Schadensersatz für Körperverletzung als Kind, verjährt?

18. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
go286234-14
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz für Körperverletzung als Kind, verjährt?

Hallo,

kann A für folgenden Fall noch irgendwelche Ansprüche geltend machen?
Vor etwa 19 Jahren erleidet A als 4-jähriges Kind im Kindergarten eine Verletzung durch ein anderes Kind B, dass ihn mit einem Stein beworfen hat. A geht zum Arzt und wird genäht. Dies läuft über die Unfallkasse C ab. A trägt dadurch auch heute noch eine Narbe an der Stirn, die zwar für andere ohne Hinweis nicht sichtbar ist, A jedoch dennoch stört.
A möchte eine Prozedur zur Narbenreduktion durchführen lassen. Die medizinischen Möglichkeiten haben sich erst in den letzten Jahren dazu ergeben.
Hat A noch Anspruch die Kosten dazu bei Kind B, der Unfallkasse C oder dem Kindergarten geltend zu machen? Wird die Verjährung durch Minderjährigkeit gehemmt oder gibt es andere Gründe, die die Verjährung hemmen könnte?

Danke im Voraus!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Hat A noch Anspruch die Kosten dazu bei Kind B, der Unfallkasse C oder dem Kindergarten geltend zu machen?


Nein

Zitat:
Wird die Verjährung durch Minderjährigkeit gehemmt oder gibt es andere Gründe, die die Verjährung hemmen könnte?


Nein und nein.

Aber selbst wenn es nicht verjährt wäre, hätte ich erhebliche Zweifel, dass die Unfallkasse eine solche Narbenbehandlung bezahlen müsste.

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#2
 Von 
go286234-14
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Was ist denn für diesen Fall die regelmäßige Verjährungsfrist? Ich habe was von 3 Jahren bis hin zu 30 Jahren gelesen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

30 Jahre gibt es (u.a.) nur bei vorsätzlicher KV, §197 I (1) BGB .

"Eine Verletzung durch ein anderes Kind B" klingt erstens nicht vorsätzlich (insbesondere im vorliegenden Alter), zweitens fehlt es vermutlich schon an der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht, wenn Kind B ebenfalls noch unter 7 Jahren alt war.

Ob es dir nach 19 Jahren noch gelingt, eine Aufsichtspflichtverletzung des Kindergartens zu beweisen, ist extrem fraglich. Und auch dann fehlt es am Vorsatz, sodaß §197 I (1) BGB auch wieder nicht zum Tragen kommt.

Damit bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, die ist ewig abgelaufen.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 19.08.2019 08:57

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von go286234-14):
A trägt dadurch auch heute noch eine Narbe an der Stirn, die zwar für andere ohne Hinweis nicht sichtbar ist, A jedoch dennoch stört.



Zitat (von go286234-14):
Hat A noch Anspruch die Kosten dazu bei Kind B, der Unfallkasse C oder dem Kindergarten geltend zu machen?
Nein

Zitat (von go286234-14):
Was ist denn für diesen Fall die regelmäßige Verjährungsfrist?
Das hat nichts mit Verjährung zu tun. Die Behandlung wurde bezahlt. Die Wunde ist verheilt. Es gibt keine bleibenden Schäden. (nicht bemerkbare Narben sind kein Schaden) De facto ist alles vorbei.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Kind dürfte unter 7 Jahren gewesen sein, damit fällt das Kind doch ohnehin aus der Haftung raus. Für die Versicherung der Kita ist der Fall damals abgewickelt worden, etwas anderes dürfte sich allenfalls dann ergeben, wenn seinerzeit ein dauerhafter Schaden festgestellt worden wäre, was aber nicht der Fall ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31967 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go286234-14):
A trägt dadurch auch heute noch eine Narbe an der Stirn, die zwar für andere ohne Hinweis nicht sichtbar ist, A jedoch dennoch stört.
Krasser Fall von Fehl-Bildung. :neck:
Zitat (von go286234-14):
Die medizinischen Möglichkeiten haben sich erst in den letzten Jahren dazu ergeben.
Kann A deshalb gerne machen lassen. Auf komplett eigene Kosten.
Hinweis: Hoffentlich sieht man nachher nicht mehr als jetzt, nämlich nichts ohne Hinweis, dass dort mal was war.

Mir scheint, die Narbe liegt eher *innen*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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