o,
habe folgenden Fall und hänge ein wenig:
Die Zeitung A schreibt in einem Artikel, dass das Geschäft des B ein heimliches Zentrum für eine Kriminelle Bande ist und B auch schon öfters vor Gericht stand und bezüglich Schlägereien, usw. verurteilt wurde.
Daraufhin erleidet B einen Umsatzeinbruch und einen Schaden von 10.000€.
In wirklichkeit, ist die Kriminelle Bande zwar Kunde des B, aber er hat nie bei deren Machenschafften mitgemacht und wurde auch vor Gericht immer freigesprochen.
Hat B Anspruch auf Schadensersatz?
Ich sehe eigentlich §824 als erfüllt, da der Artikel der A eine unwahre Tatsachenbehauptung war, und auch von einer Zeitung verlangt werden kann genauer zu recherchieren bevor sie etwas behauptet.
Oder soll ich lieber die Schadensersatzpflicht aus §823 i.v.m mit Verletzung eines Schutzgesetzes (üble Nachrede) ableiten
Schadensersatz bei Gewinneinbusung
17. April 2016
Thema abonnieren
Frage vom 17. April 2016 | 02:37
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz bei Gewinneinbusung
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 18. April 2016 | 11:34
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
§824 BGB
ist ein Auffangtatbestand ("auch dann...") für einen Sonderfall, der von §823 ("vorsätzlich oder fahrlässig") nicht erfaßt wird.
Wenn du §823 BGB
also als erfüllt ansiehst, ist IMO §824 BGB
nicht mehr zu prüfen.
Siehst du das Handeln von A hingegen nicht als fahrlässig an, dann wäre §824 BGB
zu prüfen.
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