Schadensersatz Onlineplattform

17. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz Onlineplattform

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe hier ein ernstes Anliegen, welches ohnehin früher oder später zum Fachanwalt gehen wird, sollte keine Einigung erfolgen.
Ich bitte ausdrücklich darum, lediglich sachlich zu antworten. Gerade im Forum eines großen Marktplatzes ist es damit nämlich nicht weit her ;)

Folgender Fall:

ich melde ein Gewerbe an, 1 Monat später registriere ich mich gewerblich auf dem Marktplatz eines großen Onlineanbieters.
Meine kompletten Daten (auch Impressum etc.) werden angegeben, ich kann mit dem Verkauf loslegen.
Jetzt, 2 Monate später, erreicht mich die Mitteilung, dass mein Verkäuferkonto von heute auf morgen geschlossen wurde, da ich angeblich gegen Richtlinien verstoßen hätte. Es wird auch nach mehrmaliger Anfrage nicht spezifiziert, was das für ein Verstoß sein soll. Lediglich der Hinweis, dass mein Account mit einem in Verbindung gebracht wurde, der auf dieser Plattform gegen die Richtlinien zum Verkaufen verstoßen hatte und aufgrund dessen gesperrt ist. Seltsam nur, da dies wie bereits erwähnt mein erster, jemals eröffneter Account auf dieser Plattform ist.

Nun ist es so, dass ich mich zum ersten Mal auf dieser Plattform angemeldet hatte und da mir "aus Datenschutzgründen" keine weiteren Informationen bereit gestellt werden, stehe ich nun da, wie das Männlein im Walde.
Ich weiß nicht, welchen "Verstoß" ich begangen haben sollte. Es wird mir wie gesagt auch nicht mitgeteilt. Lediglich die kleine Anmerkung, dass der Account nicht wieder eröffnet würde. Direkter Kontakt zum Unternehmen: Fehlanzeige!

Nun stehe ich da, bin von meinem existenziellen Handel ausgeschlossen und Tag für Tag gehen mir Umsätze/Gewinne in nicht zu beziffernder Höhe durch die Lappen.
Hinzu kommt, dass ich auf dieser Plattform bereits finanziellen Input geleistet hatte, um mir eine Reputation (durch Kundenbewertungen) aufzubauen. Dieser Punkt ist wichtig!
Ich investiere also Monate lang Zeit und Geld, um mein Geschäft zum Wachsen zu bringen und bin quasi von einer Minute auf die andere gesperrt. Reputation futsch, Investment futsch.

Nun ist es so, dass dieser Anbieter sich vertraglich auf sein Hausrecht beruft und der Meinung ist, er könne den Vertrag ohne triftigen Grund jederzeit widerrufen.
Es ist klar, dass gerade im Bereich des Onlinehandels neben dem Preis, die Reputation des Verkäufers die entscheidende Rolle spielt und Gewinne/Wachstum davon maßgeblich beeinflusst werden. Im Klartext bedeutet das, dass all meine Anstrengungen und die Arbeit/Investition in meinen Ruf als Verkäufer von diesem Unternehmen zunichte gemacht werden. Alle Erträge, die ich ab jetzt erwirtschafte, schrumpfen ein, da ich mich auf einer anderen Plattform erst wieder um diesen Ruf verdient machen müsste.

Meine Frage ist nun: ist dieser Anbieter schadensersatzpflichtig (nicht nach seinen AGB, sondern nach deutschem Rechtt!), da er mir grundlos die Geschäftsgrundlage entzogen hat?

Vielen Dank schon mal und freundliche Grüße,

Guido



Wer den Schaden hat...?

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Nun stehe ich da, bin von meinem existenziellen Handel ausgeschlossen und Tag für Tag gehen mir Umsätze/Gewinne in nicht zu beziffernder Höhe durch die Lappen.


Selbst wenn eine fristlose Kündigung evtl. unwirksam wäre (weil unbegründet), so wäre einer fristgerechten Kündigung wohl nichts entgegenzusetzen. Keine Plattform in dem Bereich hat eine Monopolstellung (oder auch nur eine marktbeherrschende - nicht vergessen, daß z.B. eBay nicht auf dem (künstlichen) Markt "Online-Auktionen", sondern auf dem Markt "Online-Handel" aktiv ist, wo sie nur eine unter vielen sind), sodaß kein Kontrahierungszwang zu konstruieren ist.

Zitat:
Nun ist es so, dass dieser Anbieter sich vertraglich auf sein Hausrecht beruft und der Meinung ist, er könne den Vertrag ohne triftigen Grund jederzeit widerrufen.


So ist das auch, s.o. Nur halt ggfs. nicht "jederzeit", aber ob dir im Einzelfall der Unterschied zwischen "sofort" und "nach 14 Tagen" so viel bringen wird, ist unklar.

Zitat:
Im Klartext bedeutet das, dass all meine Anstrengungen und die Arbeit/Investition in meinen Ruf als Verkäufer von diesem Unternehmen zunichte gemacht werden.


Das nennt sich unternehmerisches Risiko. Ein gewerblicher Vermieter muß einen Mietvertrag mit einem gewerblichen Mieter auch nicht verlängern (bzw. kann ihn fristgerecht grundlos kündigen), wenn er dazu keine Lust hat.
Da ist dann völlig latte, ob der gewerbliche Mieter dann für teuer Geld umziehen und neue Flyer drucken und sich eine neue Lagerhalle suchen und seinen Mitarbeitern mehr Kilometergeld zahlen muß.

Zitat:
Meine Frage ist nun: ist dieser Anbieter schadensersatzpflichtig (nicht nach seinen AGB, sondern nach deutschem Rechtt!), da er mir grundlos die Geschäftsgrundlage entzogen hat?


Allenfalls für den Schaden, der dir durch eine grundlose fristlose Kündigung gegenüber einer (grundlosen) fristgerechten entsteht.

-- Editiert von TheSilence am 17.02.2016 18:00

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#2
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke erst mal für das Feedback!

Zitat:
Das nennt sich unternehmerisches Risiko. Ein gewerblicher Vermieter muß einen Mietvertrag mit einem gewerblichen Mieter auch nicht verlängern (bzw. kann ihn fristgerecht grundlos kündigen), wenn er dazu keine Lust hat.
Da ist dann völlig latte, ob der gewerbliche Mieter dann für teuer Geld umziehen und neue Flyer drucken und sich eine neue Lagerhalle suchen und seinen Mitarbeitern mehr Kilometergeld zahlen muß.


Aber handelt es sich hier tatsächlich um ein unternehmerisches Risiko?
Wie gesagt: ich investiere Zeit und (viel) Geld in meine Reputation als Verkäufer auf dieser Plattform. Diese kann ich nicht auf eine Alternative übertragen.
Es wird hier eine erarbeitete Leistung grundlos vernichtet. Ein geschaffener Wert. Bestünde tatsächlich ein Problem, so hätte das direkt bei der Kontoeröffnung klar sein müssen. Dann hätte das Unternehmen mir von Beginn an den Handel verweigern können, ok. Aber jetzt, nachdem ich Monate aktiv war, stellt sich der Sachverhalt doch anders dar?

Zitat:
Nun ist es so, dass dieser Anbieter sich vertraglich auf sein Hausrecht beruft und der Meinung ist, er könne den Vertrag ohne triftigen Grund jederzeit widerrufen.


Weißt du das SICHER? Oder ist das eine Vermutung, weil es eben genau so in den AGB steht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Kleiner Nachtrag hierzu: nehmen wir mal an, über diesen Marktplatz würden ca. 30% des KOMPLETTEN Onlinehandels in Deutschland abgewickelt. Dieser Umstand würde den Plattformanbieter meines Erachtens sehr wohl in eine marktbeherrschende Stellung rücken.

Da er mir (grundlos) das Recht verweigert, über diesen Kanal weiterhin potentielle Kundschaft zu erreichen, so entsteht mir doch ein gewaltiger Wettbewerbsnachteil.

-- Editiert von Gudio_Stark am 17.02.2016 18:35

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Gudio_Stark):
Da er mir (grundlos) das Recht verweigert, über diesen Kanal weiterhin potentielle Kundschaft zu erreichen, so entsteht mir doch ein gewaltiger Wettbewerbsnachteil.

Dein Recht? Bitte erläutern!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Du hast das Recht selbst einen Marktplatz zu betreiben, der 30% des deutschen Onlinehandels abwickelt.

Wenn du doch den Marktplatz eines anderen verwenden möchtest, bist du darauf angewiesen, das der es dir erlaubt. Und darauf besteht nun mal rechtlich keinerlei Anspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:


Du hast das Recht selbst einen Marktplatz zu betreiben, der 30% des deutschen Onlinehandels abwickelt.

Wenn du doch den Marktplatz eines anderen verwenden möchtest, bist du darauf angewiesen, das der es dir erlaubt. Und darauf besteht nun mal rechtlich keinerlei Anspruch.


Damit wollte ich klar machen, dass eben doch soetwas wie eine marktbeherrschende Stellung besteht....
Außerdem ist kein freier Wettbewerb garantiert, wenn einzelne Anbieter, ohne gegen Vorgaben verstoßen zu haben, gesperrt werden. Eben weil es 30% des KOMPLETTEN Online-Absatzmarktes ausmacht!

Eine Gaststätte, die sehr wohl das Hausrecht inne hat, kann auch nicht wahllos Gäste abweisen.

Und ja, das muss er mir grundsätzlich erlauben. Das tat er auch! Er hatte mir die Erlaubnis erteilt, auf deren Fundament ich mein wirtschaftliches Handeln gründete.
Da kann ich mir kaum vorstellen, dass es rechtens sein kann, plötzlich, nach Monaten, mir nichts dir nichts diese Erlaubnis entzogen zu bekommen. Es gibt genug Input, den ich reingesteckt hatte. Zeitlich, wie auch finanziell.
Hätte ich die Erlaubnis nicht gehabt, hätte ich nicht investiert.
Der Ruf (durch Kundenbewertungen), der hierdurch entsteht, stellt einen gewissen Wert dar. Einhergehend mit einem beachtlichen Schaden, wenn dieser vernichtet wird.



