Schadensersatzforderung - Reaktion?

28. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Leberwurstpizza
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Schadensersatzforderung - Reaktion?

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Ich habe von einem Anwalt eine Schadenersatzforderung zugeschickt bekommen. Bei dem Fall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit aus dem letzten Jahr. Konkret wurde ein Bußgeld gegen mich verhängt, weil ich fahrlässig einen Hund verletzt habe, von dem ich mich bedroht fühlte. In der Folge ist der Hund an dieser Verletzung verstorben.
Nunmehr 20 Monate nach diesem Vorfall macht die Gegenseite eine Schadensersatzforderung gegen mich geltend, in der neben den Behandlungs- und Einäscherungskosten für den Hund auch Schmerzensgeld für den Halter gefordert wird.

Meine Fragen:
Muß ich überhaupt auf die Schadensersatzforderung reagieren?
Am liebsten würde ich den Brief (kein Einschreiben) einfach ignorieren und weiter abwarten, was passiert.

Ist es zu diesem Zeitpunkt schon angezeigt, mit einem Anwalt in dieser Sache zu sprechen?

Für jeglichen fachlichen Ratschlag bin sehr dankbar.


-- Editiert Leberwurstpizza am 28.11.2011 10:27

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Muß ich überhaupt auf die Schadensersatzforderung reagieren?


Nö. Dann wirst du vermutlich verklagt werden.
Das wird dann (solange du verlierst) noch teurer.

quote:
Ist es zu diesem Zeitpunkt schon angezeigt, mit einem Anwalt in dieser Sache zu sprechen?


Wenn die Gegenseite schon einen Anwalt bemüht hat, wird sie vermutlich auch gerichtlich vorgehen. Ein Anwalt lohnt sich aber nur, wenn du die Forderung im Grunde oder in der Höhe bestreiten willst (und im letzteren Fall, wenn die Höhe deutlich daneben ist). Sonst würde es sich eher lohnen, zu bezahlen.

-----------------
"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
... in der neben den Behandlungs- und Einäscherungskosten für den Hund auch Schmerzensgeld für den Halter gefordert wird.



An dieser Forderung ist ein dickes Fragezeichen zu machen.

Sogar beim Tod naher Angehöriger sind die Gerichte sehr zurückhaltend mit der Zuerkennung von Schmerzensgeld.

Beim Tod von Haustieren kennt google kein einziges Urteil.

Ich würde deshalb den RA insoweit runterhandeln. Er weiss wohl gut, dass er das kaum durchsetzen kann.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leberwurstpizza
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Um noch etwas mehr ins Detail zu gehen:
Bei besagtem Hund handelte es sich um ein altes Tier (14 Jahre), das wohl schon gesundheitlich vorgeschädigt war. Überdies wurde der Gegenseite attestiert, dass diese eine gewisse Mitschuld hatte, da der Hund in einem Wohngebiet nicht angeleint war.

Mein Standpunkt ist der, dass ich bereit bin, die Tierarztrechnung der ersten Behandlung anteilig zu bezahlen, aber die Übernahme aller weiteren Behandlungs- und Einäscherungskosten abzulehnen. Das würde die ursprüngliche Forderung um 90% mindern.
Die Forderung nach Schmerzensgeld für den Halter habe ich auch für pure Angstmache und demzufolge Humbug gehalten ;-).

Ein entsprechendes Antwortschreiben aufzusetzen traue ich mir auch ohne anwaltliche Hilfe zu.
Erst wenn in der Folge dann die Gegenseite tatsächlich klagt, würde ich einen Anwalt hinzuziehen wollen.

Ist das praktikabel? Oder habe ich Nachteile, wenn ich einen Anwalt erst beauftrage, wenn tatsächlich eine Klage auf meinem Tisch liegt?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mein Standpunkt ist der, dass ich bereit bin, die Tierarztrechnung der ersten Behandlung anteilig zu bezahlen, aber die Übernahme aller weiteren Behandlungs- und Einäscherungskosten abzulehnen. <hr size=1 noshade>



Tiere sind eben keine Autos, wo man nur den Totalschaden diagnostiziert und sie dann verschrottet, siehe § 90a BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Überdies wurde der Gegenseite attestiert, dass diese eine gewisse Mitschuld hatte, da der Hund in einem Wohngebiet nicht angeleint war. <hr size=1 noshade>


Das ist ein durchschlagendes Argument, aber wieviel % sind das "gewisse"? Verhandlungssache, ggf. Prozessrisiko.

quote:<hr size=1 noshade>Ist das praktikabel? Oder habe ich Nachteile, wenn ich einen Anwalt erst beauftrage, wenn tatsächlich eine Klage auf meinem Tisch liegt? <hr size=1 noshade>


Dann kommen eben noch die Gerichtskosten dazu, wenn du dich nicht auf § 93 ZPO berufen kannst.

Als deliktisch Haftender must du i.Ü. schon jetzt die schadensangemessenen gegenerischen RA-Kosten bezahlen.

Ob du dir das selbst zutraust, musst du entscheiden, aus der Ferne kann man dir da schlecht zu- oder abraten.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Inwifern heir als § 228 und § 904 BGB zum Einsatz kommen, müsste vor Gericht genau dargelegt werden.
<hr size=1 noshade>



Schwierig:

quote:<hr size=1 noshade>Bei dem Fall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit aus dem letzten Jahr. Konkret wurde ein Bußgeld gegen mich verhängt, weil ich fahrlässig einen Hund verletzt habe, ... <hr size=1 noshade>


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leberwurstpizza
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Nun ja, das ist wahrscheinlich komplexer als hier darzustellen ist. Ich will/darf/soll ja hier auch nicht zu sehr ins Detail gehen.

Die Fahrlässigkeit ist in der "Bezeichnung der Tat und des Tatzeitpunktes" im endgültigen Bußgeldbescheid im Ordnungswidrigkeitenverfahren festgestellt.

Ich habe während eines erhitzten Streits mit einer Gruppe von 2 Erwachsenen und 4 Hunden (davon 3 angeleint) dem einzeln freilaufenden Hund, der sich mir von seitlich hinten näherte, einen Tritt versetzt, weil ich mich von ihm bedroht fühlte. Im Bußgeldbescheid wurde jedoch festgestellt, dass "zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung" für mich bestand. Notstand oder Notwehr wurde mir also nicht zugestanden. Weil mir Vorsatz jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, kam es zur Einstufung als fahrlässig.
Die Gegenseite bezeugte "das Delikt" zu zweit, während ich lediglich einen Nachbarn als Zeugen habe, der bestätigen kann, dass ein Hund der Gegenpartei schon mehrfach freilaufend über die Grundstücke stromerte und an diesem Tag Kinder und Katzen erschreckte.
Den Tritt kann er nicht bezeugen.

Ich hab mich schon damals geärgert, dass meine Schilderung der Bedrohung, die ich in dieser Situation empfand, im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Immerhin wurde damals das Bußgeld nach Einspruch von mir reduziert.
Zähneknirschend habe ich gezahlt, weil die zu zahlende Summe keinen weiteren Aufwand rechtfertigte. Als jetzt aber mit fast 2 Jahren Abstand zur "Tat" diese Schadensersatzforderung in meinem Briefkasten landete, werde ich wohl doch "professionelleren Widerstand" in dieser Sache leisten müssen.

Vielen Dank auf jeden Fall für eure Antworten. Die haben mir bisher schon gut geholfen.

-----------------
""

-- Editiert Leberwurstpizza am 28.11.2011 17:50

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weil mir Vorsatz jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, kam es zur Einstufung als fahrlässig. <hr size=1 noshade>



§ 276 BGB

"Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, ..."

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Zahl doch was du denkst, dann können die dich wegen des Rests verklagen wenn die wollen.

Man könnte denen auch einen Vergleichsvorschlag machen.

Wenn du ohne Not einen Hund umbringst wirst du kaum um die Kosten kommen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
während ich lediglich einen Nachbarn als Zeugen habe, der bestätigen kann, dass ein Hund der Gegenpartei schon mehrfach freilaufend über die Grundstücke stromerte und an diesem Tag Kinder und Katzen erschreckte


Das dürfte kaum ausreichen, den Hund als "aggressiv" oder "gefährlich" zu klassifizieren.

quote:
Den Tritt kann er nicht bezeugen.


Hat er den Tritt nicht gesehen oder hat er gesehen, daß es keinen Tritt gegeben hat? Vermutlich ersteres, damit also wertlos.

quote:
Zähneknirschend habe ich gezahlt, weil die zu zahlende Summe keinen weiteren Aufwand rechtfertigte.


Darin dürfte vermutlich noch kein Schuldanerkenntnis liegen. Eine Präjudiz für die Beweislage hat das ganze auch nicht, es wird also darauf ankommen, wem das Gericht glaubt. Wie schon hier erwähnt wurde, wird aber Fahrlässigkeit reichen - d.h. die Gegenseite muß nur beweisen (was sie durch Zeugen offenbar kann), daß du den Hund getreten hast. Wenn du dann nicht beweisen kannst, daß der Hund dich angegriffen hat, wirst du zahlen müssen.

quote:
Wenn du vor den Augen einer Zehnjährigen auf deren Chiwawa einstampfst, dann wäre der denkbare Anspruch auf ein Schmerzensgeld nicht mehr sonderlich weltfremd.


Ja, aber so ist es ja lt. Schilderung nicht gewesen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.199 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen