Schadensersatz wenn Wohnwagen vom Ordnungsamt abgeschleppt wird

21. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
spiesserschreck
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz wenn Wohnwagen vom Ordnungsamt abgeschleppt wird

Herr E. parkt seinen Wohnwagen mit 1,7 t zul. Gesamtgewicht in einer breiten Nebenstrasse einer Siedlung, in der er auch wohnt. Vor einer 3m hohen Hecke und nicht gegenüber irgendwelchen Fenstern. Er behindert auch keine Einfahrten oder ein zügiges Vorbeifahren grosser Fahrzeuge!
Nach wenigen Tagen erhält er ein Knöllchen mit dem Vorwurf, er parke einen Anhänger von mehr als 2 Tonnen in einem Wohngebiet. Nun, für Minderbemittelte steht das GG sogar an einer Plakette aussen am WW.
Er ruft bei der zuständigen Behörde an und erklärt, daß der WW keine 2 t wiegt. Man erklärt ihm dort, wenn er nicht zahlt, werde Klage erhoben. Er sagt, kein Problem, er brauche ja nur die Papiere mitzubringen und erledigt.
Wenige Tage später beginnen die Osterferien und E. will den Wohnwagen anhängen und ihn zu einem See in ca. 30km Entfernung bringen, denn er konnte ihn für 2 Wochen vermieten, (inkl. An- und Abfahrt zum Campingplatz, weil der Mieter keinen Führerschein hat), da ist kein Wohnwagen mehr da. E. muss dem enttäuschten Mieter absagen.
Anfangs denkt er, daß der WW geklaut wurde aber irgendwann dämmert ihm, daß auch das Ordnungsamt dahinter stecken könnte.
Bei der Behörde ist keiner mehr da und danach kommt Karfreitag und Ostermontag. Als er dort nach Tagen die zuständige Person erreicht, erklärt diese mit einer Selbstverständlichkeit die sprachlos macht, daß sie den Wohnwagen hat abschleppen lassen. Auf die Frage wohin, erklärt sie: zum Schrottplatz!
Das war ein schöner, gepflegter Wohnwagen mit Tüv, keine Gammelkiste!
E . kann es kaum glauben und ruft bei besagtem Schrottplatz an und bekommt auf die Frage: Haben Sie da einen Wohnwagen stehen? die Antwort: Sie haben ja NETTE Nachbarn!
Der Schrotthändler fühlt mit Herrn E. und sagte er kann ihn sich gleich wieder abholen. Also holt Herr E. den Wohnwagen wieder ab . Er muss nur ein Taschengeld bezahlen weil der Schrotthändler gleich erkannt hat, daß das eine Schikane war und E. nur das Opfer.
E. parkt den WW nun am Ende der Strasse in einer der vielen ungenutzten Parkbuchten. Dort gibt es nicht mal mehr Wohnhäuser, nur noch einen Sportplatz.
Um die Sache kurz zu machen. E. dokumentiert jedes Abstellen an jedem Ort in den nächsten Monaten und erhält 11 weitere Knöllchen, immer mit der Behauptung er hätte mehr als 14 Tage geparkt, was nicht stimmte. Der Gipfel war, daß Unbekannte den Anhänger nachts vor eine Einfahrt geschoben haben und dann das Ordnungsamt anriefen!!!
E. widerspricht allen Bussgeldbescheiden und es kommt zur Anklage in 12 Fällen! Nur der Bussgeldbescheid auf dessen Grundlage (oder eben nicht!) das Abschleppen erfolgte, wird von der Behörde zurückgenommen!
E. kann anhand seiner dutzenden Fotodateien beweisen, daß der Hänger nicht ein einziges Mal länger als 14 Tage irgendwo abgestellt war und wird in allen Fällen freigesprochen.
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes können ihre Behauptungen nirgends belegen und verstricken sich sogar in Widersprüche und Lügen. Eine dieser Personen wohnte selbst in dieser Strasse!
E. zog anschliessend dort weg.
Allerdings wurmt es ihn immer noch, daß ihm die 500€ durch die Lappen gegangen sind weil er den Wohnwagen nicht für die Osterferien vermieten konnte weil er eben verschwunden war.
Es liegt auch ein unterschriebener Mietvertrag vor.
Kann E. die Stadt auf Schadensersatz verklagen? Gibt’s vielleicht noch ein weiteres Recht was bei der ganzen Schikane greift. Immerhin war das Verfolgung von Unschuldigen, nur weil man unter sich sein will im Viertel (also die anderen haben Wohnmobile, nicht Wohnwagen!). Falsche Kaste!
Danke für alle hilfreichen Antworten!

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von spiesserschreck):
Kann E. die Stadt auf Schadensersatz verklagen?

Kann er.

Wurde das Thema "unberechtigtes abschleppen" denn auch in dem Prozess entsprechend behandelt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spiesserschreck
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, das war ja, wie oben erwähnt, der Bussgeldbescheid, der kurz vor Prozessbeginn von Seiten der Behörde zurückgezogen wurde. Die wussten schon, daß sie damit keinen Blumentopf gewinnen können.
1. war der Bescheid fehlerhaft weil das Verstoss nicht vorlag (1,7t anstatt über 2t)
2. gab es keinen sichtbaren Grund der jemanden zum Abschleppen berechtigte, der Anhänger stand ohne irgend eine Beeinträchtigung von Ordnungen oder Menschen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von spiesserschreck):
Kann E. die Stadt auf Schadensersatz verklagen?


Kann er.



Ich weiss nicht, ob ich mit der Grundlage `entgangener Gewinn aus Vermietung`in den Krieg ziehen würde.
Ich würde mir das überlegen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spiesserschreck
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum?
Gibt es etwas zu verlieren?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von spiesserschreck):
Gibt es etwas zu verlieren?

Das Geld für Anwalt und Gerichtsverfahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen