Schadensersatz: Muss der Schuldner erstmal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden?

4. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 50x hilfreich)
Schadensersatz: Muss der Schuldner erstmal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden?

Beispiel:

A schuldet B Schadensersatz (1000 €).

Muss A erstmal außergerichtlich aufgefordert werden, die 1000 € zu zahlen, bevor A erfolgreich auf 1000 € verklagt werden kann?

Oder kann B sich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an A sparen und sofort vor Gericht den Schadensersatz einklagen?

(Weil wenn B vor der Klage keinen Brief an A schreibt, dann weiß A doch gar nicht wie viel Schadensersatz A zahlen muss und an welche IBAN A es überweisen muss?)

Aber soweit ich weiß, kann A auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden, weil der Schaden ja bereits eingetreten ist.

Was meint ihr?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8750 Beiträge, 1852x hilfreich)

Woraus begründet sich denn der Schadensersatz?
Aus einem zivilrechtlichen Anspruch nach einer Verurteilung?
Dann sollte man den Anwalt , der einem vertreten hat, auffordern auch den Schadensersatz einzufordern

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128239 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Muss A erstmal außergerichtlich aufgefordert werden, die 1000 € zu zahlen, bevor A erfolgreich auf 1000 € verklagt werden kann?

Nö.



Zitat (von meier19):
Oder kann B sich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an A sparen und sofort vor Gericht den Schadensersatz einklagen?

Ja.



Einzig wichtig ist, das der Schuldner in Verzug ist, will man nicht auf den Kosten sitzen bleiben.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 50x hilfreich)

Wann ist der Schuldner in diesem Beispiel in Verzug?

Der Schuldner wurde ja bisher noch nicht zur Zahlung aufgefordert.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128239 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Wann ist der Schuldner in diesem Beispiel in Verzug?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

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#5
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(607 Beiträge, 298x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Aber soweit ich weiß, kann A auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden, weil der Schaden ja bereits eingetreten ist.

Was meint ihr?


Es kommt darauf an, was du unter "erfolgreich verklagen" verstehst. Es kann bedeuten

(1) "Vor Gericht setzt B seinen Anspruch durch", es kann aber auch bedeuten
(2) "Vor Gericht setzt B seinen Anspruch durch, und A muss den Prozess und B's Rechtsanwaltskosten bezahlen"

Wenn "erfolgreich verklagen" nur (1) bedeuten soll, dann ja: A kann auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Forderung des B zu recht besteht, und bereits fällig ist. Eine Mahnung ist nicht nötig.

Wenn es aber eher (2) sein soll, dann wird eine solche Klage zum Eigentor, wenn A den Anspruch von B sofort anerkennt. Denn dann kriegt der B zwar seinen Anspruch auf 1000 € bestätigt, muss aber seinen Anwalt selber bezahlen, und auch die Gerichtskosten:

Zitat (von §93 ZPO):
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.



-- Editiert von User am 4. November 2023 23:29

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Aber soweit ich weiß, kann A auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden, weil der Schaden ja bereits eingetreten ist.
Ich halte das für ein Gerücht.

Bevor A zahlen kann, wenn er denn muss und will - muss man ihm schon nachweislich mitteilen wie hoch der geforderte Betrag ist, wo er hin zahlen soll und bis wann! Erst dann sind die Voraussetzungen gegeben, die Zahlung tatsächlich einzuforderrn.

Wollte man A mit irgendwas "Druckvollem" beeindrucken oder necken, wäre IMHO ein Mahnbescheid eine Option. Das wird einem zwar ebenso wie eine Klage (die IMO nicht zugelassen würde) auch im die Ohren fliegen aber außer den Kosten - na ja und vielleicht Unanehmlichkeiten wegen unzutreffender Angaben im MB - ist das die günstigste Variante diesen Blödsinn zu veranstalten.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128239 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ich halte das für ein Gerücht.

Nö, das ist kein Gerücht.



Zitat (von Roland-S):
muss man ihm schon nachweislich mitteilen wie hoch der geforderte Betrag ist, wo er hin zahlen soll und bis wann!

Ja, Verzug sollte schon gegeben sein.


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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49112 Beiträge, 17291x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Oder kann B sich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an A sparen und sofort vor Gericht den Schadensersatz einklagen?


Ja, das ist möglich und zulässig, allerdings nicht sinnvoll.

A kann bei so einem Vorgehen ein sofortiges Anerkenntnis abgeben mit der Folge, dass das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt und die Kosten des Verfahrens B auferlegt.

Sinngemäß gilt das auch für den Fall, dass B einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Auch das ist möglich und zulässig, jedoch muss B dessen Kosten tragen, solange A nicht in Verzug ist. In Verzug ist A aber erst dann, wenn er zuvor nachweislich mit Firstsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde.

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#9
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(607 Beiträge, 298x hilfreich)

Zitat (von hh):
In Verzug ist A aber erst dann, wenn er zuvor nachweislich mit Firstsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde.


Firstsetzung. Da trommelt ein Witz gegen die Scheibe und will raus.

Im übrigen Grüneberg über die Anforderungen an eine Mahnung:
Zitat (von Palandt/Grüneberg § 286 Rn 17):
Eine Fristsetzung ist nicht nötig, ebensowenig die Androhung von Folgen oder der Hinweis auf die Rechtsfolgen.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49112 Beiträge, 17291x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Firstsetzung. Da trommelt ein Witz gegen die Scheibe und will raus.

Im übrigen Grünerer über die Anforderungen an eine Mahnung:


Bevor es zum Verzug kommt, muss der Betrag erst einmal fällig sein. Daher habe ich mit der Zahlungsauforderung auch nicht die Mahnung gemeint.

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#11
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 50x hilfreich)

OK.

Nehmen wir mal an es geht um Schadensersatz wegen eines Einbruchs.

Reicht es aus, wenn A schreibt:

Sehr geehrter Herr XY,

wegen Ihres Einbruchs in meinem Haus ist ein Schaden in Höhe von 1.000 Euro entstanden. Ich bitte um Überweisung an IBAN (DE....) bis zum 15.11.2023.

Mit freundlichen Grüßen

2)
Oder muss A genauer schreiben, wie sich die 1.000 Euro zusammensetzen, damit A nicht die Gerichtskosten bei einem sofortigen Anerkenntnis zahlen muss?

Z.B.

Sehr geehrter Herr XY,

wegen Ihres Einbruchs ist ein Schaden in Höhe von 1.000 Euro entstanden. Ich bitte um Überweisung an IBAN (DE....) bis zum 15.11.2023.

Die 1.000 Euro bestehen aus 600 Euro Reparaturkosten für die beschädigte Tür, 100 Euro für die beschädigte Vase, 150 Euro für mein beschädigtes Gartenwerkzeug, welches Sie als Einbruchswerkzeug benutzt haben und 150 Euro für das beschädigte Fenster.

Mit freundlichen Grüßen

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128239 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Reicht es aus, wenn A schreibt:

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Im übrigen ist in DE die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.
Insofern darf ich nur schreiben was ich machen würde:

Ich würde
1. nicht bitten, denn Bitten muss keiner erfüllen - nicht mal Weihnachtmann und Christkind
2. nicht nur detailliert auflisten, sondern auch Kopien der entsprechenden Belege beilegen
3. prüfen, ob man immer nur den Zeitwert beansprucht


Signatur:

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36537 Beiträge, 6165x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Sehr geehrter Herr XY,
wegen Ihres Einbruchs in meinem Haus ist ein Schaden in Höhe von 1.000 Euro entstanden.
Herr XY alias A als Empfänger dieses Schreibens könnte dieses schon nach dem Lesen des 1. Satzes lächelnd beiseite legen. Und überhaupt nichts tun.
Herr XY alias A muss sich weder als Einbrecher noch als Schadensverursacher oder gar als Schadensersatzpflichtiger sehen. Warum sollte er?

Zitat (von meier19):
A schuldet B Schadensersatz (1000 €).
Wer hat das festgestellt und beziffert? Nur B himself?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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