Schadensersatzklage gegen Jobcenter

11. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Smoking Joe
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 27x hilfreich)
Schadensersatzklage gegen Jobcenter

Hallo Forum,

ich möchte Schadensersatzklage gegen das für mich zuständige Jobcenter einreichen.
Ein Mitarbeiter des Jobcenters hat einen Verstoß gegen § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) begangen. In Verbindung mit § 203 Strafgesetzbuch (StGB ) ist somit ebenso der Bestand einer Straftat gegeben. Anzeige wurde erstattet.
Gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellt das Verhalten des Beklagten eine Amtspflichtverletzung dar, aus der sich ein Schadensersatzanspruch ergibt. Diesen möchte ich vor Gericht geltend machen.

Nun ein paar Fran dazu:
1. Wo reiche ich die Klage ein? Amtsgericht oder Sozialgericht?
2. Wenn ich Summe X Schadensersatz fordere, schreibt man dann gleich auf welches Konto der Beklagte im Falle dem Stattgeben der Klage zu überweisen hat?
3. Klage ich gegen das Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder den Sachbearbeiter?

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"MfG Jerome"

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6 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Smoking Joe
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 27x hilfreich)

Die Beweislast ist eindeutig und zu 100% nachweisbar. Die Lage ist auch definitiv eindeutig. Daran gibt es nichts zu diskutieren.
Die Frage wäre nur, ob das Gericht mir das Schmerzensgeld zuspricht.
Über Beratung bei einem Anwalt habe ich auch schon nachgedacht. Allerdings, welcher Anwalt kümmert sich denn schon ernsthaft um jemanden, der mit Beratungshilfeschein kommt?

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"Vielen Dank!"

13x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

quote:
Die Beweislast ist eindeutig und zu 100% nachweisbar.

Dieser Satz zeigt, das du keinerlei Ahnung hast wovon du redest.

Was du meinst ist die Beweislage.
Beweislast ist das was dir vor Gericht zufällt um deinen Ansprüche durchzusetzen.



Da wäre ein entsprechender Anwalt überaus hilfreich, falls du nicht verlieren willst.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

hmm, §35 SGBI ist keine leichte Kost.... Nur, weil du dir 100% sicher bist, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz voliegt heisst es nicht, dass das auch so ist. Es gibt viele Situationen, in denen Weitergabe, Verarbeitung, usw... vonm Sozialdaten erlaubt ist.

§839BGB bezieht sich davon abgeshen nur auf Beamte. Bist du dir sicher, dass angesprochener JobCenter Beschäftige tatsächlich Beamter und nicht Angestellter im öff. Dienst ist?

Ich würde hier ohne Anwalt gar nichts machen. Das kann zu schnell nach hinten los gehen...

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38474 Beiträge, 14009x hilfreich)

Für die Ermittlung Straftatbeständen ist die Staatanwaltschaft zuständig. Außerdem hat § 839 BGB (iVm Art. 34 GG ) gar nichts mit Strafrecht zu tun.

Wenn man schon diese grundlegenden Kenntnisse nicht hat, wie will man dann alleine abschätzen, ob ein Straftatbestand vorliegt oder nicht, zumindest ein Anfangsverdacht?

wirdwerden

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""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Wo reiche ich die Klage ein? Amtsgericht oder Sozialgericht? <hr size=1 noshade>

Bei einer Klage § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist das Landgericht zuständig; § 71 abs. 2 Nr. 2 GVG .
Da dort Anwaltszwang besteht, sind Sorgen der Forumsteilnehmer, der TE könne mit seiner Klage auf die Nase fallen, vermutlich unberechtigt, da der Anwalt prüfen wird, ob tatsächlich eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Ich weise den TE aber schon jetzt darauf hin, dass es zahlreiche Ausnahmeregelungen gibt, wonach das Jobcenter Mitteilungen über die Verhältnisse des Arbeitssuchenden machen darf, und dass der Amtsträger schuldhaft gehandelt haben muss. Solange der TE hier ohne näher auf den Sachverhalt einzugehen davon redet, dass eine Amtspflichtverletzung zu 100% feststehe, macht dies in dieser Bestimmtheit aber stutzig.
quote:<hr size=1 noshade>2. Wenn ich Summe X Schadensersatz fordere, schreibt man dann gleich auf welches Konto der Beklagte im Falle dem Stattgeben der Klage zu überweisen hat? <hr size=1 noshade>

Optimistische Leute könnten dies machen – es schadet nichts, bringt aber auch nichts.
quote:<hr size=1 noshade>3. Klage ich gegen das Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder den Sachbearbeiter? <hr size=1 noshade>

Der Klagegegner bei der Klage nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist die Anstellungskörperschaft des handelnden „Beamten". Dies kann entweder die Bundesagentur für Arbeit sein oder der entsprechende kommunale Träger. Ob der handelnde „Beamte" tatsächlich Beamter ist oder nur Verwaltungsangestellter ist egal, Hauptsache er wurde hoheitlich tätig - ist also Amtsträger.
Die Klage kann – nur wegen § 839 BGB – auch lediglich gegen die handelnde Person gerichtet werden, was unzweckmäßig wäre. Da ohnehin ein Anwalt erforderlich ist, wird der TE sicherlich zutreffend beraten werden.


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