Schadensersatz bei ausgeliehenem Kfz

1. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)
Schadensersatz bei ausgeliehenem Kfz

Hallo, mein Sohn fährt einen Mofa-Roller. Das Teil ist neu. Neulich war er damit bei einem Treffen. Ein Kumpel meinte , er solle ihm seinen Roller kurz ausleihen, damit er kurz zu einem Dritten fahren könne, um den was zu fragen (ca. 1,5 km entfernt). Auf der Rückfahrt fuhr er gegen einen Bordstein und kam zu Fall. Dabei wurde der Roller (wie sich jetzt herausstellte Lenkkopf und Gabelschaden, div. Teile der Verkleidung wurden zerkratzt, Blinker usw.) beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf ca. 800 EUR. Die Privathaftpflicht des Kumpels (17 Jahre) zahlt nicht, weil er sich den Roller ausgeliehen hatte und für ausgeliehene Kfz zahlen sie nicht.
Der Vater des Kumpels lehnt eine Regulierung ab. Begründung: Mein Sohn hätte ein Mitverschulden. Er hätte seinen Roller ausgeliehen, obwohl er keine Vollkaskoversicherung dafür hat. Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls des Fahrers (Kumpels) müsse mein Sohn für dessen Schaden selbst aufkommen bzw. hätte keinen Schadensersatzanspruch.
Die Pflichtverletzung meines Sohnes hätte darin bestanden, dass er es versäumt habe, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Mit einer normalen Haftpflichtversicherung hätte er nie sein Mofa verleihen dürfen.
Hat schon mal jemand so was gehört?

Ich bin der Auffassung, dass der Schädiger (Kumpel) meinem Sohn (Geschädigten) den Schaden (die 800 EUR) voll ersetzen muss, weil er den Schaden fahrlässig (Unachtsamkeit?) eben verursacht hat. Es kann doch nicht sein, dass mein Sohn auf dem Schaden, den der Kumpel verursacht hat einfach sitzen bleibt und der sich eines ins Fäustchen lacht?

Danke für die Antwort.

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blobb
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 52x hilfreich)

Es ist doch ihre Sorge was für eine Versicherung ihr Sohn abschliesst.

Bestimmte Versicherungen geben allerdings vor ob 2te mit dem Fahrzeug fahren dürfen oder nicht. Allerdings is das so ne sache.. Hatte der Kumpel nen Führerschein für den Roller ist alles klar und er muss den Schaden zahlen. Wenn er keinen Führerschein hatte hängts auch tatsächlich an ihrem sohn, weil der hätte seinen Kumpel ohne Fahrerlaubniss nicht fahren lassen dürfen.

***Edit***

Wenn ich meinen Kumpel nen Loch in seinen Trainingsanzug brenne kann ich nachher auch nicht sagen: Warum haste nicht die Feuerfeste version genommen. Zahlen muss ich da auch.


-- Editiert von Blobb am 01.08.2006 22:41:58

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)

Der Kumpel hatte einen Führerschein (Prüfbescheinigung für Mofa, fährt selber eines, mein Sohn fährt einen Mofa-Roller).
Am Führerschein liegt die Sache nicht.

Muss ich wirklich für Schäden selber aufkommen, die mir Dritte mit meinem Fahrzeug fahrlässig verursachen.
Gilt da nicht auch das Verursachungsprinzip?

Es ist mir klar, dass die Haftpflichtversicherung von "unserem" Roller nichts mit der Sache zu tun hat. Es ist ja kein Schaden einem Dritten passiert. Eben nur "unser" Roller hat einen Schaden, d. h. "wir" hier: mein Sohn hat jetzt einen beschädigten Roller. Schadensverursacher ist der 17 jährige Kunmpel.

Hab ich da irgendwie einen "knick in der Linse" und sehe da was falsch?????? :-/



-- Editiert von Youngdriver am 01.08.2006 22:47:19

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Wenn Sie dem Kumpel den Roller geliehen
haben,zahlen Sie selber.Wenn der Kumpel sich den Roller einfach genommen hat,zahlt
die Versicherung.Hatte das selbe Problem mit
meinem Sohn.Habe angegeben dass mein Sohn sich das Fahrrad einfach genommen hat und die Vers.hat gezahlt.Es kommt immer auf die
Formelierung an!!

Gruss SAMMY1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke Sammy1,
so weit war ich auch schon. Mir ist bekannt, dass die Privathaftpflicht des Kumpels nicht bezahlt. Davon abgesehen, bezahlt sie bei einem motorisierten Fahrzeug eh nur, wenn das Fahrzeug umgefallen ist (=Benzinklausel, es darf nicht in Betrieb gewesen sein). Geliehene Sachen werden im Schadensfall auch nicht ersetzt.
Darum geht es gar nicht.
Hier ist der Fall schon so, dass ich mir den Schaden vom Kumpel (auch nicht vom Vater/Mutter) selbst holen muss. Keine Versicherung wird dafür eintreten!
Die Frage ist nur die, muss er für einen Schaden, den er mit dem Fahrzeug meines Sohnes an diesem Fahrzeug verursacht hat, wirklich nicht eintreten? Eben nur deshalb nicht, weil es dafür keine Vollkaskoversicherung gab und mein Sohn ihm die Fahrt erlaubt hatte.
Ist es also das volle Risiko des "Verleihers" wenn der "Leiher" einen Schaden am Fahrzeug verursacht?

Danke für Info! :(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke Sammy1,
so weit war ich auch schon. Mir ist bekannt, dass die Privathaftpflicht des Kumpels nicht bezahlt. Davon abgesehen, bezahlt sie bei einem motorisierten Fahrzeug eh nur, wenn das Fahrzeug umgefallen ist (=Benzinklausel, es darf nicht in Betrieb gewesen sein). Geliehene Sachen werden im Schadensfall auch nicht ersetzt.
Darum geht es gar nicht.
Hier ist der Fall schon so, dass ich mir den Schaden vom Kumpel (auch nicht vom Vater/Mutter) selbst holen muss. Keine Versicherung wird dafür eintreten!
Die Frage ist nur die, muss er für einen Schaden, den er mit dem Fahrzeug meines Sohnes an diesem Fahrzeug verursacht hat, wirklich nicht eintreten? Eben nur deshalb nicht, weil es dafür keine Vollkaskoversicherung gab und mein Sohn ihm die Fahrt erlaubt hatte.
Ist es also das volle Risiko des "Verleihers" wenn der "Leiher" einen Schaden am Fahrzeug verursacht?

Danke für Info! :(

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke Sammy1,
so weit war ich auch schon. Mir ist bekannt, dass die Privathaftpflicht des Kumpels nicht bezahlt. Davon abgesehen, bezahlt sie bei einem motorisierten Fahrzeug eh nur, wenn das Fahrzeug umgefallen ist (=Benzinklausel, es darf nicht in Betrieb gewesen sein). Geliehene Sachen werden im Schadensfall auch nicht ersetzt.
Darum geht es gar nicht.
Hier ist der Fall schon so, dass ich mir den Schaden vom Kumpel (auch nicht vom Vater/Mutter) selbst holen muss. Keine Versicherung wird dafür eintreten!
Die Frage ist nur die, muss er für einen Schaden, den er mit dem Fahrzeug meines Sohnes an diesem Fahrzeug verursacht hat, wirklich nicht eintreten? Eben nur deshalb nicht, weil es dafür keine Vollkaskoversicherung gab und mein Sohn ihm die Fahrt erlaubt hatte.
Ist es also das volle Risiko des "Verleihers" wenn der "Leiher" einen Schaden am Fahrzeug verursacht?

Danke für Info! :(

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)

Es ist ein leihvertrag zwischen Deinem Sohn und dem Kumpel zustande gekommen. Bei einem Leihvertrag haftet der Ausleihende dafür, dass die ausgeliehene Sache in unversehrtem Zustand dem Verleiher zurückgegeben wird.

Die Argumentation des Vaters, dass der Leihvertrag unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen ist, hinkt auch dadurch, dass selbst bei einer Vollkasko nicht sämtliche Risiken ausgeschlossen sind. Verursacht der Kumpel einen Unfall, so kommt die Autohaftpflicht zwar dafür auf, allerdings ist dies ja mit einer Höherstufung verbunden. Auch bei Defekten, die vom Kumpel verursacht worden sind, kommt keine Vollkasko auf.

Desweiteren ist eine Vollkasko längst kein Standard. Zwar haben Mietwagenfirmen i.A. eine Vollkasko, allerdings meist mit einer saftigen Selbstbeteiligung. Das Dein Sohn aber keinen KFZ-Verleih hat, ist doch wohl dem Kumpel klar. Insofern liegt das Versäumnis bei dem Kumpel, der nicht nach der Vollkasko gefragt hat. Abgesehen davon, dass ihn das wohl sowieso nicht interessiert hat und das Argument des Vaters jetzt nur nachgeschoben wurde.


Alles in allem eine sehr unerfreuliche Sache. Deshalb bin ich mit dem verleihen von wertvollen Sachen sehr vorsichtig. Man möchte ja nicht seine Freunde verklagen, wenn sie bei Schäden eine andere Rechtsauffassung haben.

Für mich wäre ein sinnvoller Kompromiss, dass der Kumpel nur die Schäden zu regulieren hat, die man i.A. auch reparieren würde, wenn man selber den Schaden verursacht hätte, also keine Lackschäden und andere optische Schäden.


-- Editiert von Lambion am 02.08.2006 15:14:03

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke Lambion,
so sehen wir die Sache auch.
Nur zur Info: Es wurde bisher auch nur die "groben" Schäden repariert. Die Teile, die nur kleine Kratzer abbekommen haben, waren von der Reparatur ausgeschlossen (und das, obwohl der Roller erst 4 Wochen alt ist). Gerade hat aber die Werkstatt angerufen und mitgeteilt, dass die Gabel ausgetauscht werden muss: Die billigste (nicht Original) kostet immerhin statt 300,00 noch 100,00 EUR und irgendwie muss mit der Kulanz unsererseits ja auch schluss sein. Meine Recherche bei den gängigsten Versicherern für Mofas/Roller ergab, dass keiner eine Vollkasko für diese Fahrzeuge anbietet.

Vielen Dank, für Deine Ausführungen.
Nachdem die Rechnung immer höher wird, habe ich jetzt meine Rechtschutzversicherung und einen Anwalt kontaktiert.
Gruß
Youngdriver :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Hallo,

da der Verursacher bereits 17 Jahre alt ist und somit im vorliegendeen Fall die nötige Einsicht besitzt haftet er nach § 823 BGB für fahrlässige Schäden.

Ein Mitverschulden wegen der fehlendenden Haftpflichtversicherung liegt nicht vor.

Einen Anspruch gegen die Eltern existiert nicht.

Ich würde dem Vater sagen, dass falls die Rechnung nicht bezahlt werde
man gegen den Sohn gerichtlich vorgehen würde (Klage gegen den Sohn gesetzlich vertreten durch die Eltern).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
youngdriver
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo, will nur kurz mitteilen, wie die Sache ausgegangen ist:
Nachdem der Stiefvater des Jugendlichen zunächst eine vollständige Zahlung abgelehnt hat, haben wir anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Anwalt hat die sorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin angeschrieben und unter Hinweis auf die Schadensersatzpflicht den Sohn zur Zahlung des Schadens aufgefordert.
Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Roller nur teilweise repariert wurde und im Falle einer sofortigen Zahlung der zwischeneitlich von uns bezahlten Werkstattrechnung i.H.v. rd. 650,00 EUR wir auf die restliche Reparatur verzichten. Es wurde auch Ratenzahlung angeboten.
Der Jugendliche und seine Mutter (die war wohl klüger) haben sich dann darauf eingelassen.
Das Ende vom Lied ist, dass wir jetzt die tatsächlich verauslagten 650 EUR bekommen haben. Der Roller nach wie vor noch genügend Kratzer und "Gebrauchsspuren nach dem Unfall" aufweist - Sohnemann muss damit leben - und der Ex-Kumpel außerdem noch die RA-Kosten von über 100 EUR leiden musste. Zumindest dieses Geld hätte er sich sparen können.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.961 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen