Beispiel:
A schuldet B Schadensersatz (1000 €).
Muss A erstmal außergerichtlich aufgefordert werden, die 1000 € zu zahlen, bevor A erfolgreich auf 1000 € verklagt werden kann?
Oder kann B sich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an A sparen und sofort vor Gericht den Schadensersatz einklagen?
(Weil wenn B vor der Klage keinen Brief an A schreibt, dann weiß A doch gar nicht wie viel Schadensersatz A zahlen muss und an welche IBAN A es überweisen muss?)
Aber soweit ich weiß, kann A auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden, weil der Schaden ja bereits eingetreten ist.
Was meint ihr?
Schadensersatz: Muss der Schuldner erstmal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden?
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?



Woraus begründet sich denn der Schadensersatz?
Aus einem zivilrechtlichen Anspruch nach einer Verurteilung?
Dann sollte man den Anwalt , der einem vertreten hat, auffordern auch den Schadensersatz einzufordern
ZitatMuss A erstmal außergerichtlich aufgefordert werden, die 1000 € zu zahlen, bevor A erfolgreich auf 1000 € verklagt werden kann? :
Nö.
ZitatOder kann B sich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an A sparen und sofort vor Gericht den Schadensersatz einklagen? :
Ja.
Einzig wichtig ist, das der Schuldner in Verzug ist, will man nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
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Wann ist der Schuldner in diesem Beispiel in Verzug?
Der Schuldner wurde ja bisher noch nicht zur Zahlung aufgefordert.
ZitatWann ist der Schuldner in diesem Beispiel in Verzug? :
Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
ZitatAber soweit ich weiß, kann A auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden, weil der Schaden ja bereits eingetreten ist. :
Was meint ihr?
Es kommt darauf an, was du unter "erfolgreich verklagen" verstehst. Es kann bedeuten
(1) "Vor Gericht setzt B seinen Anspruch durch", es kann aber auch bedeuten
(2) "Vor Gericht setzt B seinen Anspruch durch, und A muss den Prozess und B's Rechtsanwaltskosten bezahlen"
Wenn "erfolgreich verklagen" nur (1) bedeuten soll, dann ja: A kann auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Forderung des B zu recht besteht, und bereits fällig ist. Eine Mahnung ist nicht nötig.
Wenn es aber eher (2) sein soll, dann wird eine solche Klage zum Eigentor, wenn A den Anspruch von B sofort anerkennt. Denn dann kriegt der B zwar seinen Anspruch auf 1000 € bestätigt, muss aber seinen Anwalt selber bezahlen, und auch die Gerichtskosten:
ZitatHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. :
-- Editiert von User am 4. November 2023 23:29
Ich halte das für ein Gerücht.ZitatAber soweit ich weiß, kann A auch ohne ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben erfolgreich verklagt werden, weil der Schaden ja bereits eingetreten ist. :
Bevor A zahlen kann, wenn er denn muss und will - muss man ihm schon nachweislich mitteilen wie hoch der geforderte Betrag ist, wo er hin zahlen soll und bis wann! Erst dann sind die Voraussetzungen gegeben, die Zahlung tatsächlich einzuforderrn.
Wollte man A mit irgendwas "Druckvollem" beeindrucken oder necken, wäre IMHO ein Mahnbescheid eine Option. Das wird einem zwar ebenso wie eine Klage (die IMO nicht zugelassen würde) auch im die Ohren fliegen aber außer den Kosten - na ja und vielleicht Unanehmlichkeiten wegen unzutreffender Angaben im MB - ist das die günstigste Variante diesen Blödsinn zu veranstalten.
VG
Roland
ZitatIch halte das für ein Gerücht. :
Nö, das ist kein Gerücht.
Zitatmuss man ihm schon nachweislich mitteilen wie hoch der geforderte Betrag ist, wo er hin zahlen soll und bis wann! :
Ja, Verzug sollte schon gegeben sein.
ZitatOder kann B sich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an A sparen und sofort vor Gericht den Schadensersatz einklagen? :
Ja, das ist möglich und zulässig, allerdings nicht sinnvoll.
A kann bei so einem Vorgehen ein sofortiges Anerkenntnis abgeben mit der Folge, dass das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt und die Kosten des Verfahrens B auferlegt.
Sinngemäß gilt das auch für den Fall, dass B einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Auch das ist möglich und zulässig, jedoch muss B dessen Kosten tragen, solange A nicht in Verzug ist. In Verzug ist A aber erst dann, wenn er zuvor nachweislich mit Firstsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde.
ZitatIn Verzug ist A aber erst dann, wenn er zuvor nachweislich mit Firstsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde. :
Firstsetzung. Da trommelt ein Witz gegen die Scheibe und will raus.
Im übrigen Grüneberg über die Anforderungen an eine Mahnung:
ZitatEine Fristsetzung ist nicht nötig, ebensowenig die Androhung von Folgen oder der Hinweis auf die Rechtsfolgen. :
ZitatFirstsetzung. Da trommelt ein Witz gegen die Scheibe und will raus. :
Im übrigen Grünerer über die Anforderungen an eine Mahnung:
Bevor es zum Verzug kommt, muss der Betrag erst einmal fällig sein. Daher habe ich mit der Zahlungsauforderung auch nicht die Mahnung gemeint.
OK.
Nehmen wir mal an es geht um Schadensersatz wegen eines Einbruchs.
Reicht es aus, wenn A schreibt:
Sehr geehrter Herr XY,
wegen Ihres Einbruchs in meinem Haus ist ein Schaden in Höhe von 1.000 Euro entstanden. Ich bitte um Überweisung an IBAN (DE....) bis zum 15.11.2023.
Mit freundlichen Grüßen
2)
Oder muss A genauer schreiben, wie sich die 1.000 Euro zusammensetzen, damit A nicht die Gerichtskosten bei einem sofortigen Anerkenntnis zahlen muss?
Z.B.
Sehr geehrter Herr XY,
wegen Ihres Einbruchs ist ein Schaden in Höhe von 1.000 Euro entstanden. Ich bitte um Überweisung an IBAN (DE....) bis zum 15.11.2023.
Die 1.000 Euro bestehen aus 600 Euro Reparaturkosten für die beschädigte Tür, 100 Euro für die beschädigte Vase, 150 Euro für mein beschädigtes Gartenwerkzeug, welches Sie als Einbruchswerkzeug benutzt haben und 150 Euro für das beschädigte Fenster.
Mit freundlichen Grüßen
ZitatReicht es aus, wenn A schreibt: :
Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Im übrigen ist in DE die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.
Insofern darf ich nur schreiben was ich machen würde:
Ich würde
1. nicht bitten, denn Bitten muss keiner erfüllen - nicht mal Weihnachtmann und Christkind
2. nicht nur detailliert auflisten, sondern auch Kopien der entsprechenden Belege beilegen
3. prüfen, ob man immer nur den Zeitwert beansprucht
Herr XY alias A als Empfänger dieses Schreibens könnte dieses schon nach dem Lesen des 1. Satzes lächelnd beiseite legen. Und überhaupt nichts tun.ZitatSehr geehrter Herr XY, :
wegen Ihres Einbruchs in meinem Haus ist ein Schaden in Höhe von 1.000 Euro entstanden.
Herr XY alias A muss sich weder als Einbrecher noch als Schadensverursacher oder gar als Schadensersatzpflichtiger sehen. Warum sollte er?
Wer hat das festgestellt und beziffert? Nur B himself?ZitatA schuldet B Schadensersatz (1000 €). :
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