-- Editiert von Gudio_Stark am 17.02.2016 23:27

-- Editiert von Gudio_Stark am 17.02.2016 23:29

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat:
Hinzu kommt, dass ich auf dieser Plattform bereits finanziellen Input geleistet hatte, um mir eine Reputation (durch Kundenbewertungen) aufzubauen. Dieser Punkt ist wichtig!


Könnten wir hier möglicherweise schon den Verstoß gegen die Richtlinien haben? (Stichwort Bewertungen für Verkäufe, die es nicht gegeben hat)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

:grins:

Man kann sich diesen Satz gerne so hinbiegen, wie man möchte :)
Ich wüsste nicht, dass es gegen die Richtlinien verstößt, einem Kunden den bestmöglichen Service zu bieten. Finanzieller Input kann vieles bedeuten....
Kulanz belastet mich finanziell, verschafft mir dadurch aber popsitives Feedback, Klar, oder?

Desweiteren hatte ich oben exakt beschrieben, weswegen das Konto gesperrt wurde....

Zitat:

Dein Recht? Bitte erläutern!


Aufgrund der Marktstellung dieses Anbieters kann man mit einer gewissen Berechtigung sagen, dass durch deratige Mechanismen der freie Markt ausgehebelt wird.
Ich wiederhole: 30% des KOMPLETTEN Online-Umsatzes in Deutschland!

-- Editiert von Gudio_Stark am 17.02.2016 23:32

-- Editiert von Gudio_Stark am 17.02.2016 23:32

-- Editiert von Gudio_Stark am 17.02.2016 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Eine Gaststätte, die sehr wohl das Hausrecht inne hat, kann auch nicht wahllos Gäste abweisen.

Doch, im Regelfall schon.
Besonders kurios: Gerade das wahllose Abweisen von Gästen macht den Betreiber schlecht angreifbar. Würde er nach definierten Kriterien abweisen (keine Bayern, keine Zeugen Jehovas, keine Gäste Ü50, ...), dann ist er schnell in Konflikt mit dem AGG.
Anders sähe es aus, wenn es keine Gaststätte wäre, sondern ein Supermarkt - möglicherweise der einzige am Ort. Da kann man über die Argumente "Massengeschäft" und "Grundversorgung" zu einer Art Kontrahierungszwang kommen. D.h. das Abweisen von Kunden wäre nur mit gutem Grund möglich.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das war vllt. ein schlechtes Bsp ;)

Das Stichwort "Massengeschäft" passt hier doch ganz gut. Diese 30% stellen den mit Abstand größten Absatzmarkt dar. Mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen für jene, die davon ausgeschlossen sind.

Selbstverständlich ist über einen Ausschluss nicht zu diskutieren, wenn gravierendes Fehlverhalten zu Grunde liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Diese 30% stellen den mit Abstand größten Absatzmarkt dar.

Aber eben nur 30%. 70% des Marktes sind noch verfügbar. D.h. Sie sind auf den 30%-Anbieter gar nicht angewiesen.

Bei "einziger Supermarkt im Ort" wäre man als Kunde halt sehr auf diesen einen Supermarkt angewiesen, wenn man seinen Kühlschrank gefüllt haben möchte. Außerdem sollte das Beispiel "Supermarkt" implizieren, dass es um das Grundbedürfnis "Lebensmittelverorgung" geht. Bei der Ausübung des Hausrechts findet eine Abwägung zwischen den Interessen des Supermarktbetreibers und den Interessen des Kunden statt. Und das Interesse des Kunden richtet sich auch danach, wie dringend der Kunde den Laden benötigt. Deshalb hat es ein Disco-Betreiber einfacher mit einem Hausverbot als ein Supermarkt-Betreiber. Bei erstgenannter kann sich der Kunde schlecht mit einem "ich bin aber auf die Discothek angewiesen" wehren. Denn ein Leben ohne Disco-Besuch gilt als zumutbarer als ein Leben mit leerem Kühlschrank.

Und da "Teilnahme am Verkausgeschäft einer speziellen Online-Plattform" nicht zu den anerkannten Grundbedürfnissen gehört (wie z.B. Lebensmittelversorgung), sieht es halt nicht so gut aus.

Das war das, was ich mit dem Beispiel sagen wollte.


Bevor Sie zu einem Anwalt gehen, sollten Sie übrigens prüfen, wo der Firmensitz der Online-Plattform genau ist. Ein Rechtsstreit findet im Regelfall am Ort des Sitzes der Plattform statt. Und manchmal wundert man sich, das deutsche Plattformen ihren offiziellen Sitz gar nicht in Deutschland haben ...

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Bevor Sie zu einem Anwalt gehen, sollten Sie übrigens prüfen, wo der Firmensitz der Online-Plattform genau ist. Ein Rechtsstreit findet im Regelfall am Ort des Sitzes der Plattform statt. Und manchmal wundert man sich, das deutsche Plattformen ihren offiziellen Sitz gar nicht in Deutschland haben ...


Danke, sinnvoller Tipp! Es gibt zumindest eine Niederlassung in Deutschland. Ich hoffe, das reicht aus ;)

Aber bei allem Hin und Her, Supermarkt oder Discothek - hierbei handelt es sich lediglich um Kunden/Konsumenten.
In vorliegendem Fall bin ich gewerblich eingetragen und habe doch grundsätzlich das Recht, große Märkte ebenso nutzen zu dürfen, wie jeder andere. Das nennt sich freier Markt.
Und ein Gesamtmarkt, von dem mir mit einem Fingerschnippsen 30% verwehrt werden können, der ist doch nicht mehr frei?
Ich betone auch an dieser Stelle noch mal: OHNE Verstoß gegen die Richtlinien!

Während die Kunden in den alltäglichen Beispielen lediglich abgewiesen werden, habe ich mir, wie gesagt, einen gewissen Ruf aufgebaut. Und das ist nicht nur ein finanzieller Wert. Sobald ich anfange, MIT Erlaubnis der Plattform, Arbeit oder sonstwas zu investieren, trägt diese eine gewisse Verantwortung.

Ich, als registrierter Einzelunternehmer, kann rechtlich gesehen doch nicht mit einem Privatverkäufer verglichen werden ;)
Und in den obigen Bsp. ging es ja sogar um den Kunden/Endverbraucher. Das steht in keiner Relation.


Zitat:
Aber eben nur 30%. 70% des Marktes sind noch verfügbar. D.h. Sie sind auf den 30%-Anbieter gar nicht angewiesen.


Was heißt "nur"?
30% sind verdammt viel. 30% Umsatzeinbußen im Vergleich zur Konkurrenz nenne ich aber erheblich!
Unabhängig davon, wie der Rest des Marktes beschaffen ist, führt das zu einer enorm geminderten Wettbewerbsfähigkeit.

Außerdem sucht sich das Unternehmen, in vorliegendem Fall, wahllos einen Verkäufer heraus, dem aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein immenser Schaden bereitet wird.
Wie kann man als Unternehmen rechtfertigen, dass ein Verkäufer mit erstklassigen Verkaufsstatistiken (nahe an perfekten Werten) und einem 100%-Bewertungsprofil, der nicht im Verdacht steht, das Image des Unternehmens selbst zu schädigen (im Gegenteil!), gesperrt wird!?
Es ist doch auch im Sinne dieser Plattform, dass ich einen hohen Umsatz und viele zufriedene Kunden aufweise.
Und ohne auch nur im Ansatz eine Begründung geliefert zu bekommen, muss man sich doch die Frage stellen, ob "unlautere" Methoden dahinter stecken.

Eben wie du schon sagst: der Discothek-Betreiber muss auch "gute Gründe" haben!

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 00:46

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 00:51

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 00:59

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Es gibt zumindest eine Niederlassung in Deutschland. Ich hoffe, das reicht aus

Wird die Plattform denn von der deutschen Niederlassung betrieben?
(Beispiel: Facebook hat auch eine deutsche Niederlassung. Die Seite "Facebook.de" wird aber von Facebook Ireland Ltd. betrieben, so dass man trotz deutscher Niederlassung in Irland klagen muss.)

Zitat:
In vorliegendem Fall bin ich gewerblich eingetragen und habe doch grundsätzlich das Recht, große Märkte ebenso nutzen zu dürfen, wie jeder andere. Das nennt sich freier Markt.

Richtig.
Du als Verkäufer kannst dir eine Plattform auf dem Markt der Plattformanbieter aussuchen, die du nutzen willst.
Der Plattformanbieter kann sich auf dem Markt der Verkäufer die Verkäufer aussuchen, die er haben will.
Wenn du eine Plattform zum Verkauf nutzen willst und die Plattform dich als Verkäufer haben will, dann kommt ihr ins Geschäft.
Wenn nicht, dann nicht. Das ist freie Wirtschaft.
Was dir vorschwebt ist, dass du dir als Verkäufer deine Plattform frei aussuchen kannst, die Plattform sich seine Verkäufer aber nicht frei aussuchen kann (sondern z.B. dich zwangsweise nehmen muss). Das wäre kein freier Markt mehr.

Zitat:
Ich, als registrierter Einzelunternehmer, kann rechtlich gesehen doch nicht mit einem Privatverkäufer verglichen werden

Richtig. Privatpersonen genießen einen gewissen Welpenschutz, während gewerbliche Verkäufer eben ihr Geschäftsrisiko selbst tragen.

Zitat:
Das steht in keiner Relation.

Dir ist aber schon klar, dass das deutsche Recht Gewerbetreibende weit weniger schützt als private Endverbraucher?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich kann mich auch fundamental täuschen. Meinem Rechtsempfinden entspricht deine Auffassung aber nicht.

Viele Unternehmen investieren Geld in Werbung, das ist teuer. Ich investiere zwar nicht direkt Geld, aber zumindest schon mal sehr viel Zeit in die einzige Werbemöglichkeit auf der Plattform, das hauseigene Feedback-System. Das stellt ebenso einen Gegenwert dar.
Jegliche Investition in dieser Richtung habe ich getätigt, weil der Anbieter mir mit Eröffnung des Verkäuferkontos und NACH Übermittlung ALLER persönlichen Daten die explizite Zustimmung gab, auf seiner Plattform aktiv zu handeln. Ich hätte dieses Engagement und die Arbeitszeit auch bspw. in eine andere Plattform investieren können. Ich entschied mich aber in BEIDSEITIGEM Einvernehmen dafür, genau diese zu nehmen.

Jetzt plötzlich, nach Monaten mehr oder weniger harter Arbeit (wovon die Plattform einen gehörigen Prozentsatz absahnte), soll ich mit einem ominösen Verkäuferkonto, das angeblich aufgrund eines Verstoßes gegen die geltenden Richtlinien gesperrt wurde, in Verbindung stehen.
Nur leider erteilt man mir nicht einmal Auskunft darüber, um welches vermeintliche Konto es sich denn handeln soll. Außer mit den Kunden der Plattform und dem hauseigenen Kundendienst würde mir jetzt niemand einfallen, mit dem ich über die Plattform in Verbindung stehe.

Ich werde beschuldigt, weiß nicht wofür. Und am Ende dieser Kette ist mein Account gesperrt, inklusive aller investierten Arbeit und dem daraus entstandenen (messbaren) Wert.

Die in den AGB formulierte Möglichkeit der 14-tägigen Kündigungsfrist erachte ich als nicht ausreichend, sofern kein Verstoß vorliegt. Wenn mir als Nutzer dieser Plattform eine Unterstellung entgegen geschleudert wird, dann macht es dieser Umstand noch lange nicht wahr. Dann muss ich doch zumindest wissen, was mir vorgeworfen wird! Aber da es da wohl nichts gibt, teilte man mir auf zigfache Anfrage lediglich mit, aus Datenschutzgründen könne man mir keine Auskunft darüber geben. Ist klar.....

Das kann keine Grundlage sein, um einem Verkäufer einen esentiellen (und ja, das ist er bei dieser Größe!) Markt zu verwehren.
Zumal bei beidseitigem Vertragsschluss eindeutig darauf hingeweisen wird, dass ein VERSTOß zur Aufhebung des Vertrags führen kann.




-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 01:33

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Richtig.
Du als Verkäufer kannst dir eine Plattform auf dem Markt der Plattformanbieter aussuchen, die du nutzen willst.
Der Plattformanbieter kann sich auf dem Markt der Verkäufer die Verkäufer aussuchen, die er haben will.
Wenn du eine Plattform zum Verkauf nutzen willst und die Plattform dich als Verkäufer haben will, dann kommt ihr ins Geschäft.
Wenn nicht, dann nicht. Das ist freie Wirtschaft.
Was dir vorschwebt ist, dass du dir als Verkäufer deine Plattform frei aussuchen kannst, die Plattform sich seine Verkäufer aber nicht frei aussuchen kann (sondern z.B. dich zwangsweise nehmen muss). Das wäre kein freier Markt mehr.


An sich ist das ja soweit richtig. Sehr wohl kann er sich die Verkäufer aussuchen, darin ist er frei. Mit der Eröffnung des Verkäuferkontos und der positiven Überprüfung meiner sensiblen Daten entscheidet er sich für mich!
Er könnte von Beginn an sagen: "Nein!" - aber nicht nach Monaten mit einem Vorwand ankommen....

Ich wiederhole mich: der Anbieter stellt mir seine Plattform zur Verfügung und ist explizit damit einverstanden, dass ich diese uneingeschränkt nutze, solange ich sämtliche Richtlinien einhalte.

Zitat:
Richtig. Privatpersonen genießen einen gewissen Welpenschutz, während gewerbliche Verkäufer eben ihr Geschäftsrisiko selbst tragen.


Darum geht es doch nicht. Wenn jemandem der Netflix Account gekündigt wird, dann entsteht dem Kunden kein Schaden. Außer vielleicht, dass er sich langweilt. Aber er hat nichts investiert, keine Geschäftsstrukturen entwickelt. Da gibt es schlicht und ergreifend keinen Gegenwert.



-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 01:42

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 01:44

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

.

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 02:00

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das, was der Anbieter betreibt, fällt wohl unter folgenden Paragraphen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Weder liegt ein solcher Grund vor, noch wurde mir tortz mehrmaliger Aufforderung ein solcher per E-Mail zugesandt!

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 02:17

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Viele Unternehmen investieren Geld in Werbung, das ist teuer. Ich investiere zwar nicht direkt Geld, aber zumindest schon mal sehr viel Zeit in die einzige Werbemöglichkeit auf der Plattform, das hauseigene Feedback-System. Das stellt ebenso einen Gegenwert dar.

Es gibt im Kapitalismus, in dem wir leben, aber keinen Rechtsgrundsatz in der Art, dass sich eine Investition immer lohnen muss.
Es ist ein Wesensmerkmal der freien Wirtschaft, dass es aich Investitionen gibt, die sich im Nachhinen als Fehlinvestition erweisen.

Zitat:
Die in den AGB formulierte Möglichkeit der 14-tägigen Kündigungsfrist erachte ich als nicht ausreichend, sofern kein Verstoß vorliegt. Wenn mir als Nutzer dieser Plattform eine Unterstellung entgegen geschleudert wird, dann macht es dieser Umstand noch lange nicht wahr. Dann muss ich doch zumindest wissen, was mir vorgeworfen wird! Aber da es da wohl nichts gibt, teilte man mir auf zigfache Anfrage lediglich mit, aus Datenschutzgründen könne man mir keine Auskunft darüber geben. Ist klar.....

Man müsste die AGB genau kennen.
Wenn der Anbieter eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsieht, aber sofort sperrt, kann man wahrscheinlich eine sofortige Freischaltung bis zum Ende der 14-tägigen Frist erfolgreich durchsetzen. (Also quasi eine Umwandlung der sofortigen Sperrung in eine fristgerechte Sperrung.)
Das erwähnte TheSilence aber schon in Antwort #1.

Im Wohnungsmietrecht gibt es das Prinzip, dass einem Mieter nicht gekündigt werden kann, so lange der Mieter alle Pflichten (Mietzahlung, Hausordnung, usw.) einhält. Der Vermieter ist also gezwungen, das Mietverhältnis auf Dauer beizubehalten - auch dann wenn der Vermieter den Mieter gerne loswerden würde. Der Vermieter braucht halt einen guten Kündigungsgrund.
Sowas gibt es im Gewerberecht nicht. Niemand muss einen gewerblichen Vertrag länger beibehalten, als es vereinbart wurde. Wenn man einen gewerblichen Vertrag über 10 Jahre abschließt, dann sind die 10 Jahre fest und man hat 10 Jahre (Planungs-)Sicherheit. Wenn man einen gewerblichen Vertrag ohne feste Laufzeit abschließt, kann der halt jederzeit fristgerecht gekündigt werden - ohne dass ein Grund erforderlich ist.
Wenn man Anfangsinvestitionen hat, wäre es deshalb geschickt, einen langlaufenden Vertrag abzuschließen (und nicht einen jederzeit kündbaren).
Was ist denn im Vertrag mit der Plattform bezüglich Laufzeit vereinbart?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Nachtrag:

Zitat:
Das, was der Anbieter betreibt, fällt wohl unter folgenden Paragraphen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Ich denke eher an §621 BGB . Da heißt es in Nr. 5:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig (...) wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit ...
Es steht nirgendwo, dass für die Kündigung eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist, ein Kündigungsgrund erforderlich ist.
Wenn ein Kündigunsgrund vorhanden ist, kann nach §626 fristlos gekündigt werden, ohne Kündigungsgrund nach §621 fristgerecht.
Das macht aber keinen Unterschied, falls die Dienstleistung der Plattform auf Provisionsbasis abgerechnet wird (= nicht nach Zeitabschnitten), da dann die Kündigungsfrist 0 Tage beträgt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wenn ich den Eingangspost richtig interpretiere, haben Sie insgesamt 2 Monate auf dieser Plattform verbracht - und dann geht es um essentielle Umsätze bzw Gewinne, die Ihnen durch die Lappen gehen? Sie fahren so oft auf diese Unsummen ab, die Sie vermeintlich einbüßen, dass mir das alles, ehrlich gesagt , ziemlich übertrieben erscheint.

Letztendlich haben Sie aber Antworten bekommen. Da Sie nicht wissen, warum genau Sie gesperrt wurden, können wir es noch viel weniger erahnen. Es bleibt im Prinzip nur, den Ist-Zustand zu akzeptieren oder gegen die Plattform zu klagen, in der Hoffnung, dass Ihnen deren Anwalt oder der Richter kostenpflichtig erklärt, was nun Sache ist.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Das kann keine Grundlage sein, um einem Verkäufer einen esentiellen (und ja, das ist er bei dieser Größe!) Markt zu verwehren.


Noch mal: das ist die falsche Denkweise. Es besteht schon kein Anspruch, dir überhaupt Zugang zu diesem Markt über die Plattform eines bestimmten Anbieters zu gewähren. Damit kann eine vertragliche Gestaltung dieses Zugangs im B2B (!) unter nahezu beliebige Bedingungen gestellt werden (bzw. wird vom BGB auch nicht weiter geschützt).

Und noch mal: das ist offline nicht anders. Ein gewerblicher VM kann dir auch jederzeit fristgerecht kündigen, auch wenn du dann deinen tollen Laden mitten auf dem Potsdamer Platz mit Millionenumsätzen wegen der tollen Laufkundschaft verlierst und nur noch in der Berliner Vorstadt einen neuen Vermieter findest. Da gibt es auch weder einen "Bestandsschutz" ("ich durfte bisher immer, wieso jetzt nicht mehr?") noch einen Kontrahierungszwang ("der muß mich am Potsdamer Platz verkaufen lassen").

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Hab nur einen Teil überflogen weil die Schilderungen doch sehr ausschweifend sind!

Mal all die ausschweifenden Umschreibungen weg gelassen.: Hat der Kontoinhaber nun Bewertungen gekauft od. nicht?

-- Editiert von pOtH am 18.02.2016 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Mal all die ausschweifenden Umschreibungen weg gelassen.: Hat der Kontoinhaber nun Bewertungen gekauft od. nicht?


So verstehe ich seine Formulierung nicht; das ist IMO auch ein sinnfreier Nebenkriegsschauplatz, wenn wir dem TE hier ins Blaue hinein unlauteres Handeln unterstellen. Das hilft ihm nicht, weil er auch bei lauterem Handeln keinen Anspruch hat.

