Schmerzensgeld Krankenkasse

7. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bhfanatico
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld Krankenkasse

Hallo zusammen, ich hoffe jemand kann mir hier weiter helfen.

Also folgender Fall:
Person A verletzt Person B im Streit und wird deshalb wegen schwere Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Person A sitzt nun in Strafhaft und hat ihren Job verloren.
Nun meldet sich die Krankenkasse von Person B und stellt Anspruch auf Übernahme der angefallenen Kosten wie z.B Krankenwagen, Op-Kosten usw.
Nun liegt die Tat aber über 3 Jahre zurück . Ist der Anspruch dadurch verjährt oder hat die KK trotzdem noch Anspruch auf die Übernahme der Kosten ?

Wie gesagt hoffe das mir da jemand weiterhelfen kann.
Lg

-- Editiert von Bhfanatico am 07.05.2020 22:58

-- Editiert von Moderator am 07.05.2020 23:05

-- Thema wurde verschoben am 07.05.2020 23:05

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Nun liegt die Tat aber über 3 Jahre zurück . Ist der Anspruch dadurch verjährt oder hat die KK trotzdem noch Anspruch auf die Übernahme der Kosten ?

Das kann man so pauschal nicht sagen, weil der Verjährungsbeginn unklar ist.
Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit der Tat, auch nicht mit dem Urteil, sondern an dem Tag, an dem der Krankenkasse alle Informationen vorlagen, um den Anspruch geltend machen zu können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Unwichtig, da die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.

Zitat (von BGB § 197):

1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Bhfanatico):
Nun meldet sich die Krankenkasse von Person B
Aber das Gericht hat Person A schon vor 3 Jahren verurteilt? Als Täter?

Aus welchem Grunde sollte Person B irgendwelche Kosten übernehmen ?
War Person B nicht das Opfer?

Was schreibt die KK denn genau?
Was ist mit Schmerzensgeld gemeint? Von der KK?

-- Editiert von Anami am 08.05.2020 11:57

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Die Krankenkasse des Opfers hat sich gemeldet, um die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Und darauf hat sie einen Anspruch, wer soll sonst bezahlen? Verjährung ist nicht da, also, was spricht dagegen?

wirdwerden

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

wohl ein Missverständnis meinerseits.

Zitat (von Bhfanatico):
Nun meldet sich die Krankenkasse von Person B
--- Bei Person A ?--- dann ist alles klar. Dann will die KK von A die Behandlungskosten haben.

Das hat mit Schmerzensgeld aber nichts zu tun
Das Opfer B könnte vom Täter A Schmerzensgeld verlangen. Damit hätte die KK aber nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bhfanatico
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau , die Krankenkasse möchte die Behandlungskosten zurück haben.
Im Schreiben steht folgendes:
Person B hat angegeben von ihnen verletzt worden zu sein.
Daher haben wir Leistungen erbracht und melden ihnen gegenüber unseren Schadenersatzanspruch an.
Die Höhe unsere Forderung werden wir noch beziffern.
Falls ihrer Meinung nach ein Schadenersatzanspruch gegen sie nicht berechtigt ist, begründen sie dies bitte.

Meine Fragen dazu wären noch:Warum kommt dieses Schreiben erst jetzt, gut 3 Jahre nach der Tat? Muss Person A trotz Haft diesen Forderungen nach kommen ? Oder erst nach der Haftstrafe für diese aufkommen?
Welche Kosten wird die KK da genau beziffern , geht es da um den RTW,OP usw? (Vielleicht hat ja hier jemand Erfahrung damit in welcher Höhe von kosten wir hier sprechen)
Angenommen Person A kommt aus der Haft und bezieht Sozial Leistungen , dann kann Person A die Kosten dafür ja nicht wirklich tragen oder ?
Besten dank schonmal für die zahlreichen antworten hier.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Die Krankenkasse kommt dann, wenn sie es bearbeitet und beziffern kann, zumindest im Ansatz. Da müssen ja auch die strafrechtlichen Gegebenheiten abgewartet werden. Also, man kann der Krankenkasse nicht aufgeben, irgend etwas hurtig im Sinne des Schädigers zu bearbeiten.

Natürlich muss der Verantwortliche auch in Haft dafür aufkommen. Wieso nicht? Auch Einkommen in Haft sind (eingeschränkt) pfändbar. Und - er könnte ja auch draußen Einkommen/Vermögen haben.

Die Krankenkasse wird all die Forderungen beziffern, die ihr entstanden sind.

Nö, wenn der Täter die Kosten nicht tragen kann, wegen ALG II, dann wird auch nichts passieren. Allerdings kann man 30 Jahre vollstrecken. Wenn immer Geld da sein sollte, durch Job, Erbschaft oder was weiss ich, dann wird gepfändet werden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Bhfanatico):
Warum kommt dieses Schreiben erst jetzt, gut 3 Jahre nach der Tat?
1. Weil das Gericht noch nicht sofort nach der Tat entschieden hat, wer was zu verantworten hat?
2. Weil die KK erst jetzt alle Unterlagen zur Verfügung hat?
3. Weil Person B jetzt erst mit allen Nachfolgebehandlungen fertig ist?
Zitat (von Bhfanatico):
Muss Person A trotz Haft diesen Forderungen nach kommen ?
Ja. Es sei denn, A kann berechtigte Einwände gegen die Forderung bringen. Das sieht hier nicht so aus, denn auch das Gericht sah die Schuld bei A.
Die Haftstrafe ist die strafrechtliche 1. Seite. Der Schadenersatz ist die versicherungsrechtliche 2.Seite.
Eine Schmerzensgeldforderung von B wäre die zivilrechtliche 3. Seite.
Zitat (von Bhfanatico):
Welche Kosten wird die KK da genau beziffern
Die KK hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung/Behandlung infolge der Körperverletzung übernommen. Die muss A erstatten/zurückzahlen.
A kann abwarten, was die KK als Forderung bringt.
A kann auf jeden Fall anfangen zu sparen, zumindest bis zum Haftantritt.
Zitat (von Bhfanatico):
dann kann Person A die Kosten dafür ja nicht wirklich tragen oder ?
Doch, das ist durchaus möglich. Das ist auch nicht verboten. Es gibt Alg2-Bezieher, die mtl. einen Betrag sparen.
Wenn A nicht zahlt, schiebt sich die Zahlung nur nach hinten, aber die Forderung bleibt.
Ob die KK auch Zinsen auf die Forderung berechnet, weiß ich nicht.

Meine Meinung: Es wird auf eine sehr lange Ratenzahlung von A hinauslaufen. Ob die KK von der Haftstrafe weiß, ist egal. Die wollen die Kosten erstattet haben.
Ja, die KK wird der Person A eine Liste mit sämtlichen Kosten zuschicken. Dazu gehören auch OP-Kosten, RTW wohl als kleinerer Posten, Aufenthaltszeit im KH, evtl. weitere Behandlungen, evtl.Folgekosten wegen weiterer Behandlungen.

Mal ein Beispiel : Herr X als Opfer, 1 x RTW, mehrere Tage (7-9?) im KH, 2 Gesichts-OPs 1 innere OP, danach viele Nachfolgetermine bei Fachärzten/Zahnärzten. Nach 6 Monaten eine Folge-OP im Gesicht. Ende aller Behandlungen nach ca 15 Monaten.
Da die Täter (mehrere) nicht eindeutig identifiziert werden konnten, und das Gericht keinen als Täter verurteilte, konnte die KK keinen Täter belangen.

Hier ist das anders.

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