Schadensersatzvorderung nach Unfall auf priv. Grun

4. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Haering
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Schadensersatzvorderung nach Unfall auf priv. Grun

Hallo!

Ich hatte am Wochenende Post erhalten, die mich erstmal ratlos gemacht hat. Eigentlich bin ich´s immer noch und deswegen grade hier mein Anliegen:

Also, laut dem Brief soll im April diesen Jahres der Postbote auf meinem Grundstück gestürzt sein. Jetzt soll meine Haftpflichtversicherung Schadensersatz zahlen.

a) mittlerweile ist August! Wie kann das sein, dass ich 3 monate später wegen der Sache angeschrieben werde, bisher aber nicht einmal wusste, dass irgend jemand auf meinem Grundstück zu Schaden gekommen sein soll?
b) muss hier nicht der Beweis erbracht werden, dass der Unfall tatsächlich auf meinem Grundstück passiert ist?
c) oder muss ich etwa beweisen, dass der Unfall eben nicht auf meinem Grundstück passiert sein kann?
und
d) wie sieht das denn mit der Haftungspflicht aus? Bin ich tatsächlich haftbar zu machen? Es hatte nicht geschneit! Und wenn doch, dann war der Schnee sicherlich weggeräumt (ich bin da sehr gewissenhaft)!! Es standen sicherlich auch keine Hindernisse im Weg!! Allerdings gibt es eine geflieste Fläche (ca. 50cm x 100cm) direkt vor der Haustüre, die bei Nässe glitschig sein kann. Durch einen Fussabtreter verringert sich allerdings nochmals die Fläche. Das mit der gefliesten Fläche ist eine Idee von mir, allerdings müsste es dann aber am Unfalltag heftig geregnet haben... und letztendlich müsste der Postbote den Eingangsberiech kennen.

Wäre wahnsinng dankbar für eine Antwort, Rat oder Idee!!

A.



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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

ad a.

Kann es viele Gründe für geben, ungewöhnlich ist es nicht.

ad b.

Vielleicht genügt ja schon seine glaubhafte Zeugenaussage?

ad c.

Wenn die Zeugenaussage glaubhaft ist, müßtest du sie schon durch gegenteilige Fakten erschüttern können.
Aber das sollte ja deine Versicherung für dich tun, wenn sie den Anspruch für Unsinn hält.

ad d.

Noch ist ja nicht mal klar, weswegen er überhaupt gestürzt sein will. Allerdings ist eine "nicht verkehrssichere" Stelle nicht schon deswegen verkehrssicher, weil der Stürzende "hätte wissen müssen", daß es dort gefährlich ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Unbedingt SOFORT die Haftpflicht informieren.

Kurzes Anschreiben mit Inhalt 'ich weis von nichts' und Kopie des Forderungsschreibens.
Die Haftpflicht kümmert sich um alles weitere (kenne ich so von meiner). Unberechtigte Ansprüche werden abgewiesen, berechtigte beglichen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Letztlich muss natürlich der Geschädigte nachweisen, dass er auf Ihrem Grundstück gestürzt ist und Sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.

Inwiefern ihm dieser Nachweis gelingen wird, kann mangels Kenntnis der Beweismittel nicht prognostiziert werden.

Wie bereits vorgeschlagen sollten Sie den Vorfall unverzüglich ihrer Haftpflicht melden und dem Geschädigten Ihre Versicherungsdaten mitteilen und ihn ebenfalls an Ihre Versicherung verweisen. Sie selbst sollten ohne Absprache mit Ihrer Versicherung keinerlei Angaben gegenüber dem Geschädigten abgeben.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Haering
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, Tipps und Ratschläge!

Leider war ich so schlau, meine bisherige Haftpflicht zu kündigen (weil mit der Versicherungsgesellschaft nicht zufrieden) ohne bisher eine vernünftige Alternative gefunden zu haben. Nach 20 Jahren Versicherungszeit, ohne die Haftpflicht je in Anspruch nehmen zu müssen, war mein schlauer! Gedanke, dass es auf eine kurze Zeit ohne Haftpflicht nicht ankommt.

Eben, denk ich mir doch, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass er auf meinem Grundstück gestürzt ist und ich meine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Könnte ja ansonsten jeder behaupten!

Wie geh ich jetzt damit um, ohne Haftpflicht?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Bestand zum Zeitpunkt des Vorfalles der Versicherungsschutz oder nicht?

Ohne Versicherung stehen natürlich sie im Rampenlicht.

Sie sollten den Geschädigten auffordern Angaben zum Unfallhergang zu machen (insbesondere zu Tag und Uhrzeit,******rungsverhältnisse, konkreter Unfallablauf, konkreter Vorwurf Ihres Verschuldens bezüglich der Verletzung einer Verkehrsicherungspflich und (ganz wichtig) nach Zeugen).

Ferner sollten Sie nachfragen wie sich der Geschädigte nach dem vorgeblichen Unfall verhalten hat, insbesondere wem er diesen und wann gemeldet hat, Arztbesuche etc).

Weisen Sie in dem Schreiben darauf hin, dass diese Angaben zur Prüfung des Anspruchs unerlässlich seien, eine Anerkennung des Anspruchs hiermit aber ausdrücklich nicht verbunden sei.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Die Frage ist wann wurde die Kündigung gültig (genaues Datum) und wann war der Unfall (genaues Datum) ?

Eventuell bestand zum Zeitpunkt des Unfalls noch Versicherungsschutz.
Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Schadensereignis, nicht das des Schreiben an Sie.

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Haering
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

"Ferner sollten Sie nachfragen wie sich der Geschädigte nach dem vorgeblichen Unfall verhalten hat, insbesondere wem er diesen und wann gemeldet hat, Arztbesuche etc)."

Gibt es da eine zeitliche Regelung, bis wann ein Unfall gemeldet werden muss?

Wenn ich einen Schaden an einem geparkten KFZ verursache, dann hab ich doch auch die Pflicht, mich beim Geschädigten zu melden, alles andere wäre Fahrerflucht.
In diesem Fall hat sich der Geschädigte bislang nicht gemeldet gehabt, aber ich fühl mich wie der Besitzer des geparkten Fahrzeuges, der auch nichts vom Unfall mitbekommen hat.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Gibt es da eine zeitliche Regelung, bis wann ein Unfall gemeldet werden muss?


Verjährt wäre der Anspruch nach 3 Jahren.

quote:
Wenn ich einen Schaden an einem geparkten KFZ verursache, dann hab ich doch auch die Pflicht, mich beim Geschädigten zu melden, alles andere wäre Fahrerflucht.


Ja, hier bist aber ja nicht du der Geschädigte, sodaß sich bei dir auch niemand "unverzüglich" melden muß.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jogibear.
Status:
Schüler
(373 Beiträge, 161x hilfreich)

Wenns der Postbote war, ist es die gesetzliche Unfallversicherung (BG) der Post die von dir Geld will (Arbeitsunfall), weil ihr Kosten entstanden sind.

Je nach Höhe der Kosten werden die mehr oder weniger hartnäckig versuchen das Geld von dir zu kriegen.

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