Zitat:
Lediglich der Hinweis, dass mein Account mit einem in Verbindung gebracht wurde, der auf dieser Plattform gegen die Richtlinien zum Verkaufen verstoßen hatte und aufgrund dessen gesperrt ist.


Man weiß halt nicht, was deren Algorithmen alles in Korrelation setzen (wir wissen ja nicht mal, um welche Plattform es geht - eBay, Amazon...). Das kann schon jemand mit dem gleichen Nachnamen an der gleichen Adresse (Wohnhochhaus?) sein.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

So. Danke erst mal für alle konstruktiven Antworten. Als neuer Nutzer sind meine täglichen Beiträge leider begrenzt ;)

Wie mein Vorposter schon richtig zu Protokoll gibt, ist die Frage bezüglich einem "Bewertungskauf" (wie auch immer man auf den Gedanken kommen sollte) sinnlos.

Warum habe ich bei lauterem Handeln keine Handhabe?
Heutzutage sind Daten Geld. Die Käufer kennen meinen Verkäufernamen und assoziieren Positives damit. Ebenso liefert mein Feedback-Profil immens wichtige (positive) Informationen.
Diese Informationen habe ich mir durch eigenen Input erarbeitet. Das ist meine Leistung gewesen, nicht die der Plattform.
Und es ist nun mal so, dass ich diese Daten eben nicht mit auf eine andere Plattform nehmen kann. Diese Daten stellen einen Wert dar, den ich in beidseitigem Einvernehmen geschaffen habe.
Wenn der Anbieter meint, er müsse mir grundlos kündigen, dann sollte ich doch wenigstens für den Wertverlust entschädigt werden.

Außerdem bin ich dazu berechtigt, eine schriftliche Erklärung zu erhalten. Diese wurde mir, trotz mehrmaliger Aufforderung, NICHT übermittelt.

Nebenbei: soweit ich das richtig verstanden habe, ist es hier im Forum untersagt, ein Unternehmen explizit zu benennnen.



-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 19:09

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#25
 Von 
Gudio_Stark
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Noch mal: das ist die falsche Denkweise. Es besteht schon kein Anspruch, dir überhaupt Zugang zu diesem Markt über die Plattform eines bestimmten Anbieters zu gewähren. Damit kann eine vertragliche Gestaltung dieses Zugangs im B2B (!) unter nahezu beliebige Bedingungen gestellt werden (bzw. wird vom BGB auch nicht weiter geschützt).


Das mag ja sein. Allerdings wurde diesem Anspruch stattgegeben. Woraufhin ich auf eben diesem Markt einen Input geleistet hatte, um für mich geschäftsfördernde Daten zu generieren.

Zitat:
Und noch mal: das ist offline nicht anders. Ein gewerblicher VM kann dir auch jederzeit fristgerecht kündigen, auch wenn du dann deinen tollen Laden mitten auf dem Potsdamer Platz mit Millionenumsätzen wegen der tollen Laufkundschaft verlierst und nur noch in der Berliner Vorstadt einen neuen Vermieter findest. Da gibt es auch weder einen "Bestandsschutz" ("ich durfte bisher immer, wieso jetzt nicht mehr?") noch einen Kontrahierungszwang ("der muß mich am Potsdamer Platz verkaufen lassen").


Die Aussage hatte ich realisiert.
Allerdings ist die Standortwahl nicht vergleichbar mit einem globalen Anbieter, der 30% des kompletten Marktes abdeckt.
Durch den Entzug des Standortes entgeht mir nicht eine derart hohe Anzahl an potentiellen Käufern. Geschweige denn, dass mir ein Großteil des Marktes pauschal verwehrt wird!

Außerdem grenzt das Verhalten schon fast an Sittenwidrigkeit.
Wenn herauskommen sollte, dass der Anbieter diesen Schritt unternahm, um meiner Konkurrenz einen Vorteil zu verschaffen, dann ist das sehr wohl ein eklatanter Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Zitat:
Man weiß halt nicht, was deren Algorithmen alles in Korrelation setzen (wir wissen ja nicht mal, um welche Plattform es geht - eBay, Amazon...). Das kann schon jemand mit dem gleichen Nachnamen an der gleichen Adresse (Wohnhochhaus?) sein.


Das allein kann doch nicht ausreichen! Warum sollte mir ein Schaden bereitet werden, weil ich bspw. in dem gleichen Mehrfamilienhaus wohne, wie jemand, der tatsächlich gegen die Richtlinien verstoßen hat?
Da wären wir wieder bei dem Stichwort "Willkür".

Du sagst, meine Denkweise sei in diesem Fall falsch. Und ich stimme dir auch definitiv zu, dass der Anbieter der Plattform sich seine Handelspartner aussuchen darf.
Aber es muss auch unterschieden werden, dass vorliegendes Angebot kein Konsumgut/Verbrauchsgut ist, sondern eine Geschäftsgrundlage bzw. bis hin zu einer Existenzgrundlage, die mir ursprünglich gewährt wird.
Und das ist ein langer Prozess. Da reicht es garantiert nicht aus, ein einziges Produkt zu verkaufen. Da hängt viel mehr dran!
In dem Moment, in dem mir der Vertrag gekündigt wird, wurde die zugesicherte Leistung doch noch keinesfalls erbracht.


