Schadensersatz/Verzugsschaden

6. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
enno86
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz/Verzugsschaden

Hallo zusammen,

ein V(erbraucher) bestellt eine Ware bei einem H(ändler), die Zahlung erfolgt über einen Zahlungsdienst ("sofortige Bezahlung bei Bestellung"). Der H liefert einen "Alternativartikel", dieser weicht somit von der ursprünglichen Bestellung ab.
Nach Erhalt der Ware teilt V dem H einen Sachmangel ("Alternativartikel") mit, der H teilt wiederrum mit, dass der ursprünglich bestellte Artikel nicht mehr lieferbar sei. V bittet nun um einen Retourenschein, eine Nachbesserung bzw. Neulieferung scheide aus, da der ursprünglich bestellte Artikel nicht mehr lieferbar sei und H den Kaufvertrag nicht bedienen könne. H reagiert mit Übersendung einer Widerrufsbelehrung. V teilt daraufhin mit, dass es sich um einen Sachmangel handle und somit V auch nicht von Widerruf gebrauch machen kann, V erbittet erneut um die Übersendung eines Retourenscheins. H reagiert daraufhin nicht.
V setzt dem H nun einen Frist, mit der Übersendung des Retourenscheins, andernfalls würde V den "Alternativartikel" auf seine Versandkosten zum H zurückschicken, die Versandkosten teilt V natüchlich dem H mit und teilt auch mit, dass die Versandkosten zu erstatten sein.
H reagiert erneut nicht, V schickt schlussendlich den "Alternativartikel" an H zurück. Mit der Rücksendung teilt V dem H mit, dass die Rückerstattung der Versandkosten bis zum xx.xx.xxxx (bestimmter Kalerdertag) zu zahlen sind. H zahlt nicht. V verschickt daraufhin eine Mahnung (per Post), teilt dem H mit, dass er sich bereits im Verzug befinde und das die Versandkosten und die zusätzlichen Mahngebühren (Portokosten) zu zahlen sein bis zum yy.yy.yyyy (bestimmter Kalerdertag). H zahlt anschließend "nur" die Versandkosten zurück.

Muss H (auch) die Mahngebühren dem V bezahlen?

Vielen Dank im Voraus

enno86

-- Editiert von enno86 am 06.10.2020 11:09

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120112 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von enno86):
Muss H (auch) die Mahngebühren dem V bezahlen?

Sofern H in Verzug war, würde ich das so sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von enno86):
V verschickt daraufhin eine Mahnung (per Post), teilt dem H mit, dass er sich bereits im Verzug befinde


Eine Mahnung begründet den Verzug. Wie kann der Händler vor Versand der Mahnung bereits in Verzug sein?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von enno86):
V setzt dem H nun einen Frist
Geschah das immer nachweislich (Einschreiben) und war die Frist angemessen (14 Tage zzgl. Postlaufzeit)?


Zitat (von enno86):
V verschickt daraufhin eine Mahnung (per Post)
Da hier explizit per Post angegeben wurde, gehe ich davon aus, dass die vorherigen Aufforderungen nicht nachweislich geschahen. War diese wenigstens nachweislich?


Zitat (von enno86):
Muss H (auch) die Mahngebühren dem V bezahlen?
Anhand der Fallbeschreibung kann ich nicht eindeutig erkennen, ob der Händler sich überhaupt im Verzug befand. Da anscheinend keiner der Fälle von § 286 Abs. 2 BGB zutreffen, bei denen eine Mahnung entbehrlich ist und der Verzug auch ohne Mahnung eintreten kann, teile ich die Ansicht von Sir Berry, dass die Mahnung den Verzug auslöst. Das heißt wenn man den Erhalt der Mahnung nachweisen kann, könnte man den Verzug ab Mahnung konstruieren und dass die Portokosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind

-- Editiert von radfahrer999 am 08.10.2020 13:51

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.922 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen