gerne behalten. Ich bat um die Rückgabe meines Eigentums. Er teilte überraschend mit, dass er sich auch gewundert habe, dass "seine" Scheideanstalt für die Restanalyse solange brauche - sie hätte einen Systemfehler in der Computeranlage. Er könne das Material nicht zurückgeben, da es bereits eingeschmolzen sei, die Scheidefirma habe noch nicht an ihn gezahlt. Ich könne das Geld jedoch schon "früher" haben und solle ihm den Zahlungstermin mitteilen, er sei jetzt immer für mich da. Ich hätte ausserdem den Ankaufspreis von Summe xxxx telefonisch bestätigt.

Es ist ja nun wohl rechtlich so, dass der Schmied als gewerblicher Ankäufer nicht mein Kunde ist, sondern ich bin sein Kunde. Hierzu muss er ja auch die Dienstleistung der techn. Analyse vorab leisten - das Angebot kommt von ihm und nicht von mir und er stellt die AGB`s. Diese seine AGB`s hatte er mir mit der Entgegennahme meiner Stücke zur techn. Analyse/Angebot zuvor (mündlich) mitgeteilt. Sie lauten: Die Stücke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum, dies wäre gerade gegenüber Scheideanstalten (Anmerkung: Diese kaufen gerne von Privat ) sein kundennaher Servicevorteil, denn bei Scheideanstalten müsse man gerade bzgl. des Eigentumsübergangs vorsichtig sein. Auch garantierte er mir, dass die Stücke mit techn. Analyse nicht beschädigt werden und ich diese wieder zurückhaben kann. Ich habe mit dem G-Schmied nie vereinbart dass, er die Stücke vorab Zahlung weiterverkaufen soll bzw. in seine Scheideanstalt gibt, ich habe kein Kommissionsgeschäft vereinbart. [color=red]Meine Frage: Habe ich das Herausgaberecht bzgl. meiner pers. Gegenstände gegen den G-Schmied?[/color] Ich habe von ihm gefordert er soll sich sofort mit seiner Scheideansralt in Verbindung setzen und versuchen die Einschmelze zu verhindern, da diese angbl. nicht bezahlt habe. Falls er die Stücke nachweislich nicht zurückgeben könne, soll er mir die Rechnung der Scheideanstalt vorlegen und mir das was er erlangt hat ohne Abzug herausgeben. Der G-Schmied ist nach wie vor nicht bereit mir den genauen Verbleib meines Eigentums (Adresse) mittzuteilen, eine Rechnung vorzulegen, die techn. Analyse/Angebot schriftlich mitzuteilen oder die Gegenstände herauszugeben. Er beruft sich durch die angbl. ohne Eigentumsvorbehalt zustandegekommene telefonische Angebotsannahme meinerseits und möchte diesen Betrag auszahlen.
Ich meine, dass der G-Schmied hier eine unerlaubte Geschäftsbesorgnis vorgenommen hat nach BGB § 677 ff. Er muss meine Stücke Herausgeben oder Schadensersatz leisten mit Rechnungsdarlegung. Die Mitteilung der plötzlichen Änderung seiner AGB`s an mich, muss er beweisen. Wie seht Ihr das?
Viele Grüße.

Wer den Schaden hat...?

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1 Antwort
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Das ist alles soweit korrekt. Dir ist ein Schaden entstanden und den muss der Goldschmied ersetzen.

Du hast insofern Anspruch auf Offenelgung der Analysedaten oder der Vergütung durch die Schmelze, als das zum einen Vertragsbestandteil war (Analyse zuerst, dann Entscheidung/Verhandlung zum Kaufvertrag), sowie auch gängige Geschäftspraxis. Da wird sich auch der Goldschmied nicht drumherumreden können. Anderslautende AGBs sind sicherlich als überraschend einzustufen und damit können sie angefochten werden.

Zum zweiten hast du Anspruch darauf, da man annehmen könnte, der Computerfehler sei vorgeschoben wurde um einen deutlich höheren Wert der Teile zu verschleiern. Darüber hinaus: Über die zunächst klaren Teile hatte er ja bereits ein eine Analyse angefertigt/ bekommen, richtig? Wo ist das hin?

Zum dritten hast du Anspruch darauf, dass dir dieser Computerfehler vernünftig nachgewiesen wird.

Ob hier nun ein deutlich höherer Wert verschleiert werden soll oder ob es wirklich zu Pannen kam, dass das aufgeklärt wird, darauf gibt es ein gewisses Anrecht. Wenn Pannen passiert sind, würde ein gericht ein irgendwie vernünftigen Wert ansetzen und dir ggf. daraus einen Schadensersatz zusprechen.

Das Telefonat kann man ignorieren. Hier steht Aussage gegen Aussage und im Zweifel muss der Goldschmied beweisen, dass der Kaufvertrag bereits ohne Analyse wirksam zustande kam und beweisen, dass beide (also du und er) wirksam vereinbarten, dass man von der gängigen branchenüblichen Geschäftspraxis abweicht.

-- Editiert mepeisen am 10.10.2012 15:39

-- Editiert mepeisen am 10.10.2012 15:40

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