-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 19:23

-- Editiert von Gudio_Stark am 18.02.2016 19:27

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Gudio_Stark):
In dem Moment, in dem mir der Vertrag gekündigt wird, wurde die zugesicherte Leistung doch noch keinesfalls erbracht.

Doch, wurde sie. Genau bis zum Kündigungszeitpunkt (dass die fristlose Kündigung evtl. ungerechtfertigt war jetzt mal außen vor gelassen). Du kannst hier jetzt argumentieren wie Du willst, Du hast schlichtweg keinen Rechtsanspruch, dass der Plattformbetreiber die Geschäftsbeziehung mit Dir bis an Dein Lebensende fortsetzt.

Wenn er kündigen will, dann darf er das.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Lassen Sie es sich noch mal von einem Fachanwalt erklären. Wenn sie dafür mindestens 200 € losgeworden sind, glauben Sie es vielleicht dann.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Warum habe ich bei lauterem Handeln keine Handhabe?


Wie oft muß man es denn noch sagen? Im B2B gibt es keinen Kontrahierungszwang außerhalb eines Monopols. Damit ist die Plattform frei, mit dir gar nicht erst einen Vertrag einzugehen bzw. einen bestehenden fristgerecht zu kündigen.


Zitat:
Diese Informationen habe ich mir durch eigenen Input erarbeitet. Das ist meine Leistung gewesen, nicht die der Plattform.
Und es ist nun mal so, dass ich diese Daten eben nicht mit auf eine andere Plattform nehmen kann. Diese Daten stellen einen Wert dar, den ich in beidseitigem Einvernehmen geschaffen habe.


Ja, wenn dein gewerblicher VM dir den Ladenmietvertrag in Berlin kündigt, dann kannst du deinen Ruf bei der Laufkundschaft auch nicht mit nach Potsdam nehmen, wenn du keinen Mietvertrag in Berlin mehr bekommst.

Zitat:
Wenn der Anbieter meint, er müsse mir grundlos kündigen, dann sollte ich doch wenigstens für den Wertverlust entschädigt werden.


Nö, s.o. Der Anbieter nimmt sein Recht wahr, daraus erwachsen keine Rechte deinerseits.

Zitat:
Warum sollte mir ein Schaden bereitet werden, weil ich bspw. in dem gleichen Mehrfamilienhaus wohne, wie jemand, der tatsächlich gegen die Richtlinien verstoßen hat?
Da wären wir wieder bei dem Stichwort "Willkür".


Nö. "Willkür" wäre es, wenn sich jemand deinen Account herauspickt und sagt "so, heute sperren wir mal den hier".
In meinem Beispiel gibt es ja gerade eine Begründung ("wenn ein Meier aus der Pupsgasse 9a schon mal gegen die Regeln verstoßen hat, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß dieser andere Account eines Meier aus der Pupsgasse 9a auch dem Regelbrecher gehört - und der Schutz unserer Nutzer ist uns wichtiger als ein einzelner Account, der deswegen womöglich zu Unrecht verdächtigt wird").

Zitat:
Durch den Entzug des Standortes entgeht mir nicht eine derart hohe Anzahl an potentiellen Käufern. Geschweige denn, dass mir ein Großteil des Marktes pauschal verwehrt wird!


Wieso? Der ganze Markt an hunderten Millionen von Kunden im Online-Handel steht dir weiterhin offen. Nur halt nicht über die Plattform.
Mal doof gesagt, wenn morgen RTL sagt "wir schalten keine Werbung von BMW mehr", dann hat BMW halt Pech und nicht etwa einen Anspruch, weiterhin auf der Plattform RTL werben zu dürfen, nur weil sie darüber leichter Millionen Menschen erreichen als anderweitig.

Zitat:
sondern eine Geschäftsgrundlage bzw. bis hin zu einer Existenzgrundlage, die mir ursprünglich gewährt wird


Nein, das ist dein Geschäftsrisiko. Du kannst ja auch nicht wissen, ob die Plattform morgen dicht macht oder nach einer Gesetzesänderung in ihrem Heimatland nicht mehr die Ware zulassen darf, die gerade du verkaufst.
Wenn du dich aber trotz solcher Risiken an eine Plattform bindest und dir kein paralleles Standbein (eigener Online-Shop, auf den du auch alle deine Kunden bei der Plattform verweist; andere Plattformen etc.) aufbaust, dann ist das ganz allein dein Problem. Klingt hart, aber Business ist nun mal hart. Da schützt dir niemand deine Einkünfte, wenn du es nicht selbst tust.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

"Ich bitte ausdrücklich darum, lediglich sachlich zu antworten. Gerade im Forum eines großen Marktplatzes ist es damit nämlich nicht weit her"

Und irgendwie kann man erahnen, wie es zu vielleicht unsachlichen Äußerungen gekommen sein könnte. :devil:

MfG

RA Thomas Bohle

3x Hilfreiche Antwort

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