Schadensersatz wie holen, wenn bei Adhäsionsantrag nicht akzeptiert wurde?

31. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
go731963-97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz wie holen, wenn bei Adhäsionsantrag nicht akzeptiert wurde?

Kurz zum Vorfall: Ex Freundin hat Auto zerkratzt ; Fotos und Videos vorhanden bei einem Mal, auf frischer Tat erwischt, wie sie auch später in der Nähe lauert und es ist sehr eindeutig die Beweise.
Jetzt hat sie auch eine Annäherungsverbot bekommen wegen anderen Bedrohungen und so weiter.
Nur der Staatsanwalt hat diese versuchte gefährliche Körperverletzung nach Paragraph 153 Abs. 1 eingestellt und hat geschrieben, dass sie jetzt weitgehend abgeschreckt ist. Jetzt hatte ich da aber eine Adhäsionsantrag eingereicht wegen des Sachschaden und Begleichung. Laut meiner Recherche wird der Adhäsionsantrag dann nicht weiter bearbeitet. Man muss quasi noch mal einklagen. Zivilrechtlich.

Jetzt habe ich das so verstanden, dass ich beim Amtsgericht das beantragen muss und das größte Risiko für mich wäre, dass ich auf den Gerichtskosten sitzen bleibe. 1. Stimmt das ? Wie viel in etwa ? Ich frage, weil das Annäherungsverbot wurde erteilt, da steht auch drin, dass sie mein Auto beschädigt hat Also das wurde von der Richterin im Familiengericht geglaubt, weil ich das glaubhaft gemacht hab mit meinen Beweisen.

Der Sachschaden ist fast 6000€, aber ich werde das jetzt mit 5000 beantragen, weil ich keinen Anwalt erstmal möchte. 2. Geht das ? Wie/wo reiche ich das ein ? Wie kann man Videos einreichen ?

Ich hab das jetzt so vorbereitet, dass ich ein Schreiben hab, also das alles erkläre meine Daten, ihre Daten sind da drin und. Screenshots aus den Fotos Sind auch dann da rein kopiert, das wollt ich ausdrucken, dann wollte ich die Anhänge mit ausdrucken, also den Kostenvoranschlag, das Annäherungsverbot. Und das dann im Briefkasten des Amtsgerichts einwerfen.
Ich möchte nur sicher sein, dass Das Vorgehen genau richtig ist, weil sonst krieg ich eventuell nach mehreren Wochen eine Rückmeldung, dass das gar nicht die richtige Adresse war Und dann noch zusätzliche einen USB-Stick mit allen Fotos und Videos im Original. 3. Passt das ?

In Aachen NRW


-- Editiert von User am 31. Dezember 2025 07:57

-- Editiert von Moderator topic am 1. Januar 2026 18:42

-- Thema wurde verschoben am 1. Januar 2026 18:42




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Grundsätzlich steht es jedem frei, eine Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht selbst zu formulieren und einzureichen, sofern die Gesetze nicht Anwaltszwang vorschreiben. Nur, auch vor dem Amtsgericht ist nicht nur das Bestehen eines Anspruchs von Bedeutung, sondern auch eine Reihe von formellen Vorschriften sind zu beachten, um Erfolg zu haben. Dazu gehören z.B. die richtige Formulierung des Klageantrags, der Beweisangebote, Grundkenntnisse der Beweislastregeln u.s.w. Wenn man das nicht hat, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass man völlig unabhängig vom materiellen Recht scheitert. Zumindest dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Deshalb mein dringender Rat: ab zum Anwalt.

wirdwerden

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#2
 Von 
go731963-97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort Punkt ich hab eigentlich ein Schreiben eine Erklärung und das ist auch alles drinne, was da rein gehört. Das ist alles in Ordnung und dann hat die Bilder und so weiter als Beweis die einzige Frage ist ich erreiche die telefonisch nicht. Ist das wirklich korrekt, dass ich das postalisch? Einreichen kann und soll. also einfach in den Briefkasten vom Amtsgericht Mit Zivilabteilung

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Ich dachte, ich hätte klar rüber gebracht, dass es nicht nur darauf ankommt, alles irgendwie klar in einem Schriftsatz darzustellen. Nur, ich frage mich, warum Du es als Start nicht einfach mal mit einem Mahnbescheid versuchst? Und wenn sie sie wehrt, einen Anwalt mandatierst? So würde ich vorgehen.

wirdwerden

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#4
 Von 
go731963-97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie hat ein Annäherungsverbot und das gilt natürlich auch
da gilt es wohl dann, dass ich auch sie nicht kontaktieren darf, weil das wäre ja auch komisch, ne weil stell dir mal vor, ich geh in ihre Nähe und sie hat ja das Annäherungsverbot.

Das ist ja, sag ich mal knifflig halt und um auch direkt und ehrlich zu sein ich will halt überhaupt keinen Kontakt mit ihr, auch nicht irgendwie nur Brief schicken.

-- Editiert von User am 31. Dezember 2025 10:59

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Der Mahnbescheid ist doch auch ein Gerichtsverfahren. Du musst ihr gar keinen Brief schicken, auch das macht wie bei einer traditionellen Klage das Gericht.

wirdwerden

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40403 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von go731963-97):
und um auch direkt und ehrlich zu sein ich will halt überhaupt keinen Kontakt mit ihr,
...dann reiche halt Klage beim Amtsgericht ein...und das ist auch alles drinne, was da rein gehört. Das ist alles in Ordnung und dann hat die Bilder und so weiter als Beweis Na dann... no risk-no fun

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34442 Beiträge, 17807x hilfreich)

Der Mahnbescheid ist doch auch ein Gerichtsverfahren. Du musst ihr gar keinen Brief schicken, auch das macht wie bei einer traditionellen Klage das Gericht. So ist es - man stellt einen Mahnantrag beim zuständigen Mahngericht: Für Aachen wäre das das Amtsgericht Euskirchen. Und das Gericht sendet dann den Mahnbescheid an die Ex-Freundin.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
go731963-97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Jemand hat mein Eigentum beschädigt → ich habe Beweise → ich kenne die Täterin → ich verlange Ersatz des Schadens.

Das ist klassischer § 823 Abs. 1 BGB.
Tausendfacher Standardfall vor Amtsgerichten (Zivilabteilung) ?!!!!!!!

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Gehe mal davon aus, dass hier einige Helfer durchaus vom Fach sind, die auch die von Dir genannte BGB-Regelung kennen. Ich hatte doch bereits darauf hingewiesen, dass es nicht nur auf die materiell-rechtliche Seite ankommt. Allein schief formulierte Beweisanträge können im Bestreitensfall auch ein "sicheres" Verfahren kippen. Jemand, der nicht einmal das gerichtliche Mahnverfahren kennt, also die vereinfachte Version eines Gerichtsverfahrens, klar, auch der kann zufälligerweise auch das von Dir angestrebte Verfahren gewinnen. Wenn die Ex sich aber einen Anwalt nimmt, der den laienhaften Sachvortrag mit den entsprechenden Anträgen auseinander nimmt, dann kann das ganz gewaltig schief gehen. Denn das Zivilgericht ist an keine strafrechtlichen Bewertungen/Entscheidungen gebunden. Und schon aufgrund fehlerhafter Prozessführung gibt es da häufig Abweichungen.

Es erschliesst sich mir beim besten Willen nicht, wieso der prozessual sinnvollste Versuch, zügig zu einer Schadensregulierung zu kommen, abgelehnt wird. Was bezweckt man damit?

wirdwerden

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Zitat (von go731963-97):
Jetzt habe ich das so verstanden, dass ich beim Amtsgericht das beantragen muss und das größte Risiko für mich wäre, dass ich auf den Gerichtskosten sitzen bleibe. 1. Stimmt das ?

Wenn die Gegenseite einen Anwalt beauftragt und Sie verlieren, müssen Sie auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.

Zitat (von go731963-97):
Der Sachschaden ist fast 6000€, aber ich werde das jetzt mit 5000 beantragen, weil ich keinen Anwalt erstmal möchte. 2. Geht das ?

Ja

Zitat (von go731963-97):
Wie/wo reiche ich das ein ?

Wo: Beim zuständigen Amtsgericht
Wie: In Form einer Klage. Wenn Sie nicht wissen, wie das geht, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.

Zitat (von go731963-97):
Wie kann man Videos einreichen ?

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, kümmert sich der darum. Wenn Sie es selbst machen, sollten Sie die Videos auf CD/DVD brennen. (Usb-Sticks sind aus Gründen der IT-Sicherheit sehr kritisch.)

In der Klageschrift müssen Sie aber darstellen, was auf den Videos zu sehen ist und was damit bewiesen werden soll. Sie müssen nämlich damit rechnen, dass sich das Gericht die Videos gar nicht anschaut, jedenfalls nicht gleich nach der Einreichung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Nachtrag: Die Gerichtskosten bei 5000€ Streitwert betragen knapp über 500€.
Falls die Gegenseite einen Anwalt beauftragt und Ihre Klage in vollem Umfang verloren geht, kostet Sie der gegnerische Anwalt knapp über 1000€.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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